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Auch das AG Erfurt folgt in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 30. Juni 2015 – 16 C 2088/14) unserer Ansicht, wonach Ansprüche bei File-Sharing nach drei Jahren verjähren. Dies gilt sowohl für die geltend gemachten Schaden- als auch die  Aufwendungsersatzansprüche. 

Der Schadenersatzanspruch aus Lizenzanalogie verjährt nach Auffassung des Gerichts in  der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die §§ 102 S.2 UrhG, 852 BGB, nach denen der Anspruch in 10 Jahren von seiner Entstehung an verjährt, sind nach Auffassung des Gerichts nicht anwendbar. Das von der Klägerseite angeführte BGH-Urteil vom 27. Oktober 2011 (Az. I  ZR 175/10; „Bochumer Weihnachtsmarkt“) findet hier keine Anwendung, da  in Filesharingangelegenheiten keine Möglichkeit besteht, Lizenzverträge abzuschließen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

 

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

……

 

hat das Amtsgericht Erfurt durch Richterin Mai aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
16.06.2015 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubten Anbietens des urheberrechtlich geschützten Werkes .House of the Butcher 2″ in einer Internettauschbörse, am 20.12.2009, geltend.

Hierzu behauptet die Klägerin, der streitgegenständliche Film sei am 20.12.2009 um 9:48:45 Uhr über den Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die dynamische IP-Adresse 91.43.242.187 zugewiesen war, über das Filesharing-Programm eMule v.0.49c, zum Herunterladen angeboten worden. Aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts Köln, Az.13 OH 681/09 vom 26.01.2010 – habe die Deutsche Telekom am 23.02.2010 mitgeteilt, dass die IP- Adresse zum maßgeblichen Zeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen gewesen sei. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung selbst begangen habe.

Der Klägerin sei – als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk – einen Schaden von jedenfalls 157,80 € entstanden. Ferner habe die Beklagte die durch die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 807,80 € aus einem Gegenstandswert von 19.000,00 € zu ersetzen.

Die Klägerin beantragt,

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schadenersatzbetrag in Höhe von 157,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2.   Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet ihre Täterschaft und Störereigenschaft; den Umstand, dass von ihrem Internetanschluss die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen wurde; die ordnungsgemäße IP-Ermittlung, sowie die Schadenshöhe. Im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Die Klägerin mahnte die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben der Rechtsanwälte BaumgartenBrandt vom 18.05.2010, unter dem Az. K0052-0962033143 ab. In dem Abmahnschreiben führte die Klägerin aus, das ihr aufgrund der behaupteten Rechtsverletzung Unterlassungsansprüche, Ansprüche auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, sowie Schadenersatzansprüche zustünden. Eine konkrete Bezifferung etwaiger Schadenersatzansprüche erfolgte nicht. Zur Abgeltung etwaiger Schadenersatz- und Rechtsverfolgungskosten wurde seitens der Klägerin die Zahlung eines Pauschalbetrages von 850,00 € angeboten. Wegen der näheren Einzelheiten des Abmahnschreibens vom 18.05.2010 wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen.

Am 28.08.2013 stellte die Klägerin, vertreten von Herrn Rechtsanwalt Oliver Edelmeyer, unter dessen Geschäftszeichen 4012600.1, Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides. Die Hauptforderung in Höhe von 850,00 € war wie folgt bezeichnet:

„Schadenersatz aus UnfaliNorfali gem. Urheberrechtsverletzung 33143/07 vom 18.05.2010“

Der Mahnbescheid wurde am 29.08.2013 erlassen und der Beklagten am 31.08.2013 zugestellt. Nach Eingang des Widerspruchs am 06.09.2013 wurde die Klägerin über den Gesamtwiderspruch am 09.09.2013 benachrichtigt und zur Zahlung der Kosten für das streitige Verfahren aufgefordert. Der Zahlungseingang und die Abgabe an das Amtshericht Hamburg erfolgten am 13.12.2013. Die Anspruchsbegründung vom 16.04.2014 ging am 25.04.2014 bei dem Amtsgericht ein.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadenersatz, sowie Ersatz der durch die Abmahnung vom 18.05.2010 entstandenen Rechtsanwaltskosten zu.

Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte tatsächlich für die behauptete Rechtsverletzung verantwortlich ist und die geltend gemachten Ansprüche in der geltend gemachten Höhe begründet sind, ist ein etwaiger Anspruch verjährt. Die geltend gemachten Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.

I. Der Schadenersatzanspruch aus Lizenzanalogie verjährt nach Auffassung des Gerichts in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die §§ 102 S.2 UrhG, 852 BGB, nach denen der Anspruch in 10 Jahren von seiner Entstehung an verjährt, sind nach Auffassung des Gerichts nicht anwendbar.

Der Sachverhalt des von Klägerseite angeführten BGH-Urteils vom 27. Oktober 2011 (Az. I ZR 175/10; „Bochumer Weihnachtsmarkt“) ist mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Dort ging es in der Sache um eine unterlassene, aber grundsätzlich mögliche Einholung der Erlaubnis der dortigen Klägerin für die vorgenommene Nutzung von Musikwerken im Rahmen einer Freiluftveranstaltung, aufgrund derer im Wege des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie die ersparte Tarifvergütung zu entrichten war. Grundlage dieser Entscheidung war jedoch, dass die Wahrnehmung der maßgeblichen Urheberrechte typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird, indem die Rechtswahrnehmung bei der Klägerin als Verwertungsgesellschaft zu lizensieren war.

Vorliegend liegen die tatsächlichen Verhältnisse allerdings grundlegend anders. Während die Verwertungsgesellschaft GEMA es einem Nutzer ermöglicht, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen, besteht in Filesharingangelegenheiten eine solche Möglichkeit grundsätzlich nicht. Vorliegend hätte die Beklagte daher selbst dann, wenn sie dies gewollt hätte, mit der Klägerin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung des gegenständlichen Filmwerks im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen können. Auch liegt der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internettauschbörse darin, das Film- oder Musikwerk zu erhalten und nicht in dessen darüber hinausgehender Verbreitung. Hierfür wäre aber auch bei einer legalen Vorgehensweise gerade keine Lizenzgebühr, sondern allenfalls der übliche Verkaufspreis etwa einer DVD gezahlt worden (so insgesamt neben dem Amtsgericht Bielefeld auch AG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014 – 57 C 15659/13 -, juris; AG Kassel, Urteil vom 24.07.2014, – 410 C 625/14 – juris; AG Hannover, Urteil vom 09.01.2015, – 424 C 7759/14 -, juris).

Dem Wesen nach handelt es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen von Tauschbörsen um unerlaubte Handlungen, für die gerade nicht die Grundsätze des bereicherungsrechtlichen Schadenersatzanspruchs anwendbar sind.

Mithin ist von sowohl hinsichtlich des Schadenersatzanspruches als auch hinsichtlich des Aufwendungsersatzanspruchs von der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist auszugehen.

1. Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.

Die Klägerin hatte spätestens nach der Auskunftserteilung der Deutschen Telekom am 23.02.2010 Kenntnis von der Rechtsverletzung und der Person der Beklagten erlangt. Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist war daher der 31.12.2013.

2. Der Zustellung des Mahnbescheides kommt vorliegend keine verjährungshemmende Wirkung zu, § 204 Abs. 1 Ziffer 3 BGB.

a) Zwar ist der Antrag der Klägerin auf Erlass eines Mahnbescheids am 28.08.2013, also noch vor Ablauf der Verjährungsfrist beim Mahngericht eingegangen, jedoch waren die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht hinreichend individualisiert, so dass eine Hemmung nach § 204 I Nr. 3 BGB durch Zustellung des Mahnbescheids nicht eintreten konnte.

Voraussetzung für eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Ziffer 3 BGB ist, dass der Anspruch in dem Mahnbescheid ausreichend individualisiert bezeichnet ist. Für die hinreichende Individualisierung ist erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich hiergegen zur Wehr setzen will. Der Schuldner muss bereits bei Zustellung des Mahnbescheids erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird und woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleiten will. Nur dann ist ihm eine sachgerechte Entscheidung innerhalb der Widerspruchsfrist möglich, ob eine Verteidigung gegen die Ansprüche sinnvoll ist. Wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden. Vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art der Forderung ab (st. Rspr.; BGH, NJW 2001, 305; BGH, NJW 2008, 1220; BGH, NJW 2009, 56; BGH NJW, 2011, 613; BGH, NJW 2013,3509; Grothe in: Mün- chener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 204 Rn. 32 m.w.N.).

Den Anforderungen an eine hinreichende Individualisierung entspricht der vorliegende Mahnbescheid nicht. Die im Mahnbescheidsantrag enthaltene Beschreibung des geltend gemachten Anspruchs war vielmehr ungeeignet, Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Titels zu sein. Seitens der Klägerin wird sowohl Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG als auch Aufwendungsersatz geltend gemacht. Der Beklagten war es vorliegend jedoch nicht möglich, allein aufgrund der Bezeichnung des im Mahnverfahren einheitlich geltend gemachten Anspruchs als „Schadenersatz aus UnfaliNorfali gem. Urheberrechtsverletzung 33143/07 vom 18.05.2010″ zu erkennen, welche konkreten Ansprüche in jeweils welcher Höhe gegen sie geltend gemacht werden. Es war daraus schon nicht er- kennbar, dass überhaupt zwei unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht werden, geschweige denn aus welchen Ansprüchen sich die Forderung zusammensetzt.

