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FG Düsseldorf: Umsatzsteuerpflciht bei Nachvergütung gem. § 32a Abs. 2 UrhG

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 26. Mai 2020, Az. 5 K 2892/17 U, dass eine Nachvergütung nach § 32a Abs. 2 UrhG als umsatzsteuerliches Entgelt von dritter Seite gilt i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG (alte Fassung bis 01. Januar 2019, , entspricht § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG der ab 01.01.2019 geltenden Fassung). Die Entscheidung kann weitreichende Konsequenzen für die steuerliche Einordnung ausschließlicher Nutzungsrechte etwa bei Softwareverträgen haben, weswegen das wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu erwartende Urteil des Bundesfinanzhofs sehr wichtig sein wird.

Nach der Zielsetzung des Urheberrechts soll der Urheber an allen Erträgen in der Verwertungskette angemessen beteiligt werden. Einerseits wird dies dadurch realisiert, dass dem Urheber für die Einräumung der Nutzungsrechte an seinem Werk eine aus Ex-ante-Sicht angemessene Vergütung gezahlt wird. Darüber hinaus soll er aber auch an der weiteren Verwertung beteiligt werden. Dies gilt sowohl für den Ersterwerber als auch für weitere Erwerber, deren Verwertung einer kontinuierlichen Verlaufskontrolle untersteht.

Zeigt sich im Verlaufe der Verwertung ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen der Erwerber können sich gesetzliche Ansprüche auf Vertragsänderung zum Zwecke der Herbeiführung einer angemessenen Nutzungsbeteiligung gem. § 32 a) Abs. 1 und 2 UrhG ergeben. Inhaltsgleich Ansprüche können sich ggf. auch aus den gemeinsamen Vergütungsregeln eines Verwertungsverbandes ergeben.

Aufgrund von § 32 a) Abs. 2 UrhG bzw. gemeinsamen Vergütungsregeln durch Dritte geleistete Zahlungen stellen sich dann nach dem Finanzgericht Düsseldorf als zusätzliches Entgelt für die Einräumung der Nutzungsrechte dar und gelten somit umsatzsteuerlich gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG (alte Fassung s.o.) als der Umsatzsteuer unterfallendes Entgelt.

Mit seiner Entscheidung wies das Finanzgericht die Klage eines selbständigen Autors gegen einen Steuerbescheid des Finanzamtes für das Jahr 2014 ab. Der Kläger hatte im Jahr 1998 und 2000 Nutzungsrechte an seinen Werken gegen Pauschalvergütungen gegenüber zwei verschiedenen Unternehmen eingeräumt. Diese übertrugen ihrerseits Rechte an zwei Sender, die die auf den Werken des Klägers beruhenden Filmwerke ausstrahlten.

Die Sender zahlten in den Jahren 2014 und 2015 zusätzliche Entgelte an den Kläger. Die Zahlungen erfolgten unter Hinweis auf eine Entscheidung des Finanzamts München vom 30. Dezember 2015 ohne Umsatzsteuer. Der Kläger behandelte die Zahlungen in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2014 als nicht umsatzsteuerbaren Vorgang. Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass es sich um ein steuerbares und steuerpflichtiges Bruttoentgelt handele und erließ einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid für 2014. Dagegen ging der Kläger im Wege des Einspruchs vor. Diesem gab das Finanzamt teilweise statt, da es davon ausging, dass die Nachvergütung nur einem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen sei und nicht wie ursprünglich angenommen 19 %. Gegen den Einspruchsbescheid ging der Kläger nun vor dem Finanzgericht vor.

Bearbeitetes Titelbild basiert auf gemeinfreiem Werk (public domain) von: „Zacabeb“ (Wikimedia)