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Urheber- und Geschmacksmusterrecht schützen beides schöpferische Leistungen.

Seit dem am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Geschmacksmustergesetz sind die Unterschiede im Ansatz deutlicher geworden: das Urheberrecht schützt die persönliche geistige Schöpfung, das Geschmacksmusterrecht verlangt „nur“, das das Muster (das Design etc) neu ist und Eigenart hat. Die Voraussetzungen liegen somit  unter denen des Urheberrechts. Allerdings kann ein Geschmacksmuster aufgrund der in ihm zum Ausdruck gekommenen schöpferischen Leistung auch Urheberrechtsschutz genießen.