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Das Kammergericht hat richtigerweise in einem Nebensatz das Framing als eigenständige Verwertungshandlung – anders als das Setzen eines Hyperlinks – bestätigt.

In dem Fall selber ging es um die Berechtigung eines 50%igen Verletzerzuschlages bei der Verletzung der Urheberrechte an Kartenauschnitten.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. Juni 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 16 O 257/09 – teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 18.750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Die Streithelferin der Beklagten hat ihre außergerichtlichen Kosten beider Instanzen selbst zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte, ein Kreditinstitut, wegen der Verletzung von Urheberrechten an dem auf ihrer Webseite abrufbaren Kartenmaterial als Inhaberin ihr daran von ihrem Alleinvorstand eingeräumter ausschließlicher Nutzungsrechte und wegen der Verletzung von Leistungsschutzrechten als Datenbankherstellerin auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte hatte durch Framing auf ihrer Internetseite einen von ihrer Streithelferin erstellten und betriebenen Filialfinder zur Verfügung gestellt. Die Streithelferin hatte für diesen das Kartenmaterial der Klägerin genutzt, auf das sie über eine für sie auf dem Server der Klägerin eingerichtete Schnittstelle für ein Filialfinderprojekt anderer Kreditinstitute zugreifen konnte. Einen Copyright- oder Urheberhinweis enthielt der Filialfinder nicht.
2
Den von der Klägerin im Wege der Lizenzanalogie auf der Grundlage ihres eigenen Angebots an die Beklagte berechneten Schaden in Höhe von (37.500,00 EUR abzüglich von der Streithelferin der Beklagten an die Klägerin bereits bezahlter 16.000,00 EUR) 21.500,00 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil zuerkannt.
3
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags von 50% auf das fiktive Nutzungshonorar von 37.500,00 EUR, also von 18.750,00 EUR, weiter. Sie beruft sich in erster Linie auf die Verletzung eigener Rechte auch als Datenbankherstellerin und meint, dass § 63 UrhG auch außerhalb der Schrankenbestimmungen Anwendung finde. Der Anspruch ergebe sich auch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, da sie nach § 5 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in von ihr individuell vereinbarten Lizenzverträgen stets einen Copyright-Hinweis verlange und den von ihm ausgehenden Werbeeffekt preismindernd berücksichtige. Ihre Lizenzgebühren seien standardmäßig darauf ausgelegt, dass ein Copyright-Hinweis erfolge, weshalb sie einen durch dessen Weglassen entstandenen Schaden nur schätzen könne. Die Zubilligung eines Verletzerzuschlags sei auch nach Art. 3 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums geboten, wonach Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums auch abschreckend sein sollten. Die Berechnung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG n.F. dürfe daher nur als Mindesthöhe verstanden werden. Der Anspruch ergebe sich auch aus ihr abgetretenem Recht ihres Alleinvorstands. Er habe auf sein Urheberbenennungsrecht nach § 13 UrhG nur unter der Voraussetzung verzichtet, dass sich ihre Lizenznehmer ihr gegenüber zu einer auf sie hinweisenden Quellenangabe verpflichteten. Für einen generellen Verzicht sei die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet.
4
Die Klägerin beantragt,
5
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 18.750,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2009 zu zahlen.
6
Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
8
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil im Umfang der Zurückweisung und erwidert:
9
Die Klägerin habe schon nicht dargelegt, welchen Vergütungsanteil sie für die Nutzung ihrer Datenbank beanspruche, um auf der Grundlage der Lizenzanalogie einen Schaden und einen Zuschlag für die Verletzung eigener Rechte ermitteln zu können. Vielmehr habe sie selbst vorgetragen, dass der ermittelte Grundschaden die Vergütung für die Nutzung des Kartenmaterials darstelle, das sie selbst auf der Grundlage des ihr eingeräumten Nutzungsrechts nutze. Nach den von ihr vorgelegten Lizenzverträgen sei die Nutzung ihrer Datenbank kostenfrei. Anderes neues Vorbringen werde bestritten und sei nach § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich.
10
Nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie könne sie ihren vermeintlichen Schaden nicht fiktiv nach einem hypothetischen Lizenzvertrag ohne Verpflichtung zu einem Copyright-Hinweis berechnen. Für den damit tatsächlich geltend gemachten konkreten Schaden sei sie in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet. Aus abgetretenem Recht stehe ihr kein Anspruch zu, da ihr Alleinvorstand seine Benennung nie verlangt und auf sein Urheberbenennungsrecht verzichtet habe. Die zweitinstanzlich erstmals vorgetragene einschränkende Voraussetzung werde bestritten und ergebe sich auch nicht aus den vorgelegten Vereinbarungen mit ihm.
11
Das angefochtene Urteil ist mit Beschluss des Senats vom 19. Januar 2011 nach § 537 Abs. 1 ZPO für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt worden, soweit es die dortige Verurteilung der Beklagten betrifft.
12
Von der weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
B.
13
Die Berufung ist zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz im Hinblick auf die bei der Nutzung der Datenbank der Klägerin und der in sie eingestellten Kartenwerke unterlassene Quellenangabe zu, der gemäß § 287 ZPO auf 18.750,00 EUR geschätzt werden kann, sowie auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen auf diesen Betrag.
14
I. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen urheberrechtlicher Verletzungshandlungen dem Grunde nach zu.
15
1. Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte der Klägerin an den auf ihrer Webseite eingestellten und nach ihrem Vortrag urheberrechtlich geschützten Kartenwerken dem Grunde nach zutreffend bejaht.
16
a) Nach der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sind Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen, urheberrechtsschutzfähig, wenn ihre Formgestaltung als persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG anzusehen ist. An das Maß der eigenschöpferischen Formgestaltung der Darstellungen sind im Hinblick auf deren praktischen Zweck, der den Spielraum individueller Gestaltung regelmäßig einengt, keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Ein genügend großer Spielraum für individuelle kartographische Leistungen besteht vor allem bei der Generalisierung, der Auswahl und Hervorhebung des Darzustellenden. Im Übrigen kann sich auch bei der Verwendung bekannter Darstellungsmethoden aus deren individueller Auswahl und Kombination in der Gesamtschau eine schöpferische Leistung ergeben (vgl. zu Vorstehendem BGH GRUR 1998, 916/917 – Stadtplanwerk; GRUR 2005, 854/856 – Kartengrundsubstanz; Fromm/ Nordemann/ A.Nordemann, UrhR, 10. Aufl., § 2 Rdn. 220; Schricker/ Loewenheim, UrhR, 4. Aufl., § 2 Rdn. 211 m.w.N.).
17
Vorliegend hat die Klägerin die tatsächlichen Voraussetzungen der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des streitgegenständlichen Werks zwar nur pauschal dargelegt, indem sie vorgetragen hat, die Karten wiesen ein eigentümliches Erscheinungsbild auf, das ihr Vorstand durch den Entwurf der Musterkarten und des daraus resultierenden Zeichenschlüssels entwickelt habe und urheberrechtlichen Schutz genieße. Dies reicht jedoch zur schlüssigen Darlegung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Kartenmaterials aus, da die Beklagte dem Vortrag nicht durch konkrete Entgegenhaltungen vorbekannten Formenguts entgegen getreten ist (vgl. BGH GRUR 1998, 916/918 – Stadtplanwerk – m.w.N.).
18
b) Weiter ist unstreitig, dass der Klägerin gemäß der als Anlage K2 eingereichten Vereinbarung mit ihrem Vorstand die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Kartenwerken eingeräumt wurden und diese im Onlinebereich das Recht zur Vervielfältigung (§ 16 Abs. 1 UrhG) und zur öffentlichen Zugänglichmachung im Internet (§ 19a UrhG) umfassen. Die Klägerin ist als ausschließlich Nutzungsberechtigte gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 UrhG auch legitimiert, Verletzungen dieser Rechte zu verfolgen.
19
c) Die Beklagte hat die Kartenwerke über den von ihrer Streithelferin eingerichteten Filialfinder im Wege des sog. Framing genutzt. Bei diesem wird die Webseite in mehrere Rahmen (frames) unterteilt, in denen der Nutzer mit Hilfe von Links fremde Webseiten oder Teile davon aufrufen kann. Die Frame-Links führen nicht vollständig aus der eigenen Webseite heraus, sondern stellen den fremden Inhalt innerhalb des Frames so dar, dass das Zugänglichmachen als eigenes Angebot des Linksetzers erscheint.
20
aa) Die rechtliche Einordnung des Framing als urheberrechtliche Nutzungshandlung ist in der Instanzrechtsprechung und der Literatur allerdings umstritten und höchstrichterlich – soweit ersichtlich – noch nicht geklärt. Erörtert werden eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG, eine Beteiligung an einer Vervielfältigungshandlung des Nutzers der Webseite (§ 16 UrhG) oder auch ein unbenanntes Recht.
21
§ 19a UrhG normiert das Recht, das Werk der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG liegt vor, wenn Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (vgl. BGH GRUR 2011, 56/58 – Session-ID – Rdn. 23 m.w.N.).
22
Nach der bisher zum Setzen von elektronischen Verweisen – sog. Hyperlinks – ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk grundsätzlich auch dann nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werks im Sinne von § 19a UrhG ein, wenn es sich um einen sogenannten Deep Link handelt, der auf andere Seiten der Webseite unter Umgehung ihrer Startseite führt, da der den Link Setzende lediglich den bereits eröffneten Zugang erleichtere, während derjenige, der das Werk ins Internet gestellt hat, darüber entscheide, dass es öffentlich zugänglich bleibe (vgl. BGHZ 156, 1/14f. – Paperboy -; GRUR 2011, 56/58 – Session-ID – Rdn. 24). Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung wird jedoch dann verletzt, wenn dabei eine vom Berechtigten eingerichtete Schutzvorrichtung umgangen wird (vgl. BGH a.a.O. – Session-ID – Rdn.25ff.). Ebenso liegt ein Eingriff in das Verwertungsrecht des § 19a UrhG vor, wenn nicht lediglich mithilfe eines Links auf einen fremden Internetauftritt verwiesen wird, sondern das Werk in den eigenen Internetauftritt integriert wird (vgl. BGH GRUR 2010, 616/618 – marions-kochbuch.de – Rdn. 21). Das Landgericht München hat sowohl eine Beihilfe oder sonstige Teilnahme des Betreibers der aufrufenden Seite an einer rechtwidrigen Vervielfältigungshandlung des Nutzers (vgl. CR 2003, 526/527) als auch öffentliches Zugänglichmachen durch die vom Ersteller der Webseite durch Framing veranlasste Zulieferung der fremden Seite angenommen (vgl. MMR 2007 260/261f.).
23
In der Literatur wird für das im Rahmen eines Frames dargestellte Werk die Auffassung vertreten, der bloße Eindruck eines eigenen Angebots reiche für § 19a UrhG nicht aus. Maßgebend sei, dass die verlinkte Webseite unmittelbar vom fremden Internetauftritt in den Computer des Nutzers geladen werde; nur dieser – und nicht der Linksetzer – nehme die Vervielfältigungshandlung vor (vgl. Schricker/ Loewenheim a.a.O. § 16 Rdn. 24; von Ungern-Sternberg aa.O. § 19a Rdn. 46). Befürwortet wird weiter eine Vervielfältigungshandlung durch den Linksetzer, da diesem die Herrschaft über diese obliege (vgl. Fromm/Nordemann/ Dustmann, a.a.O. § 16 Rdn. 30), aber auch eine eigene unbenannte Nutzungsart durch Integration in die eigene Webseite (vgl. Ott, ZUM 2008, 556/560). Schließlich wird das Framing unabhängig davon, ob die fremde Seite als solche erkennbar bleibt, als eigene Nutzungshandlung in Form einer öffentlichen Weiterzugänglichmachung (entsprechend der Weitersendung) angesehen, da das eigene Angebot weiter wahrnehmbar bleibe und der Schutzgegenstand daher auch im eigenen Namen und zu eigenen Zwecken übermittelt werde (vgl. Ullrich ZUM 2011, 853/858ff.).
24
bb) Vorliegend kann der dargestellte Meinungsstreit dahingestellt bleiben, da ein Eingriff der Beklagten in der Klägerin zustehende urheberrechtliche Nutzungsrechte bei der vorliegenden Fallgestaltung jedenfalls im Ergebnis zu bejahen ist. Dabei ist nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs – Session-ID – davon auszugehen, dass ein Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) vorliegt, da die Klägerin – wie nach ihrem unbestrittenen Vortrag anzunehmen – Schutzvorrichtungen gegen direkte Zugriffe auf ihre Karten installiert hatte und den Zugriff der Streithelferin auf ihren Server über die für sie eingerichtete Schnittstelle nur im Rahmen der mit ihr getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zugelassen hatte. Nur vorsorglich wird daher bemerkt, dass die beim Framing – anders als beim bloßen Hyperlink – erfolgende Integration der fremden Webseite in den eigenen Internetauftritt eine eigenständige Verwertungshandlung des Betreibers der Webseite darstellt, was gegen ein bloßes Anknüpfen an Vervielfältigungshandlungen des Nutzers spricht.
