030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de
Die Verfassungsbeschwerden betreffen das Verbot der Verbreitung so
genannter einfach pornografischer Darbietungen im Internet an
Minderjährige. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1184/08,
deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer in der Sache 1 BvR 710/05
ist, hat unter anderem ein Altersnachweissystem vertrieben, welches der
Beschwerdeführer in der Sache 1 BvR 1231/04 als Zugangskontrolle zu den
von ihm im Internet angebotenen pornografischen Darstellungen eingesetzt
hatte. Während sich die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR
710/05 unmittelbar gegen die Vorschrift des § 184c a.F. StGB (heute: §
184d StGB) wendet, liegen den Verfahren 1 BvR 1231/04 und 1 BvR 1184/08
Verurteilungen der Beschwerdeführer in einem strafrechtlichen und einem
wettbewerbsrechtlichen Verfahren wegen der Verwendung oder
wirtschaftlichen Nutzung der nach Auffassung der Fachgerichte
unzureichenden Altersnachweissysteme zugrunde. Die 1. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden der
drei Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Alle drei
Verfassungsbeschwerden sind nicht ausreichend begründet und daher
unzulässig. Den Begründungen kann insbesondere nicht entnommen werden,
warum die Beschwerdeführer die angegriffenen gesetzlichen
Altersnachweispflichten im Hinblick auf die Vielzahl frei verfügbarer
pornografischer Angebote im Internet für ungeeignet halten,
Minderjährige vor eventuellen negativen Einflüssen derartiger
Darstellungen zu schützen. Auch wenn der Zugang zu pornografischen
Angeboten im Internet durch die gesetzlich vorgeschriebene
Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzugangs nicht völlig
verhindert wird, kann er dadurch doch zumindest verringert werden. 

Ebenso ist die von den Beschwerdeführern aufgestellte Behauptung, dem
Gesetzgeber könne eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der
jugendgefährdenden Wirkung eines Mediums mittlerweile nicht mehr
zugestanden werden, nicht ausreichend dargelegt. Die
Verfassungsbeschwerden legen weder schlüssig dar, dass diese vom
Gesetzgeber seinerzeit als noch nicht abschließend geklärt angesehene
Frage mittlerweile durch gesicherte Kenntnisse der Medienwissenschaft,
der Entwicklungs- und Sozialpsychologie, der Pädagogik und der
Kriminologie in eindeutiger Weise beantwortet worden wäre, noch dass der
Gesetzgeber sich nicht in dem gebotenen Maß um ihre Klärung bemüht habe. 

Auch der gerügte Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs.
2 GG genügt nicht den Begründungsanforderungen. Insoweit setzen sich die
Verfassungsbeschwerden nicht mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur hinreichenden Bestimmtheit des Begriffs
der Pornografie als Tatbestandsmerkmal auseinander. Sie zeigen weder
auf, dass die dortigen Erwägungen in dem hier in Frage stehenden Kontext
nicht zuträfen noch dass veränderte Umstände einem Festhalten an dem
damals gefundenen Ergebnis entgegenstünden.

Quelle: Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts