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Abmahnung wegen unzulässiger Werbung für Matratzen mit dem Begriff „schadstofffrei“

Händler von Matratzen, Lattenrosten und anderen Produkten sollten in Zukunft genau bedenken, welche Angaben sie zu ihren Produkten machen. Insbesondere sollten sie eingehend prüfen, welche Tatsachen bestimmte Aussagen in ihrer Werbung wie etwa in Online-Shops dem Verbraucher suggerieren, ob diese tatsächlich zutreffen und auch nachgewiesen werden können.

Mit Schreiben vom 07. August 2020 mahnte die Anwaltskanzlei in den ZOB-Arkaden aus Aalen unseren Mandanten im Namen ihrer Mandantin, einer Matratzenherstellerin, ab wegen unzulässiger Werbung mit dem Begriff „schadstofffrei“ in Bezug auf Lattenroste und Matratzen in seinem Online-Shop.

Die Bezeichnung der Produkte als schadstofffrei sei eine unwahre Tatsachenbehauptung, da es schlichtweg keine derartigen schadstofffreien Produkte gäbe. Die verwendeten Rohstoffe seien üblicherweise ständig schädlichen Umwelteinflüssen ausgesetzt und damit könnten diese nicht schadstofffrei sein. Allenfalls käme eine Bezeichnung der Produkte als „schadstoffgeprüft“ in Betracht, wenn die entsprechenden Prüfungsergebnisse vorgelegt würden.

Durch die Verwendung des Begriffes schadstofffrei könne der Verbraucher hinsichtlich dieser Eigenschaft in die Irre geführt und so seine Kaufentscheidung in erheblicher Weise beeinflusst werden. Außerdem könne der Eindruck erweckt werden, dass die Produkte ihrer Mandantin demgegenüber schadstoffbelastet seien. Demnach handele es sich um eine irreführende geschäftliche Handlung, die Unterlassungsansprüche ihrer Mandantin nach sich zögen.

Die Rechtsauffassung der abmahnenden Kanzlei wird durch mehrere Urteile bestätigt. So urteilte das OLG Stuttgart in einem Verfahren, in dem die hier Abmahnende nicht beteiligt war, am 25. Oktober 2018, Az. 2 U 34/18:

„Der Verbraucher versteht die Werbung mit dem Begriff „schadstofffrei“ dahingehend, dass die beworbene Ware überhaupt keinen Schadstoff enthalte, also keinen einzigen Stoff, der abstrakt geeignet ist, ihn zu schädigen. Die Werbeaussage ist daher auch dann irreführend, wenn die Ware Schadstoffe nur in einer Konzentration enthält, die gesetzliche Grenzwerte oder Vorgaben privater Institutionen, wie etwa nach dem „OEKO-TEX Standard 100“, nicht überschreitet oder von Fachkreisen als vernachlässigenswert angesehen wird.“

In einem weiteren rechtskräftigen Urteil des OLG Stuttgart vom 18.08.2016, Az. 2 U 74/16 gab man der hier abmahnenden Mandatin ebenfalls recht und urteilte, der Begriff schadstofffrei sei absolut zu verstehen und ließe daher keinen Interpretationsspielraum. 

Bearbeitetes Titelbild basiert auf gemeinfreiem (public domain) Foto von: „Father of JGKlein“ (Wikiwand)