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Anwalt Wettbewerbsrecht Berlin

 

UWG Verkauf von Alkohol im Versandhandel: Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Bochum ist der Verkauf und Versand von alkoholischen Getränken im Internet nur zulässig, wenn der Käufer sein Alter nachweist. Nach Ansicht des LG Bochum verstöße die Verkäuferin durch die Abgabe von alkoholischen Getränken ohne Durchführung der Überprüfung des Alters der Endkunden gegen § 9 Abs. 1 Jugendschutzgesetz.Unter dem Begriff „Öffentlichkeit“ im Sinen der Norm falle auch eine Abgabe im Fernabsatz. Beim Internet handele es sich um einen virtuellen „öffentlichen Raum“, der einer Mehrzahl von Personen zugänglich sei.

 

 

Anders das LG Landgericht Koblenz (Beschluss vom 13.08.2007 -4 HKO 120/07-). 

 

 

Landgericht Bochum, 13 O 1/19
Urteil vom 23.01.2019

 

„Den Verfügungsbeklagten wird bei

Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden

Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer

Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die jeweilige Haft für die Antragsgegnerin zu 1) an dem Geschäftsführer zu vollstrecken ist,

untersagt,

zum Zwecke des Versandhandels alkoholische Getränke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder feil zu bieten und/oder feil bieten zu lassen und/oder zu verkaufen und/oder verkaufen zu lassen,

sofern nicht vor dem Versand zuverlässig sichergestellt wird (exemplarisch durch das Verfahren Q« der E1), dass der Verbraucher

bei Bier, Wein, weinähnlichen Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier,

Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken das sechzehnte Lebensjahr vollendet

und

bei anderen alkoholischen Getränken volljährig ist und

die alkoholischen Getränke in einer Weise versandt werden, die regelmäßig sicherstellt, dass sie dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird (exemplarisch durch die Zusatzleistung „Persönliche Übergabe“ bei der Versandart „E2″ der E3).

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte zu 1) zu 50 % und der Verfügungsbeklagte zu 2) zu 50 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin betreibt den Online-Shop #, in dem sie Herrenmode anbietet. Im Oktober 2018 stellte die Verfügungsklägerin in ihrem Online-Shop eine Rubrik „I“ ein, in der sie Spirituosen und Weine anbot. Die Rubrik „I“ entfernte die Verfügungsklägerin im Dezember 2018.

Die Verfügungsbeklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Verfügungsbeklagte zu 2) ist, vertreibt auf ihrer Internetseite # Rum und andere Spirituosen. Auf ihrer Internetseite weist sie darauf hin, dass ihre Waren lediglich an volljährige Personen versende. Eine Altersverifikation führt die Verfügungsbeklagte nicht durch.

Am 01.11.2018 mahnte die Verfügungsbeklagte zu 1) die Verfügungsklägerin mit der Begründung ab, dass die Verfügungsklägerin durch Nutzung von Produktfotografien von Gin-Flaschen auf ihrer Internetseite die Nutzungsrechte der Verfügungsbeklagte verletzt habe. Gegen das in dieser Sache am 12.12.2018 ergangene Urteil des Landgerichts Flensburg (6 HKO 58/18) im einstweiligen Verfügungsverfahren hat die Verfügungsklägerin Berufung eingelegt.

Nachdem die Verfügungsklägerin bei der Verfügungsbeklagten einen Testkauf vorgenommen hatte, führte der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin am 21.12.2018 einen weiteren Testkauf bei der Verfügungsbeklagten zu 1.) durch, bei dem er unter Angabe eines falschen Geburtsdatums und einer unzutreffenden Wohnanschrift eine Flasche Gin bestellte. Diese Bestellung ließ die Verfügungsbeklagte per E3-Paket mit Standardversand ausliefern.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.12.2018 (Anlage I 9, Bl. 94 ff. d. A.), auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagten ab und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung auf. Dies lehnten die Verfügungsbeklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 04.01.2019 (Anlage K 10, Bl 116 ff d. A.), auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, ab.

Die Verfügungsklägerin trägt vor:

Die Verfügungsklägerin könne von der, Verfügungsbeklagten Unterlassung des Vertriebs von Alkoholika ohne Altersüberprüfung verlangen. Der Unterlassungsanspruch werde zunächst auf §§ 8 Abs. 1, 3 a UWG in Verbindung mit § 9 Abs. 1, 3. Alt. Jugendschutzgesetz sowie auf §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 2 UWG, bzw. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG äußerst hilfsweise auf §§ 8 Abs. 1, 3 a UWG in Verbindung mit § 9 Abs. 1, 2. Alt. Jugendschutzgesetz und schlussendlich auf §§ 8 Abs. 1, 3 a UWG in Verbindung mit §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2, 23 StGB gestützt. Die Parteien seien Mitbewerber. Die Verfügungsklägerin vertreibe ebenso wie die Verfügungsbeklagte zu 1) online alkoholische Getränke. Zwar bewerbe sie alkoholische Getränke auf ihrer Webseite zur Zeit nicht explizit unter einer eigenen Rubrik, weil sie diese zum 19./20.12.2018 aus dem Online-Angebot entfernt habe. Nach wie vor könnten Kunden jedoch bei der Verfügungsklägerin alkoholische Getränke, und zwar durchgehend online bestellen, indem sie auf der Webseite selbst mit der Suchfunktion danach suchten oder über die Google-Suche. Die Verfügungsklägerin habe wegen des unerwarteten Andrangs bei den Bestellungen von alkoholischen Getränken nach Aufnahme der diesbezüglichen Verkaufstätigkeit am 09.10.2018 Liquiditätsprobleme bekommen, weil es zu Verzögerungen bei der Auslieferung von Waren gekommen sei, in der Folge zu Beschwerden von Kunden und aufgrund dessen zum Einbehalt von Geldern durch Zahlungsdienstanbieter wie Q1, L oder B. Die Verfügungsklägerin sei zurzeit dabei, die notwendige Liquidität wieder herzustellen und beabsichtige, Anfang Februar bis spätestens Mitte Februar 2019 Spirituosen wieder über eine eigene Rubrik im Onlineshop anzubieten. Die Verfügungsklägerin habe zur Zeit einen Warenbestand von 47 verschiedenen Spirituosensorten, unter anderem 669 Flaschen K, 348 Flaschen K1, 414 Flaschen T und 221 Flaschen D.

Die Verfügungsbeklagten verstießen gegen § 9 Jugendschutzgesetz, bei dem es sich um eine Marktverhaltensregel handle. Der Versand von Alkohol über das Internet stelle eine von § 9 Abs. 1 Jugendschutzgesetz erfasste Abgabe in der Öffentlichkeit dar. Die gegenteilige vom Landgericht Koblenz mit Beschluss vom 13.08.2007 -4 HKO 120/07- vertretene Rechtsmeinung, wonach der Versand von alkoholischen Getränken und nikotinhaltigen Erzeugnissen gänzlich ohne Alterskontrolle möglich und vom Gesetzgeber gebilligt sei, sei abwegig. Der Begriff „sonst in der Öffentlichkeit“ diene als Auffangtatbestand in §§ 9 Jugendschutzgesetz und sei gerade nicht einschränkend auf physische Plätze oder Veranstaltungen beschränkt worden. Bei der Neuregelung des Vertriebs von Tabakwaren in § 10 Jugendschutzgesetz im Zuge der Gesetzesänderung im Jahre 2016 sei nach dem Gesetzentwurf lediglich klargestellt worden, dass die Vorschrift auch für den Versandhandelt gelte. Die Verfügungsbeklagte erspare sich erhebliche Kosten, die die Verfügungsklägerin, die sich zur korrekten Umsetzung des Jugendschutzgesetzes eines zweistufigen Altersverifikationsprozesses bediene, aufbringe. Die Nutzung des Service Post Ident kostet derzeit 10,75 Euro für jede Prüfung. Wenn man die von der Verfügungsbeklagten zu 1.) auf ihrer Webseite behaupteten 200.000 Kunden zugrunde lege, habe die Verfügungsbeklagte zu 1.) gegenüber redlichen Mitbewerbern, die diese Art der Prüfung durchführten, bereits einen Betrag in Höhe von 2,15 Millionen Euro eingespart. Es gebe zwar auch günstigere Anbieter, die für einen Betrag von nur 0,50 Euro pro Prüfung tätig würden. Auch bei den günstigsten Anbietern habe sich die Verfügungsbeklagte zu 1.) bei 200.000 Kunden mindestens einen Vorteil von 100.000,00 Euro erschlichen. Nach der eigenen Berechnung der Verfügungsbeklagten zu 1.) sei es jährlich ein Betrag von 278.100,00 Euro, über 30 Jahre lang betrachtet um über 8 Millionen Euro. Angesichts dessen sei die Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes hinreichend dargelegt.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