25
d) Das erforderliche Verschulden der Beklagten hat das Landgericht mit Recht bejaht. An die Sorgfaltspflicht eines Werknutzers ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen; leichte Fahrlässigkeit reicht aus (vgl. BGH GRUR 2009, 864/866 – CAD-Software – Rdn. 22 m.w.N.). Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich über die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen Gewissheit verschaffen und gegebenenfalls sachkundigen Rat einholen (vgl. Fromm/ Nordemann/ J.B.Nordemann, a.a.O. § 97 Rdn. 64; Schricker/Wild a.a.O. § 97 Rdn. 139 m.w.N.). Vorliegend hatte die Beklagte schon deshalb Anlass, sich über die Rechteeinholung durch die Streithelferin zu vergewissern, da ihr bekannt war, dass diese bereits einen Filialfinder betrieb und ihr Angebot günstiger als dasjenige der Klägerin war.
26
2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung ihres Leistungsschutzrechts als Datenbankherstellerin gemäß §§ 87a, 87b Abs. 1 UrhG dem Grunde nach zu.
27
a) Die auf der Internetseite der Klägerin abrufbare Sammlung von Karten stellt eine Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG dar (vgl. a. LG München I, GRUR 2006, 225). Nach dieser Vorschrift ist eine Datenbank eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen voneinander unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung und Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert.
28
Vorliegend handelt es sich um eine Sammlung einzelner Kartenkacheln, die systematisch und methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Unstreitig können über eine Suchmaske die Kartenausschnitte für eine bestimmte Adresse gezielt abgerufen werden. Nach den Umständen ist auch davon auszugehen, dass die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der Kartenausschnitte eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
29
aa) Zu den Investitionen für die Beschaffung von Daten rechnen allein die Mittel, die für die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden, nicht dagegen die Mittel, die für die Erzeugung von Elementen eingesetzt werden, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (vgl. BGH GRUR 2011, 724/725 – Zweite Zahnarztmeinung – Rdn. 19 m.w.N.). Berücksichtigungsfähig sind auch die Aufwendungen für die Darstellung des Datenbankinhalts, d.h. der Kosten für die systematische oder methodische Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation ihrer individuellen Zugänglichkeit durch Erstellung eines geeigneten Abfragesystems (vgl. Schricker/ Vogel a.a.O. § 87a Rdn. 48 m.w.N.). Weiter sind die bei der Erstellung wie auch bei der kontinuierlichen Pflege der Datenbank entstehenden Kosten der Überprüfung ihrer Richtigkeit und Aktualität zu berücksichtigen (Vogel a.a.O. Rdn. 50 m.w.N.). An die Wesentlichkeit der Investitionen sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Das Erfordernis der Wesentlichkeit ist im Hinblick auf das mit der Datenbankrichtlinie verfolgte Ziel auszulegen, einen Schutz zu schaffen, der einen Anreiz zur Einrichtung von Systemen zu Speicherung und Verarbeitung vorhandener Informationen bietet. Es reicht daher, wenn bei objektiver Betrachtung keine ganz unbedeutenden Aufwendungen, von jedermann leicht aufzubringenden Investitionen erforderlich waren, um die Datenbank zu erstellen; nicht notwendig sind Investitionen von substantiellem Gewicht (vgl. zu Vorstehendem BGH a.a.O. – Zweite Zahnarztmeinung – Rdn. 23 m.w.N.; ferner Metzger GRUR 2012, 118/125).
30
bb) Nach vorstehenden Grundsätzen ist von wesentlichen Investitionen der Klägerin auszugehen. Wie sie unwidersprochen vorgetragen hat, müssen die hausnummerngenauen Adressdaten schon bei der Erstellung der Kartografie mit den jeweiligen Kartenausschnitten verknüpft werden, um den späteren gezielten Zugriff zu ermöglichen. Weiter muss sie persönliche und sachliche Mittel aufwenden, um die Karten laufend auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und zu aktualisieren.
