030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Think Clear! als Wortmarke ausreichend unterscheidungskräftig

Das BPatG hat einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) bezüglich der Anmeldung der Wortfolge „Think Clear!“ zurückgewiesen (Beschluss v. 12.08.2019, Az. 29 W (pat) 612/17). Sie sollte als Wortmarke für u.a. chemische Reinigungsmittel, Dienstleistungen rund um die Wasserbehandlung und -entsalzung sowie insbesondere Forschungsarbeiten in diesen Bereichen angemeldet werden. Das DPMA verweigerte jedoch die Eintragung ins Markenregister teilweise in Bezug auf die angebotenen Dienstleistungen aufgrund fehlender Unterscheidungskraft des Zeichens.

Bei „Think Clear!“, so das DPMA, handele es sich lediglich um eine sprachüblich formulierte Handlungsaufforderung im Sinne von „Denke oder überlege klar, eindeutig oder deutlich!“. Dies könne als Sachhinweis darauf verstanden werden, dass im Rahmen der Erbringung von Planungsdienstleistungen vorheriges klares Denken erforderlich sei, um die von der Anmelderin angebotenen Bau- und Investitionsmaßnahmen bestmöglich umzusetzen. Als Stilmittel wurde das in der Werbesprache übliche Stilmittel der Imperativform gewählt. Beide Aspekte genügten dem DPMA nicht, um der Wortfolge einen betrieblichen Herkunftshinweis aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zu entnehmen, der zur Annahme der Unterscheidungskraft nötig ist.

Die Anmelderin hingegen verweist darauf, dass es sich bei „Think Clear!“ um ein Wortspiel handele, welches Raum für vielfältige Interpretationsmöglichkeiten biete und ausreichende Originalität und Prägnanz aufweise. Entgegen den Ausführungen des DPMA handele es sich nicht lediglich um eine bloße Übersetzung der Aufforderung „Denke klar!“, da deren grammatikalisch korrekte englische Version „Think clearly!“ heißen müsste. Auch die Großschreibung des Wortes „Clear“ im Englischen sei ungewöhnlich. Als Anspielung auf die von der Anmelderin angebotenen Waren und Dienstleistungen könne die Wortfolge allenfalls als personalisierter Werbeappell im Sinne von „Denke klar, denk an klar(es) Wasser“ verstanden werden.

Im Ergebnis folgte das BPatG der Argumentation der Anmelderin und wies den teilweise ablehnenden Beschluss des DPMA zurück. Die Anforderungen an die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des §8 Abs.2 Nr.1 MarkenG seien erfüllt, da weder eine konkrete Sachaussage über die offerierten Dienstleistungen noch eine reine Werbeaussage vorliege. Obwohl der Imperativsatz grammatikalisch korrekt „Think Clearly!“ lauten müsste, werde die Wortkombination von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne von „Denke klar!“ verstanden. Er enthalte keinen beschreibenden Sinngehalt bezüglich Dienstleistungen zur Wasserreinigung. Zwar bedürften die streitgegenständlichen Dienstleistungen des vorherigen Denkens, doch im Hinblick auf den „Aufforderungscharakter vermittelt das Zeichen keine anpreisende Sachaussage über den Dienstleistungsanbieter“.

Darüber hinaus bestehe auch kein mittelbarer Produktbezug. Die Aufforderung zum klaren Denken an den Kunden sei vielmehr ungewöhnlich, werde doch gemeinhin von Kunden erwartet, dass der von ihm beauftragte und bezahlte Dienstleister klar denke. Daher handele es sich auch nicht um eine bloße allgemeine werbliche Anpreisung.

Das BPatG bejahte insofern die erforderliche Unterscheidungskraft und verneinte ein Freihaltebedürfnis gem. §8 Abs.2 Nr.2 MarkenG.   

Haben Sie Fragen zum Markenrecht? Kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen gerne!