der Antragsgegnerin zu 1.) und dem Antragsgegner zu 2.) wird aufgegeben, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro –ersatzweise Ordnungshaft- oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die jeweilige Haft für die Antragsgegnerin zu 1.) an dem Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, zum Zwecke des Versandhandels alkoholische Getränke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder pfeilzubieten und/oder pfeilbieten zu lassen oder zu verkaufen und/oder verkaufen zu lassen, sofern nicht vor dem Versand zuverlässig sichergestellt wird (Exemplarisch durch das Verfahren Q der „D1“) dass der Verbraucher bei Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein oder Mischung von Bier mit nichtalkoholischen Getränken das 16. Lebensjahr vollendet und bei anderen alkoholischen Getränken volljährig ist und die alkoholischen Getränke in einer Weise versandt werden, die regelmäßig sicherstellt, dass sie dem volljährigen Kunden, an sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird (Exemplarisch durch die Zusatzleistung “Persönliche Übergabe“ bei der Versandart „E3).

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagten tragen vor:

Es fehle an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Wettbewerbsverstoßes habe die Verfügungsklägerin nur mit Bekleidung, nicht jedoch mit Alkohol gehandelt. Der Vortrag, dass die Verfügungsklägerin die Aufnahme von Alkoholika in ihr Warensortiment wieder aufnehmen werde, werde bestritten und könne nur als Schutzbehauptung verstanden werden. Es dränge sich der Eindruck auf, dass das Motiv der Verfügungsklägerin keine wirtschaftlich-unternehmerisch nachvollziehbare Entscheidung gewesen sei, sondern die primäre Absicht, einem unliebsamen (ehemaligen) Wettbewerber zwecks „Retour“ -Abmahnung zu behindern ohne gleichzeitig durch spiegelbildliches „vermeintlich“ vorwerfbares Verhalten angreifbar zu sein. Dies impliziere die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung. Es liege auch keine Marktverhaltensregelung vor. Das Jugendschutzgesetz in seiner derzeitigen Fassung regele weder für den Onlinehandel mit Alkohol noch für den Onlinehandel mit Tabakwaren, wie eine Altersverifikation zu erfolgen habe. Auf dieser Grundlage seien Onlineanbieter derzeit nicht gesetzlich verpflichtet, bei Handel mit diesen Warengruppen besondere Prüf- und Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, wie sie laut Jugendschutzgesetz beispielsweise für Trägermedien mit jugendgefährdendem Inhalt vorgeschrieben seien. Im Übrigen hätte die Verfügungsbeklagte einen deutlichen Hinweis auf ihrer Shop-Seite, dass ein Versand nur an Personen über 18 Jahren erfolge mit einem roten Schild und einer großen „18“ daneben. Ferner verwendete die Verfügungsbeklagte auf ihren Versandkartons den Hinweis, Aufkleber „ab 18“. Das Paket an den Vertreter der Verfügungsklägerin sei ohne den entsprechenden Hinweisaufkleber rausgegangen, weil der Prozessbevollmächtigte Höhne den Verfügungsbeklagten aufgrund des unmittelbar vorangegangenen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Flensburg noch sehr gut bekannt gewesen sei. Aufgrund dessen sei die gesamte probeweise Bestellung nicht beispielhaft heranzuziehen. Anders als bei der Abgabe von Trägermedien, bei denen auch der Vertrieb, legal definiert in § 1 Abs. 4 Jugendschutzgesetz untersagt werde, fehle es an einem solchen Verbot hinsichtlich der Abgabe von alkoholischen Getränken gemäß § 9 Jugendschutzgesetz. Eine analoge Anwendung der die Trägermedien betreffenden Norm des Jugendschutzgesetzes auf den Versandhandel von Alkohol komme mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht, wie das Landgericht Koblenz in seinem Beschluss vom 13.08.2007 -4 HKO 120/07- ausgeführt habe. Hätte der Gesetzgeber insoweit eine regelungsbedürftige Lücke gesehen, wäre diese zwischenzeitlich längst geschlossen worden. Der Verfügungsbeklagten zu 1.) entstünden erhebliche Nachteile, wenn sie im Gegensatz zu anderen Wettbewerbern Altersverifikationen durchführe. Pro Bestellung kämen für die Überprüfung und den Abgleich der Personalausweisdaten Mehrkosten von 1,00 Euro hinzu, was bei einem Bestellvolumen von durchschnittlich 350 Bestellungen bereits 350,00 Euro täglich ausmache. Die Mehrkosten für das geforderte Q1-Verfahren lägen sogar bei 2,99 bei Euro pro Bestellung und somit bei Mehrkosten von 1.046,50 Euro täglich. Hinzu kämen Mehrkosten für die Bearbeitung im Hause der Verfügungsbeklagten. Es ergeben sich leicht tägliche Mehrkosten von 1.500,00 Euro. Hinzu kämen weitere Gewinneinbußen von ca. 233.100,00 Euro monatlich, weil bei ca. 350 Bestellungen und einem durchschnittlichen Bestellumsatz von 111,00 Euro täglich mit einer Absprungrate von ca. 20 % gerechnet werden müsse, weil es für den Kunden weitaus einfacher sei, zu einem der vielen Konkurrenten zu wechseln, der die umständlichen Anforderungen an ihn nicht stelle. Selbst wenn ein Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift vorliege, sei dieser nicht spürbar. Die Abmahnung vom 24.12.2018 sei im Übrigen rechtsmissbräuchlich. Die Verfügungsklägerin habe aufgrund des vorangegangen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Flensburg, das für die Verfügungsklägerin nachteilig ausgegangen ist, gehandelt, um einen ehemaligen Konkurrenten zu schädigen. Die Verfügungsklägerin habe selbst auch keine Altersverifikation beim Verkauf von Spirituosen, die sie bis zur 51. Kalenderwoche 2018 noch veräußert habe, verwendet. Die Vorgeschichte zwischen den Parteien, die unverhältnismäßige Höhe des vorgeschlagenen Streitwertes und die Höhe der geforderten Geschäftsgebühr von 1,5 für einen einfachen wettbewerbsrechtlichen Vorwurf ließen insgesamt den Verdacht eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen der Verfügungsklägerin und ihrer rechtlicher, Vertretung erkennen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund liegen vor.