31
b) Die Beklagte hat das der Klägerin zustehende ausschließliche Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art und Umfang wesentlichen Teils der Datenbank im Sinne von § 87b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UrhG verletzt. Unzulässig sind danach auch solche Handlungen, die wiederholt und systematisch auf unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank bezogen sind, wenn sie einer normalen Nutzung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
32
aa) Der Begriff der Vervielfältigung in § 87b Abs. 1 UrhG entspricht demjenigen der Entnahme in Art. 7 Abs. 2 lit.a der Datenbankrichtlinie. Danach bedeutet „Entnahme” die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme. Er erfasst jede unerlaubte Aneignung, sei es durch physisches Kopieren oder auf andere Weise (vgl. BGH a.a.O. – Zweite Zahnarztmeinung – Rdn. 39 m.w.N.).
33
Mit der öffentlichen Wiedergabe ist eine bestimmte Art der „Weiterverwendung” im Sinne des Art. 7 Abs. 1 lit.a der Datenbankrichtlinie gemeint. Sie bedeutet nach deren Art. 7 Abs. 2 lit.b Satz 1 jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung. Die öffentliche Wiedergabe entspricht daher der öffentlichen Verfügbarmachung durch Online-Übermittlung (vgl. BGH a.a.O. Rdn. 40 m.w.N.). Der Begriff der Weiterverwendung ist anhand der Zielsetzung der Datenbankrichtlinie, den Schutz einer Investition in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank für die begrenzte Dauer des Schutzrechts sicherzustellen, weit auszulegen und bezieht sich auf jede Handlung, die darin besteht, sich ohne Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (vgl. BGH ZUM 2010, 965/968 – Autobahnmaut – Rdn. 37 m.w.N.).
34
bb) Das Framing stellt eine unzumutbare Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Datenbankherstellers durch wiederholte und systematische Entnahme unwesentlicher Teile im Sinne von § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG durch den denjenigen, der den Verweis gesetzt hat, dar. Denn er inkorporiert fremde Datenbankinhalte in das eigene Angebot und macht sie so öffentlich zugänglich (vgl. Haberstumpf GRUR 2003, 14/29). Indem er den Nutzern den Zugriff eröffnet, macht er Teile der Datenbank zugänglich und trägt dazu bei, dass die übernommenen Teile vervielfältigt werden (vgl. Schricker/Vogel a.a.O. § 87b Rdn. 35, 38).
35
c) Zum Verschulden gilt das oben unter Ziffer 1.d) Ausgeführte.
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II. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist auch der Höhe nach begründet.
37
1. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung ist durch das am 1. September 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 neu geregelt worden (§ 97 Abs. 2 n.F.). Für die Beurteilung der Schadensersatzpflicht kommt es auf die jeweilige Rechtslage zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung an. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen, in Art. 170 EGBGB niedergelegten Grundsatz, dass (vertragliche und gesetzliche) Schuldverhältnisse wegen ihres Inhalts und wegen ihrer Wirkung dem Recht unterstehen, das zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestands gegolten hat (vgl. BGH GRUR 2009, 515 – Motorradreiniger – Rdn. 20; WRP 2009, 847/848 – Resellervertrag – Rdn. 11). Vorliegend ist daher für den streitgegenständlichen Nutzungszeitraum zunächst § 97 Abs. 1 UrhG a.F. in der bis 31. August 2008 geltenden Fassung und ab 1. September 2008 § 97 Abs. 2 UrhG n.F. maßgeblich. Inhaltlich ergeben sich keine Abweichungen, da die von der Klägerin gewählte Berechnung im Wege der Lizenzanalogie bereits nach früherem Recht allgemein anerkannt war.
38
2. Die Beklagte ist sowohl wegen Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an den Karten als auch wegen Verletzung von Datenbankherstellerrechten gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. bzw. Abs. 2 n.F. verpflichtet, Schadensersatz an die Klägerin zu leisten. Bei der von ihr gewählten Berechnung im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner bei vertraglicher Einräumung als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Verletzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Nutzungsberechtigung. Unerheblich ist, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen (vgl. zu Vorstehendem BGH GRUR 2006, 136/137, Rdn. 23 – Pressefotos; Fromm/Nordemann/ J.B. Nordemann, a.a.O. § 97 Rdn. 86ff.).
39
Die Höhe der danach als Schadensersatz zu zahlenden fiktiven Lizenzgebühr ist gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter besonderer Würdigung der Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH a.a.O. Rdn. 24). Auf eine frühere Vereinbarung zwischen den Parteien über die Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts kann zurückgegriffen werden, wenn die damals vereinbarte Lizenzgebühr dem objektiven Wert der Nutzungsberechtigung entsprochen hat (vgl. BGH GRUR 2009, 407/409 – Whistling for a train – Rdn. 23ff.; Schricker/ Wild a.a.O. § 97 Rdn. 153ff. m.w.N.).
40
Dabei ist im Grundsatz zwischen den Rechten der Klägerin als urheberrechtlich Nutzungsberechtigter an den Karten und als Inhaberin des Leistungsschutzrechts an der Datenbank zu unterscheiden (vgl. BGH GRUR 2007, 685/687 – Gedichttitelliste I – Rdn. 27 m.w.N.).
41
3. Vorliegend ist der Klägerin durch das angefochtene Urteil bereits Schadensersatz in Höhe einer fiktiven monatlichen Lizenzgebühr von 1.500,00 EUR entsprechend ihrem der Beklagten unterbreiteten eigenen Angebot zuerkannt worden. Mit der Berufung verfolgt sie ihr Begehren auf Zahlung eines Zuschlags im Hinblick auf die unterlassene Quellenangabe, hilfsweise aus abgetretenem Recht wegen unterlassener Urheberbenennung weiter.
42
a) Gemäß § 63 Abs. 2 UrhG ist bei einer gemäß den §§ 44a – 60 UrhG zulässigen öffentlichen Wiedergabe eines Werks die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit es die Verkehrssitte erfordert. Auch § 87c Abs. 1 Satz 2 UrhG normiert eine Pflicht zur Quellenangabe im Falle einer nach § 87c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UrhG zulässigen Vervielfältigung. Gemäß § 13 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk; er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
43
Eine Verletzung des Gebots zur Quellenangabe begründet schon bei einer an sich innerhalb der Urheberrechtsschranken (§§ 44aff. UrhG) liegenden Nutzung eine Schadensersatzpflicht. Je nach Wirkung des Eingriffs geht es dabei um den Ausgleich wirtschaftlicher Einbußen nach § 97 Abs. 2 S.1 – 3 UrhG n.F. oder um den Ersatz immateriellen Schadens in Form einer Geldentschädigung nach dem Maßstab der Billigkeit gemäß § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG n.F. Der Ausgleich eines materiellen Schadens kann durch einen gemäß § 287 ZPO zu schätzenden angemessenen Anteil an der Lizenzgebühr erfolgen (vgl. zu Vorstehendem Schriecker/ Dietz/Spindler, a.a.O. § 63 Rdn. 21; Fromm/Nordemann/ Dustmann, a.a.O. § 63 Rdn. 20, jeweils unter Hinweis auf LG Berlin GRUR 2000, 797/798 – Screenshots).
44
Erst recht hat der bei schuldhafter Verletzung eines Urheber- oder Leistungsschutzrechts gemäß § 97 UrhG geschuldete Schadensersatz einen Ausgleich für die in einer fehlenden oder falschen Urheber- oder Quellenangabe liegende Beeinträchtigung zu umfassen. Denn die Pflicht zur Quellenangabe trägt nicht nur dem Urheberpersönlichkeitsrecht auf Anerkennung der Urheberschaft, sondern auch den wirtschaftlichen Interessen des Urhebers bzw. Leistungsschutzberechtigten Rechnung. Die Quellenangabe ermöglicht es dem Publikum, diesen auf einfache Weise zu identifizieren. Die damit verbundene Werbewirkung kann die Erteilung weiterer Aufträge zur Folge haben. Es entspricht daher mit Recht – soweit ersichtlich – allgemeiner Auffassung, dass bei der Bemessung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie für eine Verletzung der Pflicht zur Quellenangabe ein Zuschlag auf die für die Nutzung selbst geschuldete angemessene Lizenzgebühr zu erfolgen hat (vgl. zu Vorstehendem Fromm/Nordemann/ J.B.Nordemann, a.a.O. § 97 Rdn. 101; Schricker/Wild a.a.O. § 97 Rdn. 160 und 180, jew. m.w.N.).
