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Zurzeit mahnt die Hamburger Kanzlei Schulenberg & Schenk Anschlussinhaber im Auftrag der Girlfriends Film Inc. ab.

Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Filme über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen ist der Erotikfilm ,,Women Seeking Women 64″

Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Dem Abgemahnten wird ein Vergleichsangebot von 1298,00 EUR unterbreitet.

Behauptet wird, dass der Film über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten wurde. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung, der Anspruchsinhaberin erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

Wie sollte man sich verhalten ?

Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen, da der Abgemahnte sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage) riskiert. Dies führt zu weit höheren Kosten für den Abgemahnten.

Die geforderte Unterlassungserklärung  sollte jedoch in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Sie geht über das hinaus, was der Abmahner verlangen kann. Die Erklärung ist daher unter fachkundigem Rat zu modifizieren. Insbesondere wird oftmals das gesamte Repertoire der Rechtsinhaber einbezogen, was weit über die Verletzungshandlung heraus geht.

Auch sollte sorgfältig geprüft werden, ob der Abgemahnte für die verlangte Forderung (Schadenersatz und Anwaltskosten) haftet. Gerade bei Pornofilmen, die aufgrund ihrer geringen Schöpfungshöhe kein Filmwerk darstellen, sondern nur Laufbildschutz nach § 95 UrhG genießen, halten wir die hierfür geltend gemachten Ansprüche für weit überhöht. Da die Produktionskosten für diese Art von ,,Filmen“ derart gering sind und sie deshalb auch vor allem im Internet für wenig Geld vertrieben werden, können bei Verstößen nur geringe Schadenersatzforderungen gestellt werden. Auch für die Frage des Gegenstandswert, nachdem sich die Gebühren der Rechtsanwälte berechnen, mag dies bedeutsam sein. Unterstellt man, dass ein durchschnittlicher Pornofilm weder einen besonderen wirtschaftlichen Wert noch hat noch dessen „Haltbarkeit“ von langer Dauer ist, kommt man leicht zu dem Ergebnis, dass bei einem solchen Film allenfalls ein Gegenstandswert von zwei bis fünftausend Euro angemessen ist. In diesem Fall betragen die Kosten der abmahnenden Kanzlei lediglich 172,90 bis 391,30 EUR netto.
Für die Haftung ist eine Verletzung von Prüfungspflichten Voraussetzung. Danach haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimme sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet sei, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen  Sicherungen einzusetzen.

Hüten Sie sich auch davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären.  Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und Ihrer Vertretung bundesweit zur Verfügung. Es ist in den meisten  Fällen möglich, die Forderungen der Gegenseite erheblich zu reduzieren oder auch zu vermeiden.  Um die Kosten für Sie überschaubar zu gestalten, vereinbaren wir in File-Sharing Fällen faire Pauschalgebühren.