Die Verfügungsklägerin kann von den Verfügungsbeklagten Unterlassung des beanstanden Verhaltens verlangen. Der Unterlassungsanspruch ist aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Jugendschutzgesetz begründet. Die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte zu 1.) sind Mitbewerber im Sinne des § 2 Nr. 3 UWG. Denn beide Parteien suchen gleichartige Waren –alkoholische Getränke- innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen. Dem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht hierbei nach Auffassung der Kammer nicht entgegen, dass die Verfügungsklägerin im Zeitpunkt der Abmahnung vom 24.12.2018 in ihrem Onlineshop die ausdrückliche Bewerbung von alkoholischen Getränken unter der Rubrik „I“ eingestellt und bis zur mündlichen Verhandlung nicht wieder aufgenommen wird. Unstreitig hatte die Verfügungsklägerin seit Oktober 2018 bis zur 51. Kalenderwoche 2018 alkoholische Getränke unter dieser Rubrik angeboten. Die Gesamtumstände sprechen nicht dafür, dass die Verfügungsklägerin den Absatz alkoholischer Getränke vollständig aufgegeben hat. Vielmehr können Verbraucher zurzeit Jack Daniels bei der Verfügungsklägerin erwerben, auch wenn dieses Produkt nicht ausdrücklich beworben wird, sondern nur über die Suchfunktion auffindbar ist. Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie in der Zeit von Oktober bis zum 19./20.122018 mit alkoholischen Getränken einen erheblichen Umsatz gemacht hat und dass sie –wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Verfügungsklägerin vom 22.01.2019 ergibt, über einen erheblichen Warenbestand, nämlich 669 Flaschen K, 348 Flaschen K1, 414 Falschen T und 221 Flaschen D verfügt. Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin hat im Termin vom 23.01.2019 glaubhaft versichert, dass die Verfügungsklägerin in diesen zwei Monaten einen Umsatz von 2 Millionen Euro mit alkoholischen Getränken erzielt habe und dass es aufgrund des starken Andrangs zu Verzögerungen in der Belieferung der Endkunden, zu Einbehalten von Zahlungen durch Zahlungsanbieter und in der Folge zu Liquiditätsengpässen gekommen ist. Er hat ferner eidesstattlich versichert und dadurch glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsklägerin derzeit dabei ist, die notwendige Liquidität wieder herzustellen und vorhat, ab Mitte Februar 2019 alkoholische Getränke wieder zu bewerben. Bei dieser Sachlage und angesichts der im Raum stehenden Umsatzzahlen führt die zeitliche Unterbrechung der aktiven Werbung für alkoholische Getränke in der Zeit vom 19/20.12.2018 bis jetzt nicht dazu, dass von einer endgültigen Einstellung des Betriebs von alkoholischen Getränken auszugehen sein könnte. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Pause in der aktiven Bewerbung, die ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht ausschließt.

