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Urteil in der Rechtssache C-135/10
Società Consortile Fonografici (SCF) / Marco Del Corso

Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt, nimmt keine ,,öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Unionsrechts vor Infolgedessen begründet eine solche Wiedergabe für die Tonträgerhersteller keinen Anspruch auf Vergütung

A dentist who broadcasts phonograms free of charge in his private dental practice is not making a ‘communication to the public’ within the meaning of EU law
Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten, in ihrem Recht vorzusehen, dass Hersteller von Tonträgern, die zu Handelszwecken veröffentlicht werden, Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung für die Nutzung dieser Tonträger im Rahmen einer Rundfunksendung oder einer öffentlichen Wiedergabe haben. Diese Vergütung ist vom Nutzer zu zahlen.

Ferner werden die Rechte des geistigen Eigentums auch durch das Völkerrecht geschützt, insbesondere das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen), den Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum über Darbietungen und Tonträger (WPPT) und das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Abkommen von Rom).

Als Beauftragte für die Verwaltung, den Einzug und die Aufteilung der Gebühren der ihr angehörenden Tonträgerhersteller verfolgt die Società Consortile Fonografici (SCF) in Italien und im Ausland Tätigkeiten des ,,Collecting“.

Die SCF verhandelte in Ausübung ihrer Tätigkeit als Beauftragte mit dem Verband italienischer Zahnärzte (Associazione Nazionale Dentisti Italiani) über den Abschluss eines Kollektivabkommens zur Festlegung der Höhe einer angemessenen Vergütung für die ,,öffentliche Wiedergabe“ von Tonträgern einschließlich derjenigen in privaten Berufspraxen. Nachdem diese Verhandlungen gescheitert waren, erhob die SCF vor der italienischen Justiz gegen Herrn Del Corso Klage auf Feststellung, dass dieser in seiner privaten Zahnarztpraxis in Turin als Hintergrundmusik geschützte Tonträger wiedergegeben habe und dass für diese Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu entrichten sei.
Die Corte d’appelllo di Torino (Berufungsgericht Turin, Italien), bei der der Rechtsstreit anhängig ist, möchte vom Gerichtshof wissen, ob das Abkommen von Rom, das TRIPS-Übereinkommen und der WPPT in der Unionsrechtsordnung unmittelbar anwendbar sind und ob Einzelpersonen sich unmittelbar darauf berufen können. Sodann möchte sie wissen, ob der Begriff ,,öffentliche Wiedergabe“ in diesen internationalen Übereinkünften mit dem Begriff im Unionsrecht übereinstimmt und ob er die kostenlose Wiedergabe von Tonträgern in einer Zahnarztpraxiserfasst.

In seinem Urteil vom heutigen Tag führt der Gerichtshof zunächst aus, dass das TRIPS Übereinkommen und der WPPT von der Union unterzeichnet und genehmigt worden und infolgedessen integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind. Was das Abkommen von Romangeht, ist dieses zwar kein Bestandteil der Rechtsordnung der Union, entfaltet jedoch mittelbare Wirkungen, da die Union die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen nicht beeinträchtigen darf.
Allerdings stellt der Gerichtshof fest, dass sich Einzelpersonen weder auf dieses Abkommen noch auf das TRIPS-Übereinkommen oder auf den WPPT unmittelbar berufen können.
Ferner führt der Gerichtshof aus, dass der Begriff ,,öffentliche Wiedergabe“ im Unionsrecht im Licht der gleichen Begriffe in den erwähnten internationalen Übereinkünften und so auszulegen ist, dasser mit diesen vereinbar bleibt.
Sodann beantwortet der Gerichtshof die Frage, ob der Begriff ,,öffentliche Wiedergabe“ die kostenlose Wiedergabe von Tonträgern in einer privaten Zahnarztpraxis erfasst. Hierzu führt er aus, dass die Situation eines bestimmten Nutzers und sämtlicher Personen zu beurteilen ist, für die dieser die geschützten Tonträger wiedergibt. In diesem Zusammenhang sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind.

Zu diesen Kriterien gehört nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erstens die zentrale Rolle des Nutzers. Dieser nimmt nämlich eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einer Rundfunksendung zu verschaffen, die das geschützte Werk enthält. Als Zweites hat der Gerichtshof einige Gesichtspunkte erläutert, die mit dem Begriff ,,öffentlich“ untrennbar zusammenhängen. So muss die ,,Öffentlichkeit“ aus einer unbestimmten Zahl potenzieller Leistungsempfänger und aus recht vielen Personen bestehen. Drittens hat der Gerichtshof festgestellt, dass es auch einerhebliches Kriterium ist, ob eine ,,öffentliche Wiedergabe“ Erwerbszwecken dient. Es wird also vorausgesetzt, dass sich der Nutzer gezielt an das Publikum wendet, für das die Wiedergabe vorgenommen wird, und dass es in der einen oder anderen Weise für diese Wiedergabe aufnahmebereit ist und nicht bloß zufällig ,,erreicht“ wird.

Anhand der erwähnten Kriterien entscheidet der Gerichtshof, dass ein Zahnarzt, der kostenlosTonträger in seiner Praxis für seine Patienten wiedergibt, die unabhängig von ihrem Willen in deren Genuss gelangen, keine ,,öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Unionsrechts vornimmt.
Selbst wenn ein solcher Zahnarzt daher bei der Wiedergabe von Tonträgern absichtlich tätig wird, bilden seine Patienten üblicherweise eine Gesamtheit von Personen, deren Zusammensetzung weitgehend stabil ist, und stellen somit eine bestimmte Gesamtheit potenzieller Leistungsempfänger und nicht ,,Personen allgemein“ dar. Was die Zahl der Personen angeht, für die der Zahnarzt denselben verbreiteten Tonträger hörbar macht, stellt der Gerichtshof fest, dass bei den Patienten eines Zahnarztes diese Mehrzahl von Personen unerheblich oder sogar unbedeutend ist, da der Kreis der gleichzeitig in dessen Praxis anwesenden Personen im Allgemeinen sehr begrenzt ist. Wenn außerdem die Patienten aufeinander folgen, so sind diese doch, da sie sich in der Anwesenheit abwechseln, in aller Regel nicht Hörer derselben Tonträger, insbesondere wenn diese über Rundfunk verbreitet werden. Schließlich hat eine solche Wiedergabe nicht den Charakter eines Erwerbszwecks. Die Patienten eines Zahnarztes begeben sich nämlich zu dem einzigen Zweck in eine Zahnarztpraxis, behandelt zu werden, und eine Wiedergabe von Tonträgern gehört nicht zur Zahnbehandlung. Die Patienten genießen zufällig und unabhängig von ihren Wünschen je nach dem Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Praxis und der Dauer des Wartens sowie der Art der ihnen verabfolgten Behandlung Zugang zu bestimmten Tonträgern. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die normalen Patienten eines Zahnarztes für die in Rede stehende Wiedergabe aufnahmebereit wären.

Infolgedessen begründet eine solche Wiedergabe für die Tonträgerhersteller keinen Anspruch auf
Vergütung.

1.  Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61). Diese, zur für den Sachverhalt des Rechtsstreits maßgebenden Zeit geltende, Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376, S. 28 konsolidiert und aufgehoben. Die letztgenannte Richtlinie ist am 16. Januar 2007 in Kraft getreten.
2   Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, das Anhang 1 C zum Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), unterzeichnet in Marrakesch am 15. April 1994 und genehmigt durch den Beschluss 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986 ­ 1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1), bildet.
3   Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) nahm am 20. Dezember 1996 in Genf den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger und den WIPO-Urheberrechtsvertrag an. Diese beiden Übereinkünfte wurden von der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 (ABl. L 89, S. 6) genehmigt.
4   Internationales Abkommen von Rom vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Herstelle von Tonträgern und der Sendeunternehmen. Die Europäische Union ist nicht Partei des Rom-Abkommens, im Gegensatz zu allen ihren Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Republik Malta.
Quelle EuGh