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	<title>Urheberrecht Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
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	<title>Urheberrecht Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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		<title>Verstoß gegen Unterlassungserklärung durch Abrufbarkeit von Lichtbild über Suchmaschine und unter URL &#8211; OLG Karlsruhe, 14. April 2021 &#8211; 6 U 94/20</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/verstoss-gegen-unterlassungserklaerung-durch-abrufbarkeit-von-lichtbild-ueber-suchmaschine-und-unter-url-olg-karlsruhe-14-april-2021-6-u-94-20/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Aug 2021 07:00:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>OLG Karlsruhe: Verstoß gegen Unterlassungserklärung durch Abrufbarkeit von Lichtbild über Suchmaschine und unter URL Bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte jedem klar sein, dass dem Inhalt der Erklärung mit der gebotenen Sorgfalt Rechnung getragen werden sollte. Es sollte sichergestellt werden, dass die nach dem Unterlassungsvertrag gebotenen Handlungen schnell und umfassend erfüllt werden. Durchaus umstritten [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>OLG Karlsruhe: Verstoß gegen Unterlassungserklärung durch Abrufbarkeit von Lichtbild über Suchmaschine und unter URL</strong></p>
<p>Bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte jedem klar sein, dass dem Inhalt der Erklärung mit der gebotenen Sorgfalt Rechnung getragen werden sollte. Es sollte sichergestellt werden, dass die nach dem Unterlassungsvertrag gebotenen Handlungen schnell und umfassend erfüllt werden. Durchaus umstritten ist aber teilweise, welche Handlungen überhaupt vorzunehmen sind und aufgrund welcher Tatsachen ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung angenommen bzw. nicht angenommen werden kann.</p>
<p>So entschied nun das OLG Karlsruhe mit seinem Urteil vom <em>14. April 2021, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%2094/20" title="OLG Karlsruhe, 14.04.2021 - 6 U 94/20: Zahlung einer Vertragsstrafe wegen eines Versto&szlig;es gegen...">6 U 94/20</a>, dass </em>der Schuldner eines Unterlassungsvertrages gegen seine Verpflichtung, es zu unterlassen, ein Lichtbild ohne Urheberbenennung öffentlich zugänglich zu machen, verstößt, wenn dasselbe Lichtbild im Anschluss durch Eingabe einer URL oder durch Suche mit einer Suchmaschine im Internet weiterhin unter der Domainadresse des Schuldners von jedermann aufgerufen werden kann und der Urheber nicht benannt ist. Das besondere an der entschiedenen Fallkonstellation war, dass das streitgegenständliche Lichtbild über die URL nur abrufbar war, wenn diese direkt eingegeben wurde, d.h. diese bereits bekannt war oder über eine Bildsuchmaschine aufgefunden werden konnte, wenn nach dem konkreten &#8211; also vorbekannten &#8211; Bild, gezielt gesucht wurde:</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Der Senat hält an seiner oben unter (1) wiedergegeben Auffassung fest, nach der ein Schuldner – nach vorangegangener urheberrechtswidriger Nutzung eines Lichtbildes auf seiner Website – gegen seine nachfolgend eingegangene vertragliche Verpflichtung, es zu unterlassen, ein Lichtbild ohne Urheberbenennung öffentlich zugänglich zu machen, verstößt, wenn dasselbe Lichtbild im Anschluss durch Eingabe der URL oder durch Suche mit einer Suchmaschine im Internet weiterhin unter der Domainadresse des Schuldners von jedermann aufgerufen werden kann und der Urheber nicht benannt ist.[…]</em></p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>Deshalb genügt es zur Erfüllung dieser Handlungspflicht nicht, das Lichtbild von der Website zu entfernen, es aber ohne selbst ergriffene technische Maßnahmen zur Verhinderung des Auffindens weiterhin im Internet ohne Urheberbenennung unter ihrer Domainadresse abzuspeichern. Denn es besteht aufgrund der vorangegangenen Nutzung des Lichtbildes auf ihrer Website die nicht nur abstrakte Möglichkeit, dass Dritte nach dem Lichtbild suchen, und dieses im Internet auf ihrer Seite auch ohne Verlinkung auf einer URL der Beklagten auffinden.“</em></p>
<p>Anders hatte die Rechtslage in einer vergleichbaren Konstellation das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 16. Juni 2020, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11%20U%2046/19" title="OLG Frankfurt, 16.06.2020 - 11 U 46/19: &Ouml;ffentliches Zug&auml;nglichmachen eines urheberrechtlich ge...">11 U 46/19</a> beurteilt. Es sah den Tatbestand eines öffentlichen Zugänglichmachens nicht erfüllt, da wegen der Voraussetzung der Vorkenntnis von der URL oder dem Lichtbild ein zu kleiner Kreis von Personen hiervon Kenntnis nehmen könnte:</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Denn der Begriff „öffentlich“ beinhalte bei europarechtlich zutreffender Auslegung des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19a UrhG</a>, der einer Umsetzung des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG diene, eine bestimmte Mindestschwelle, die bei einer allzu kleinen oder gar unbedeutenden Mehrzahl betroffener Personen nicht erreicht werde (EuGH, Urt. v. 26.4.2017 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-527/15" title="C-527/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-527/15</a> Rn. 44 [dort zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe]). Beschränke sich der Personenkreis, für den das Lichtbild zugänglich sei, faktisch auf diejenigen Personen, denen die URL-Adresse zuvor, als das Lichtbild vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Anzeige frei zugänglich gewesen sei, zur Kenntnis gelangt sei, oder denen die Adresse von solchen Personen weitergegeben worden sei, […]“</em></p>
<p>Das OLG Karlsruhe hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Eine abschließende Klärung der Rechtslage wäre für die geschilderte Fallkonstellation sinnvoll im Interesse aller Betroffenen.</p>
<p>Volltext der Entscheidung zu finden unter der URL: <a href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;nr=35182">http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;nr=35182</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: &#8222;Isaac Taylor&#8220; (<a href="https://www.pexels.com/de-de/foto/canon-kamera-2229671/">https://www.pexels.com/de-de/foto/canon-kamera-2229671/</a>)</p>
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		<title>Urheberrechtsverletzung durch Zeigen von Nachahmung eines Kunstwerks in Instagram-Video &#8211; LG Flensburg, 07.05.2021 &#8211; 8 O 37/21</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/urheberrechtsverletzung-durch-zeigen-von-nachahmung-eines-kunstwerks-in-instagram-video-lg-flensburg/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Jun 2021 14:35:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>LG Flensburg: Urheberrechtsverletzung durch Zeigen von Nachahmung eines Kunstwerks in Instagram-Video    Kunstwerke können sowohl die Privat- als auch Geschäftsräume ästhetisch enorm aufwerten. Doch für viele sind die hohen Preise für gute Kunst, eine nicht zu überwindende Hürde. Auch das Kunstwerk „Edelblüte“ (ein rundes Objekt mit kreis- bzw. spiralförmigen Furchen, welches auch als Lampe fungiert) [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>LG Flensburg: Urheberrechtsverletzung durch Zeigen von Nachahmung eines Kunstwerks in Instagram-Video   </strong></p>
<p>Kunstwerke können sowohl die Privat- als auch Geschäftsräume ästhetisch enorm aufwerten. Doch für viele sind die hohen Preise für gute Kunst, eine nicht zu überwindende Hürde. Auch das Kunstwerk „Edelblüte“ (ein rundes Objekt mit kreis- bzw. spiralförmigen Furchen, welches auch als Lampe fungiert) befand sich im oberen Preissegment. Die Betreiberin eines Kosmetik- und Nagelstudios war das Kunstwerk bekannt und sie fertigte zu diesem sehr ähnliche Stücke während des Lockdowns ab November 2020 an. Diese verkaufte sie in ihrem Studio nach der Wiederöffnung. Des Weiteren drehte sie ein Instagram-Video, in dem die von ihr gefertigten Stück in zentraler Position in Kopfhöhe etwa 50 % von der Gesamtlänge des Videos zu sehen waren. Die Künstlerin, welche das Kunstwerk „Edelblüte“ kreiert hatte klagte auf Unterlassung sowohl gegen die Herstellung und Verbreitung der Nachahmungen, als auch das Zeigen in dem Instagram-Video und bekam Recht.</p>
<p>Das LG Flensburg urteilte am 07. Mai 2021, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20O%2037/21" title="LG Flensburg, 07.05.2021 - 8 O 37/21: Einstweilige Unterlassungsverf&uuml;gung aufgrund urheberrecht...">8 O 37/21</a>, dass das Zeigen der von der Beklagten hergestellten Stücke in dem Instagram-Video das Recht der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19a UrhG</a> verletze. Das Objekt sei in dem Video kein sog. unwesentliches Beiwerk i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/57.html" title="&sect; 57 UrhG: Unwesentliches Beiwerk">§ 57 UrhG</a> neben dem eigentlichen Gegenstand der öffentlichen Wiedergabe gewesen. Insofern führte das Gericht aus:</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Von einer Unwesentlichkeit in diesem Sinn ist auszugehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst wird. Aber auch ein bei der Betrachtung des Hauptgegenstands der Verwertung vom Betrachter als solches tatsächlich wahrgenommenes Werk kann als unwesentliches Beiwerk anzusehen sein, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist […]</em></p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei den Vervielfältigungen des Werks „Edelblüte“ im Video nicht lediglich um ein unwesentliches Beiwerk im Sinne der Vorschrift.</em></p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>Denn die Vervielfältigungsstücke sind sowohl für eine erhebliche Dauer, als auch in den Screenshots &#8211; wobei das Gericht mangels abweichender Anhaltspunkte davon ausgeht, dass diese repräsentativ für das Video sind &#8211; neben dem Kopf der Verfügungsbeklagten, die &#8211; offenbar &#8211; den Ablauf im Studio erklärt und auf die der Betrachter des Videos daher vor allem schauen wird, und damit hervorgehoben sowie in erheblicher Größe sichtbar. Damit prägen sie jedenfalls den ästhetischen Eindruck, den der Betrachter des Videos vom Studio der Verfügungsbeklagten beim Betrachten des Videos unvermeidbar gewinnt, mit.“</em></p>
