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Häufig kommt es vor, dass bei Veranstaltungen Teile der Einnahmen gespendet werden sollen. Dies stellt sich dann als Problem dar, wenn der Spendenempfänger im Ausland sitzt. Im innergemeinschaftlichen Ausland ist der Transfer der Spenden unproblematisch, allerdings muss der Empfänger nach nationalem Recht die Anforderungen an eine gemeinnützige Einrichtung erfüllen.

 

Presseerklärung des Finanzgerichts Münster vom 15. Mai 2012

Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster hat in seinem Urteil vom 8. März 2012 (2 K 2608/09 E) zu den einzelnen Voraussetzungen des Spendenabzugs an einen ausländischen Empfänger Stellung genommen.

Im Streitfall machte der Kläger Sachspenden an ein portugiesisches Seniorenheim als Sonderausgaben geltend. Der Heimbetreiber ist eine juristische Person, die mit einem rechtsfähigen Verein vergleichbar ist. Das beklagte Finanzamt versagte den Abzug zunächst mit der Begründung, dass der Spendenempfänger Inländer sein müsse.

Das im ersten Rechtszug ergangene Urteil, das die Auffassung des Finanzamts bestätigte, hob der Bundesfinanzhof auf (Urteil vom 27. Mai 2009, Az. X R 46/05), nachdem der Europäische Gerichtshof die Versagung der Spende als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hatte (Urteil vom 27. Januar 2009, Az. C-318/07).

Im zweiten Rechtszug hatte das Finanzgericht Münster nun zu prüfen, ob der Spendenempfänger nach nationalem Recht die Anforderungen an eine gemeinnützige Einrichtung erfüllt; es kam zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei. Der Betreiber des Seniorenheims fördere nach seiner Satzung zwar gemeinnützige Zwecke. Die Satzung enthalte aber keine ausdrücklichen Regelungen zur Mittelverwendung und auch aus der Auslegung aller Satzungsbestimmungen sei die erforderliche Vermögensbindung nicht erkennbar. Überdies enthielten die vom Kläger vorgelegten Spendenbescheinigungen keinen Nachweis darüber, dass der Empfänger die Gegenstände zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke verwendet habe.

 

Quelle: PM des FG Münster