Der Mahnbescheid enthält weder eine Aufschlüsselung der Forderungspositionen, noch kor- respondiert der geltend gemachte Betrag der Höhe nach mit Betrag der Anspruchsbegründung. Die Klägerin hat im Vorfeld des Mahnbescheides zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten konkret dargelegt, in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch aus Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG und in welcher Höhe ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten gegen die Beklagte geltend gemacht wird und wie sich die einzelnen Forderungspositionen zusammensetzen.

Es handelt sich um eine Mehrzahl von selbständigen, auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen beruhenden Forderungen, nicht um einen einheitlichen Anspruch mit mehreren Rechnungsposten, deren Substantiierung noch im Laufe des streitigen Verfahrens nachgeholt werden könne.

b) Zwar hat die höchstrichterliche Rechtsprechung Mahnbescheiden, die zugleich auf vorprozessuale Anspruchsschreiben Bezug nahmen, bereits mehrfach verjährungshemmende Wirkung zugebilligt (BGH, NJW 2008,1220; NJW-RR 2010,1455; NJW 2011,613; NJW 2013,3509; vgl. auch BGH, NJW 2007, 1952).

Eine ausdrückliche Bezugnahme auf das Abmahnschreiben erfolgte im hiesigen Mahnbescheid jedoch nicht.

Der Anspruch ist in dem Mahnbescheid als „Schadenersatz aus Unfall/(Vorfall gem. Urheber-rechtsverletzung 33143/07 vom 18.05.2010″ gekennzeichnet.

Für die Beklagte konnte aus dem Mahnbescheid auch nicht ohne Weiteres ein Rückschluss auf das Abmahnschreiben vom 18.05.2010 gezogen werden. Der streitgegenständliche Verstoß soll sich – entgegen der Bezeichnung im Mahnbescheid – nicht am 18.05.2010, sondern am 20.12.2009 ereignet haben. Bei dem 18.05.2010 handelt es sich um das Datum des Abmahnschreibens. Entgegen der Behauptung der Klägerseite bezeichnet der Mahnbescheid nicht .Schadenersatzansprüche gemäß Abmahnung vom 18.05.2010″ sonder „Schadenersatz … gemäß Urheberrechtsverletzung … vom 18.05.2010″. Der Mahnbescheid wurde nicht von der abmahnenden Kanzlei BaumgartenBrandt, sondern von Herrn Rechtsanwalt Edelmeyer unter dem Geschäftszeichen 4012600.1 beantragt. Das im Mahnbescheid im Rahmen der Hauptforderung angegebene Aktenzeichen 33143/07 korrespondiert im Übrigen nicht mit dem Aktenzeichen des Abmahnschreibens, K0052-0962033143.

Weder aus der Bezeichnung der Hauptsache, noch aus dem Aktenzeichen war ein eindeutiger Rückschluss auf das Abmahnschreiben zu ziehen. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass zwischen der Abmahnung vom 18.05.2010 und der Zustellung des Mahnbescheids im August 2013 mehr als 3 Jahre verstrichen waren. Angesichts der Formulierung im Mahnbescheid musste der Empfänger davon ausgehen, dass die Klägerin Ansprüche aus einer etwaigen Urheberrechtsverletzung vom 18.05.2010 geltend macht. Allein die Übereinstimmung von Zahlenfragmenten der Aktenzeichen rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung.

c) Doch selbst wenn im vorliegenden Fall eine Bezugnahme auf das Abmahnschreiben erfolgt wäre, bestünden erhebliche Bedenken hinsichtlich einer Individualisierung. Bereits aus der Abmahnung ergeben sich die Ansprüche nicht hinreichend konkret. Im Abmahnschreiben wurden vielmehr pauschal und ohne nähere Bezifferung bzw. Berechnung 850 Euro geltend gemacht, sodass eine Verjährungshemmung auch im Falle einer Bezugnahme zweifelhaft erschiene.

3. Die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist auch nicht rückwirkend durch die mit der Anspruchsbegründung vom 16.04.2014 erfolgte Individualisierung eingetreten. Dies hätte erfordert, dass die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche in nicht rechtsverjährter Zeit, also vor Ablauf des 31.12.2013, individualisiert hätte. Eine rückwirkende Heilung durch eine nachträgliche Individualisierung der Klageforderung nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht (BGH NJW 2009, 56, NJW 2014, 2753, 2757).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Link zum UrhG 

Anwalt Urheberrecht Berlin

Anwalt Filesharing Berlin