030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Tina Turner-Plakat wegen Verwechslungsgefahr verboten

Obwohl Sängerin Tina Turner am 26. November des vergangenen Jahres bereits ihren 80. Geburtstag feiern durfte, hat das LG Köln nun das Plakat einer sogenannten „Tribute Show“ verboten, auf dem eine etwa 30 Jahre alte Doppelgängerin der Ikone zu sehen ist – der Grund: Verwechslungsgefahr (LG Köln, Urt. v. 22.01.2020, Az. 28 O 193/19).

In der Show mit dem Namen „Simply The Best – Die Tina Turner Story“ wird Tina Turner von der ihr in jungen Jahren täuschend ähnlich sehenden Schauspielerin Dorothea „Coco“ Fletcher gespielt, die allerdings wohl ein halbes Jahrhundert jünger als die echte Sängerin sein dürfte. Betrachter des Show-Plakats, auf dem die Doppelgängerin gut sichtbar abgebildet ist, könnten annehmen, dass Tina Turner selbst an dem beworbenen Musical mitgewirkt hat oder höchstpersönlich auftritt, so das Gericht. Zwar argumentiert der verantwortliche Passauer Tourneeveranstalter Oliver Forster, man habe die Show bereits mehr als 100 Mal in Deutschland, Österreich und der Schweiz aufgeführt und bislang habe sich kein einziger Zuschauer darüber beschwert, dass nicht die echte Tina Turner aufgetreten sei. Das LG Köln erkannte hierin jedoch keinen Grund, die Abwägung zwischen den Namens- und Bildrechten von Tina Turner sowie der Kunstfreiheit des Veranstalters zum Nachteil der berühmten Sängerin vorzunehmen.

Werbemaßnahmen für Musicals und Konzerte seien zwar grundsätzlich von der in Art. 5 Abs.3 GG verankerten Kunstfreiheit gedeckt, doch seien drei Dinge im vorliegenden Fall besonders zu beachten. Zum einen lebe die Künstlerin Tina Turner noch und ihr Name stehe noch dazu groß auf dem Plakat. Hinzu komme das Foto, welches ihr Double zeigt, sodass der Rückschluss für Betrachter naheliege, dass es sich um eine Show mit der echten Tina Turner handele. Den Namens- und Bildrechten von Tina Turner komme deshalb größeres Gewicht als der Kunstfreiheit des Veranstalters bei. Die beklagte Firma habe kein Recht zur Täuschung potenzieller Show-Besucher über die Mitwirkung der echten Tina Turner. Bereits im Vorfeld der richterlichen Entscheidung hatte der Veranstalter sein Show-Plakat angepasst und mit dem Zusatz „Starring Dorothea ‚Coco‘ Fletcher“ versehen, um auf die Doppelgängerin hinzuweisen. Ob Berufung zum OLG gegen die nun ergangene Entscheidung eingelegt wird, steht bislang noch nicht fest.

Tina Turner ist nicht die einzige Künstlerin, die ihre Namens- und Bildrechte erfolgreich gerichtlich durchsetzen konnte. Die John Lennon-Witwe Yoko Ono bewirkte die Umbenennung der Hamburger Szenekneipe „Yoko Mono“ sowie der Bar „John Lemon“ aufgrund bestehender Verwechslungsgefahr mit ihrem bzw. dem Namen ihres verstorbenen Mannes. Auch der Hamburger Schönheitssalon „Rihana Lamis“ bekam 2017 unerfreuliche Post von Patentanwälten der Sängerin Rihanna, die ebenfalls eine Kosmetikkollektion vertreibt und die Betreiberin des Salons aufforderte, den Verkauf sämtlicher Kosmetikprodukte unter diesem Namen einzustellen. Dies kommt für die Inhaberin nach eigener Aussage nicht infrage: Rihana sei der Zweitname ihrer Nichte, Lamis der ihrer Tochter. Der Versandhändler Otto-Group schließlich konnte vor Gericht nichts gegen „Otto’s Burger“ ausrichten, weil dem Gericht zufolge die Verwechslungsgefahr schlicht nicht groß genug war.