45
Die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung des Landgerichts, es fehle angesichts der §§ 13, 63 UrhG insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke, ist demgegenüber nicht haltbar. Es ergibt sich aus der allgemeinen Regelung des § 97 UrhG, dass bei einer Verletzung des Urheberrechts oder sonstiger nach dem Urhebergesetz geschützter Rechte (§ 97 Abs. 1 UrhG) unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 UrhG ein Schadensersatzanspruch gegeben ist. Die in Frage kommenden Urheberrechtsverletzungen werden in § 97 Abs. 1 UrhG nicht aufgezählt, sondern vorausgesetzt. Dass Verstöße gegen §§ 13, 63 UrhG Urheberrechtsverletzungen im Sinne von § 97 Abs. 1 UrhG darstellen, ist nicht zweifelhaft.
46
4. Vorliegend ist demnach der für die unterlassene Quellenangabe bzw. den Copyright-Hinweis der Klägerin zu zahlende Schadensersatz gemäß § 287 ZPO als fiktive Lizenz zu berechnen. Dabei kann, wie das Landgericht insoweit zutreffend angenommen hat, von dem im Angebot der Klägerin an die Beklagte vom 19.10.2006 für eine vertragliche Nutzung des Kartenmaterials genannten monatlichen Betrag von 1.500,00 EUR ausgegangen werden, da es offenbar ernst gemeint war, die üblichen Lizenzsätze der Klägerin enthielt und der vorgesehene Nutzungsumfang nicht weiter reichte als die streitgegenständliche Nutzung. Das Angebot umfasste die Suche nach 70 Filialstandorten und ca. 3.300 Geldautomaten, während die tatsächlich im Rahmen des von der Streithelferin eingerichteten Filialfinders genutzte Schnittstelle zusätzlich die Suche nach weiteren 2.107 Geldautomaten zuließ. Der monatliche Betrag umfasste neben dem Lizenzanteil für die Kartennutzung auch die Betriebskosten der Klägerin, die sie bezogen auf die Zahl der Zugriffe mit monatlich anteilig 15,23 EUR berechnet hat. Da sie sowohl in ihren Nutzungsbedingungen als auch in von ihr individuell abgeschlossenen Nutzungsverträgen regelmäßig die Anbringung einer Quellenangabe bzw. eines Copyright-Hinweises vorsieht, ist auch davon auszugehen, dass der monatliche Betrag nur ein Entgelt für eine Nutzung mit entsprechenden Angaben bildet.
47
Für die gemäß § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung einer auf die unterlassene Quellenangabe entfallenden fiktiven Lizenzgebühr bedarf es vorliegend keiner Differenzierung hinsichtlich des auf das Verwertungsrecht der Klägerin als ausschließlich Nutzungsberechtigte an dem Kartenwerk einerseits und des auf ihr Leistungsschutzrecht als Datenbankherstellerin entfallenden Anteils andererseits. Da ihr beide Rechte zustehen, bliebe eine Aufteilung ohne rechtliche Auswirkung. Ein Betriebskostenanteil ist im Hinblick auf die tatsächlich umfangreichere Nutzung nicht abzuziehen.
48
Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr bemisst der Senat antragsgemäß mit 50% des monatlichen Betrags von 1.500,00 EUR. Ein Zuschlag von 50% auf die bei einer vertraglichen Nutzung geschuldete Lizenzgebühr erscheint nicht überhöht, zumal die frühere Entscheidung des Landgerichts Berlin (GRUR 2000, 797/798 – Screenshots -), in der ein solcher Prozentsatz zugebilligt wurde, in der Literatur Zustimmung erfahren hat und ansonsten auch Zuschläge von bis zu 100% angenommen werden (vgl. Fromm/Nordemann/ J.B: Nordemann a.a.O.).
49
III. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, wobei Zinsbeginn der Tag nach der am 27. Juli 2009 erfolgten Zustellung der Klage ist.
C.
50
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 Hs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Beschwer übersteigt den Betrag von 20.000,00 EUR nicht (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).
51
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Grundsätze ergeben sich aus dem Gesetz bzw. sind durch die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls.