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Veröffentlichung eines gegen einen Mitbewerber erwirkten Urteils unter Namensnennung

Ein hinreichender Anlass für die Veröffentlichung eines gegen einen Mitbewerber erwirkten Urteils unter seiner namentlichen Nennung kann bestehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise ein schutzwürdiges Interesse an der Informa-tion über die untersagten unlauteren Geschäftsmethoden des Mitbewerbers ha-ben und eine Aufklärung angezeigt ist, um sonst drohende Nachteile bei ge-schäftlichen Entscheidungen von ihnen abzuwenden (Leitsatz BGH)

Darf man ein Urteil gegen einen Gegner veröffentlichen?

Unternehmen haben die Möglichkeit nach dem UWG gegen unlautere Geschäftspraktiken von Mitbewerbern vorzugehen und auf unter anderem auf Unterlassung zu klagen. Ergeht ein Urteil zugunsten des klagenden Unternehmens stellt sich die Frage, inwieweit der Erfolg veröffentlicht werden kann und ob der beklagte Mitbewerber die Veröffentlichung des Urteils unter Namensnennung hinnehmen muss. Auch wenn es sich dabei um grundsätzlich hinzunehmende wahrheitsgemäße Angaben handelt, können diese das Ansehen des Mitbewerbers erheblich beeinträchtigen. Mit dieser Frage beschäftigte sich der BGH in seiner Entscheidung vom 06.05 2021 – I ZR 167/20 – Vorsicht Falle

Geklagt hat eine Anzeigenvermittlerin gegen einen Verlag, der sich mit der Gewinnung von Anzeigenkunden für seine Publikationen befasst. In einem Rechtsstreit erwirkte der Beklagte 2013 ein Unterlassungsurteil gegen die jetzige Klägerin wegen diverser unlauterer Geschäftspraktiken, darunter unaufgeforderte Telefonwerbung oder Falschbehauptungen in Werbeanrufen zu früher erteilten Anzeigenaufträgen.

Der Beklagte warnte auf seiner Interseite unter dem Menüpunkt “Vorsicht Falle” vor unlauteren Werbemethoden von Mitbewerbern bei der Anzeigenwerbung. In diesem Zusammenhang veröffentlichte der Beklagte den Urteilstenor des gegen die Klägerin erwirkten Unterlassungsurteils, ohne ihren Namen zu schwärzen und bat seine Leser um Mitteilung bekannt gewordener Verstöße der Klägerin, um das im Tenor festgesetzte Ordnungsgeld gegebenenfalls zu beantragen. Die Klägerin sah in der namentlichen Nennung eine unlautere Herabsetzung nach § 4 I Nr. 1 UWG und begehrte Unterlassung. Nachdem die Klägerin erstinstanzlich Erfolg hatte, wies das Berufungsgericht die Klage ab. Dem schloss sich der BGH an.

Stellt die Veröffentlichung eine unlautere Herabsetzung des Konkurrenten dar?

Nach einer vorgenommenen Güter- und Interessenabwägung kam der BGH zum Ergebnis, dass die Wiedergabe des Urteilstenors weder eine unlautere Herabsetzung darstelle, noch werde die Klägerin dadurch in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt.

Zwar verringere die namentliche Nennung die Wertschätzung der Klägerin, jedoch sei dies sachlich gerechtfertigt und daher nicht unlauter. Es bestehe ein hinreichendes schützenswertes Interesse der angesprochenen Verkehrskreise diese über die  abgeurteilten unlauteren Geschäftspraktiken der Klägerin zu informieren, weil das Maß der Irreführung aufgrund des betrügerischen Charakters der untersagten Handlungen besonders schwer wiege.

Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, die Veröffentlichung auf der Internetseite des Beklagten sei geeignet, der Klägerin den zu erwarten, den Wiedereintritt in den Markt zu erschweren, äibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Klägerin werde aufgrund der Veröffentlichung nicht darin behindert, auf dem Markt künftig Anzeigenaufträge anzubieten und zu bewerben.

Die Wiedergabe des Tenors unter namentlicher Nennung sei geeignet die Klägerin vor einer Wiederaufnahme der unlauteren Geschäftspraktiken abzuhalten. Der Umstand, dass das erwirkte Urteil mehrere Jahre zurückliege, stehe dem Interesse des angesprochenen Verkehrs, über von der Klägerin in der Vergangenheit praktizierten unlauteren Geschäftsmodelle informiert zu werden, aufgrund seiner besonderen Schutzbedürftigkeit, nicht entgegen.

Kann es sich um vergleichende Werbung handeln?

Setzt man sich mit Dienstleistungen eines Konkurrenten öffentlich auseinander, ist nicht ausgeschlossen, dass die Grundsätze zur vergleichende Werbung in Betracht gezogen werden können. Die Voraussetzungen wurden hier nicht bejaht, weil der Beklagte durch seine Kritik an den Geschäftsmethoden anderer Verlage – namentlich der Klägerin – nicht auf seine eigenen Dienstleistungen oder geschäftlichen Verhältnisse Bezug genommen habe. Die Voraussetzungen für einen Werbevergleich seien grundsätzlich noch nicht erfüllt, wenn eine Werbeaussage so allgemein gehalten sind, dass sich den angesprochenen Verkehrskreisen keine Bezugnahme auf die Leistungen des Werbenden aufdränge, sondern sich ein solcher Bezug nur reflexartig daraus ergäbe, dass mit jeder Kritik an Werbemethoden eines Mitbewerbers in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck gebracht werde, dass diese Kritik den Werbenden selbst nicht träfe.-

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Marta Teker/Kai Jüdemann, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht