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Das Bundesverfassungsgericht hat in einer aktuellen Eilentscheidung vom Deutschen Bundestag beschlossenen gesetzlichen Preisansagepflicht für Call-by-Call Gespräche, die ohne Übergangsfrist eingeführt werden sollte, entschieden, dass die Regelung erst zum 1. August 2012 in Kraft tritt.

 

Pressemitteilung Nr. 27/2012 vom 4. Mai 2012 Beschluss vom 4. Mai 1 BvR 367/12




§ 66b Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) in seiner derzeit geltenden 
Fassung enthält eine Pflicht, vor Beginn eines Telefongesprächs über die 
anfallenden Entgelte zu informieren, lediglich bei sog. 
Premium-Diensten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zum Wegfall des 
Entgeltanspruchs (§ 66g Nr. 1 TKG) und kann überdies als 
Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 149 Abs. 1 Nr. 13d TKG). 

Das am 9. Februar 2012 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur 
Änderung telekommunikationsrechtlicher Reglungen, dem der Bundesrat am 
10. Februar 2012 zugestimmt hat, erstreckt die Preisansagepflicht des § 
66b Abs. 1 TKG auch auf sog. Call-by-Call-Gespräche. Die Anbieter von 
Call-by-Call-Gesprächen müssen zukünftig vor Beginn eines solchen 
Gesprächs über den geltenden Tarif informieren. Im Falle eines 
Tarifwechsels während eines laufenden Gesprächs muss der Kunde hierüber 
aufgeklärt werden. Die Neuregelung soll einen Tag nach der Verkündung 
des Gesetzes in Kraft treten. Der Bundespräsident hat das Gesetz am 3. 
Mai 2012 ausgefertigt. 

Die Beschwerdeführerin bietet Telekommunikationsdienste, u. a. 
Call-by-Call-Gespräche, an. Mit ihrer bereits im Februar 2012 erhobenen 
Verfassungsbeschwerde und ihrem gleichzeitig gestellten Eilantrag rügt 
sie eine Verletzung ihrer Grundrechte auf freie Berufsausübung, auf 
Eigentum und auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit dadurch, dass die 
Preisansagepflicht ohne jede Übergangsfrist in Kraft treten soll. Eine 
Implementierung der vorgeschriebenen Preisansagen sei ihr bis zu dem zu 
erwartenden Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht möglich. Die Pflicht zur 
Preisansage vor Beginn eines Gesprächs könne sie frühestens Ende März 
2012 und diejenige vor einem Tarifwechsel frühestens im August 2012 
erfüllen. 

Der Eilantrag der Beschwerdeführerin hat überwiegend Erfolg. Der Erste 
Senat des Bundesverfassungsgerichts hat im Wege der einstweiligen 
Anordnung entschieden, dass die durch die Neufassung des § 66b Abs. 1 
TKG eingeführte Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen nicht vor 
dem 1. August 2012 in Kraft tritt. Die Entscheidung ist im Hinblick auf 
die unmittelbar bevorstehende Verkündung des Gesetzes zunächst ohne 
Begründung ergangen. 

Die Pressestelle wird die der einstweiligen Anordnung zugrunde liegenden 
wesentlichen Erwägungen mit einer weiteren Pressemitteilung bekannt 
geben.