Die Verfügungsbeklagte zu 1.) verstößt durch die Abgabe von alkoholischen Getränken ohne Durchführung der Überprüfung des Alters der Endkunden gegen § 9 Abs. 1 Jugendschutzgesetz. § 9 Abs. 1 Jugendschutzgesetz verbietet die Abgabe von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren und die Abgabe anderer alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche, also an Personen unter 18 Jahren in der Öffentlichkeit. Unter dem Begriff „Öffentlichkeit“ fällt auch eine Abgabe im Fernabsatz (vgl. Härting, Internetrecht, 6. Aufl., 2017, Wettbewerbsrecht Rdnr. 1891; Liesching, Jugendschutzgesetz, 1. Onlineauflage 2018, § 10 Rdnr. 5; Erbs/Kohlhaas, strafrechtliche Nebengesetze, 221. EL August 2018, § 9 Jugendschutzgesetz, Rdnr. 2; Kosmides/Schneider, Handbuch EDV-Recht, 5. Aufl. 2017 B.E-Business:–E-Commerce-E-Werbung, Providerhaftung, Rdnr. 892). Entscheidend für das Vorliegen einer „Abgabe“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Jugendschutzgesetz ist, dass der Minderjährige die tatsächliche Gewalt über die Substanz erhält, zum Beispiel durch Versand nach Bestellung im Internet (vgl. Liesching, Jugendschutzgesetz, 1. Onlineauflage 2018, Rdnr. 5). Das Merkmal „in der Öffentlichkeit“ ist erfüllt, wenn die Ware für eine Mehrzahl von Personen, die nicht durch persönliche Beziehungen untereinander oder mit den Anbietern verbunden sind, zugänglich ist (vgl. Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz „Anlage 1: Rechtsauffassung und Praxishinweise der Obersten Landesjugendbehörden zum (Online)-Versandhandel gemäß dem Jugendschutzgesetz Ziff. 6.1.) Beim Internet handelt es sich um einen virtuellen „öffentlichen Raum“, der einer Mehrzahl von Personen zugänglich ist (vgl. Liesching, Anmerkung zum Beschluss des LG Koblenz vom 13.08.2007, MMR 2007, 726).

Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht etwa daraus, dass der Gesetzgeber im Jugendschutzgesetz den Onlinehandel mit Alkohol nicht ausdrücklich geregelt hat, während er das ausdrückliche Verbot des Vertriebs von jugendgefährdenden Trägermedien im Versandhandel in § 15 Nr. 5, § 12 Abs. 3 Nr. 3 Jugendschutzgesetz und seit der Änderung durch Gesetz vom 10.03.2017 für Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse in § 10 Abs. 3 Jugendschutzgesetz ausdrücklich geregelt hat. Der abweichenden Auffassung der Verfügungsbeklagten und der vom Landgericht Koblenz im Beschluss vom 13.08.2007 -4 HKO 120/07- vertretenen Auffassung, wonach der Onlinehandel mit alkoholischen Getränken ohne Durchführung einer Alterskontrolle für Kinder und Jugendliche durchgeführt könne, vermag das Gericht nicht zu folgen. Denn § 9 Abs. 1 JugendSchG –das Verbot der Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche unter 18 bzw. 16 Jahren- greift nach seinem Wortlaut auch für den Internethandel mit Alkohol ein. Dass keine ausdrücklichen Vorschriften für den Online-Versand mit Alkohol in das Jugendschutzgesetz aufgenommen worden sind, besagt nicht, dass der Gesetzgeber den Onlinehandel mit Alkohol von den in § 9 Jugendschutzgesetz bestehenden Beschränkungen bei der Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche hat ausnehmen wollen. Die gegenteilige Auffassung wäre mit der Intention des Jugendschutzgesetzes, Kinder und Jugendliche vor den Gefahren des Alkohols zu schützen, nicht in Einklang zu bringen. Es wäre absurd, wenn an die Internetwerbung für Alkohol (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.10.2006 – 4 U 83/06-) strengere Anforderungen gestellt würden, als bei der Abgabe von Alkohol selbst (vgl. Liesching MMR 2007, 725; Kosmides, a. a. O., Rdnr. 893). Dem Gesetzgeber bleibt es unbenommen, mehrere untersagte Betriebswege bei bestimmten Waren durch eine weitere Formulierung zusammenzufassen und nicht einzelne Unterarten wie z. B. die Abgabe über Versandunternehmen zu erwähnen (so auch die Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz Ziffer 6.1.) Daher sind auch Onlinehändler genauso wie Verkäufer in Gaststätten und Verkaufsstellen verpflichtet, Bier, Wein und ähnliche Getränke nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren und sonstige alkoholische Getränke nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren abzugeben. Hieraus folgt die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass keine Auslieferung an Minderjährige erfolgt, wie die Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz in Ziffer 6.1. zutreffend ausführen.

Aus der Anwendbarkeit des § 9 Jugendschutzgesetz auf den Onlinehandel mit alkoholischen Getränken ergibt sich, dass die Verfügungsbeklagte als Versandhändlerin zum einen sicherstellen muss, dass die Kunden bei der Bestellung das erforderliche Alter haben und ferner Sorge dafür tragen muss, dass die altersbeschränkten Produkte nur an Erwachsene bzw. über 16-jährige Personen ausgehändigt werden. Die von der Verfügungsbeklagten zu 1.) ergriffenen Maßnahmen sind hierfür ausreichend. Der bloße Hinweis in ihrem Onlineshop, dass der Vertrieb von alkoholischen Getränken nur an volljährige Personen erfolge, ist nicht geeignet, ohne weitere Überprüfung Kinder und Jugendliche von der Bestellung abzuhalten. Dies gilt auch für ihre Behauptung, dass sie grundsätzlich alkoholische Getränke nur in einem Paket mit einem Hinweisaufkleber,dass der Inhalt nur für über 18-jährige Personen bestimmt ist, versendet. Selbst wenn diese Behauptung zuträfe, wäre damit nicht sichergestellt, dass minderjährige Kunden nicht in den Besitz von bestellten alkoholischen Getränken gelangen. Wie sie die Altersüberprüfung bewerkstelligen, bleibt den Händlern überlassen, weil der Gesetzgeber insofern keine konkreten Anforderungen gestellt hat. Ob die Versandhändler sich hierbei des Verfahrens Post Ident der Deutschen Post oder der Zusatzleistung „persönliche Übergabe“ bedienen oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alkoholhaltige Getränke nur an Personen abgegeben werden, die über das erforderliche Mindestalter verfügen, bleibt ihnen überlassen.

Bei den Vorschriften zum Schutz der Jugend in § 9 Jugendschutzgesetz handelt es sich um Markverhaltensregelungen zum Schutz der Verbraucher (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.10.2006 – 4 U 63/06; Köhler/Bornkam/Federsen, 37. Aufl., 2019, § 3 a Rdnr. 1.335). Der Auffassung der Verfügungsbeklagten, dass es sich jedenfalls nicht um einen spürbaren Verstoß handele, vermag das Gericht gerade im Hinblick auf den übereinstimmenden Vortrag der Parteien, dass die Altersverifikation erhebliche Mehrkosten für Onlinehändler mit sich bringt, nicht zu folgen.

Auch ein Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten zu 2.) ist zu bejahen. Da es bei der Frage, wie die Verfügungsbeklagte zu 1. sicherstellt, dass bei dem Versandhandel mit Alkohol die Bestimmungen des § 9 Jugendschutzgesetz eingehalten werden, um eine grundsätzliche Frage der Unternehmensorganisation handelt, ist der Verfügungsbeklagte zu 2.) hierfür persönlich verantwortlich.

Auch ein Verfügungsgrund ist gegeben. Die Dringlichkeitsvermutung ist nicht widerlegt. Nach Durchführung des Testkaufs durch den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin am 21.12.2018 hat die Verfügungsklägerin binnen Monatsfrist den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Dass die Verfügungsklägerin zuvor bereits einen Testkauf durchgeführt hatte, ist hierbei unbeachtlich, da die Verfügungsklägerin zurecht darauf hinweist, dass unklar war, ob gegebenenfalls die Prüfung lediglich bei Firmenbestellungen unterblieb.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

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