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Verletzung der Buchführungspflicht § 283b StGB

§ 283b StGB – Verletzung der Buchführungspflicht

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,

2. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,

3. entgegen dem Handelsrecht

a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder

b) es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.

 

Immer wieder kontaktieren uns Mandanten, denen vorgeworfen wird, Bilanzen nicht oder nicht rechtzeitig erstellt zu haben. Dies kann nicht nur im Fall der wirtschaftlichen Krise des Unternehmens strafbar sein, sondern auch außerhalb.

Allerdings ist objektive Bedingung der Strafbarkeit, dass Zahlungen eingestellt werden, bzw. dass ein ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet wird oder der Antrag abgelehnt wird. Dies ergibt sich aus der Verweisung auf § 283 Abs.6 StGB.

Dieser lautet: „Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.“

 

Entscheidungen: Bilanzdelikt – Zahlungseinstellung – BGH vom 20.12.1978 – 3 StR 408/78