<p>Darüber hinaus nahm das LG Flensburg auch an, dass das Vervielfältigungsrecht der Klägerin nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/16.html" title="&sect; 16 UrhG: Vervielf&auml;ltigungsrecht">§ 16 Abs. 1 UrhG</a> durch die Herstellung der Objekte durch die Beklagte verletzt worden sei, denn diese seien in ihren prägenden Merkmalen zu den Kunstwerken der Klägerin identisch. Ferner verletze die Veräußerung der Nachahmungen das Verbreitungsrecht der Klägerin gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/17.html" title="&sect; 17 UrhG: Verbreitungsrecht">§ 17 Abs. 1 UrhG</a>.</p>
<p>Originaltext der Entscheidung zu finden unter der URL: <a href="https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/2o3m/page/bsshoprod.psml;jsessionid=C7DDBE0C3F649416A2D2BE582B113E12.jp14?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=JURE210008149%3Ajuris-r02&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1">https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/2o3m/page/bsshoprod.psml;jsessionid=C7DDBE0C3F649416A2D2BE582B113E12.jp14?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=JURE210008149%3Ajuris-r02&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: &#8222;Maria Orlova&#8220; (<a href="https://www.pexels.com/de-de/foto/bluhende-lotusblume-mit-grunen-blattern-4916559/">https://www.pexels.com/de-de/foto/bluhende-lotusblume-mit-grunen-blattern-4916559/</a>)</p>
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<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/urheberrechtsverletzung-durch-zeigen-von-nachahmung-eines-kunstwerks-in-instagram-video-lg-flensburg/">Urheberrechtsverletzung durch Zeigen von Nachahmung eines Kunstwerks in Instagram-Video &#8211; LG Flensburg, 07.05.2021 &#8211; 8 O 37/21</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Umsatzsteuerpflicht bei urheberrechtlicher Nachvergütung &#8211; FG Düsseldorf 26.05.2020, Az. 5 K 2892/17 U</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Nov 2020 09:06:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fernsehrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Umsatzsteuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>FG Düsseldorf: Umsatzsteuerpflciht bei Nachvergütung gem. § 32a Abs. 2 UrhG Das Finanzgericht Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 26. Mai 2020, Az. 5 K 2892/17 U, dass eine Nachvergütung nach § 32a Abs. 2 UrhG als umsatzsteuerliches Entgelt von dritter Seite gilt i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG (alte Fassung bis 01. [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/umsatzsteuerpflicht-bei-urheberrechtlicher-nachverguetung-fg-duesseldorf-26-05-2020-az-5-k-2892-17-u/">Umsatzsteuerpflicht bei urheberrechtlicher Nachvergütung &#8211; FG Düsseldorf 26.05.2020, Az. 5 K 2892/17 U</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;"><strong>FG Düsseldorf: Umsatzsteuerpflciht bei Nachvergütung gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/32a.html" title="&sect; 32a UrhG: Weitere Beteiligung des Urhebers">§ 32a Abs. 2 UrhG</a></strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Das Finanzgericht Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 26. Mai 2020, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20K%202892/17" title="FG D&uuml;sseldorf, 26.05.2020 - 5 K 2892/17: Umsatzsteuerbarkeit von Nachverg&uuml;tungen an Drehbuchaut...">5 K 2892/17</a> U, dass eine Nachvergütung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/32a.html" title="&sect; 32a UrhG: Weitere Beteiligung des Urhebers">§ 32a Abs. 2 UrhG</a> als umsatzsteuerliches Entgelt von dritter Seite gilt i.S.v. <a href="https://dejure.org/gesetze/UStG/10.html" title="&sect; 10 UStG: Bemessungsgrundlage f&uuml;r Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe">§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG</a> (alte Fassung bis 01. Januar 2019, , entspricht <a href="https://dejure.org/gesetze/UStG/10.html" title="&sect; 10 UStG: Bemessungsgrundlage f&uuml;r Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe">§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG</a> der ab 01.01.2019 geltenden Fassung). Die Entscheidung kann weitreichende Konsequenzen für die steuerliche Einordnung ausschließlicher Nutzungsrechte etwa bei Softwareverträgen haben, weswegen das wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu erwartende Urteil des Bundesfinanzhofs sehr wichtig sein wird.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Nach der Zielsetzung des Urheberrechts soll der Urheber an allen Erträgen in der Verwertungskette angemessen beteiligt werden. Einerseits wird dies dadurch realisiert, dass dem Urheber für die Einräumung der Nutzungsrechte an seinem Werk eine aus Ex-ante-Sicht angemessene Vergütung gezahlt wird. Darüber hinaus soll er aber auch an der weiteren Verwertung beteiligt werden. Dies gilt sowohl für den Ersterwerber als auch für weitere Erwerber, deren Verwertung einer kontinuierlichen Verlaufskontrolle untersteht.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Zeigt sich im Verlaufe der Verwertung ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen der Erwerber können sich gesetzliche Ansprüche auf Vertragsänderung zum Zwecke der Herbeiführung einer angemessenen Nutzungsbeteiligung gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/32a.html" title="&sect; 32a UrhG: Weitere Beteiligung des Urhebers">§ 32 a) Abs. 1 und 2 UrhG</a> ergeben. Inhaltsgleich Ansprüche können sich ggf. auch aus den gemeinsamen Vergütungsregeln eines Verwertungsverbandes ergeben.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Aufgrund von <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/32a.html" title="&sect; 32a UrhG: Weitere Beteiligung des Urhebers">§ 32 a) Abs. 2 UrhG</a> bzw. gemeinsamen Vergütungsregeln durch Dritte geleistete Zahlungen stellen sich dann nach dem Finanzgericht Düsseldorf als zusätzliches Entgelt für die Einräumung der Nutzungsrechte dar und gelten somit umsatzsteuerlich gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UStG/10.html" title="&sect; 10 UStG: Bemessungsgrundlage f&uuml;r Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe">§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG</a> (alte Fassung s.o.) als der Umsatzsteuer unterfallendes Entgelt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Mit seiner Entscheidung wies das Finanzgericht die Klage eines selbständigen Autors gegen einen Steuerbescheid des Finanzamtes für das Jahr 2014 ab. Der Kläger hatte im Jahr 1998 und 2000 Nutzungsrechte an seinen Werken gegen Pauschalvergütungen gegenüber zwei verschiedenen Unternehmen eingeräumt. Diese übertrugen ihrerseits Rechte an zwei Sender, die die auf den Werken des Klägers beruhenden Filmwerke ausstrahlten. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Die Sender zahlten in den Jahren 2014 und 2015 zusätzliche Entgelte an den Kläger. Die Zahlungen erfolgten unter Hinweis auf eine Entscheidung des Finanzamts München vom 30. Dezember 2015 ohne Umsatzsteuer. Der Kläger behandelte die Zahlungen in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2014 als nicht umsatzsteuerbaren Vorgang. Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass es sich um ein steuerbares und steuerpflichtiges Bruttoentgelt handele und erließ einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid für 2014. Dagegen ging der Kläger im Wege des Einspruchs vor. Diesem gab das Finanzamt teilweise statt, da es davon ausging, dass die Nachvergütung nur einem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen sei und nicht wie ursprünglich angenommen 19 %. Gegen den Einspruchsbescheid ging der Kläger nun vor dem Finanzgericht vor.</span></p>
<p style="text-align: justify;">Bearbeitetes Titelbild basiert auf gemeinfreiem Werk (public domain) von: &#8222;Zacabeb&#8220; (Wikimedia)</p>
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		<title>Objektiver Lizenzwert von Karten &#8211; BGH vom 18.06.2020, I ZR 93/19</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 17 Oct 2020 07:30:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[bgh]]></category>
		<category><![CDATA[Karten]]></category>
		<category><![CDATA[objektiver Lizenzwert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH zur Bestimmung des objektiven Lizenzwertes bei Urheberrechtsverletzungen Durch urheberrechtliche Verletzungen können den Betroffenen große wirtschaftliche Schäden entstehen. Doch über die Frage wie hoch der entstandene objektiv ist, darüber lässt sich sehr wohl streiten. Der Bundesgerichtshof hat nun jüngst in seinem Urteil vom 18.06.2020 &#8211; I ZR 93/19 entschieden, dass eine Nachlizensierung nicht geeignet ist, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><strong>BGH zur Bestimmung des objektiven Lizenzwertes bei Urheberrechtsverletzungen</strong></span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Durch urheberrechtliche Verletzungen können den Betroffenen große wirtschaftliche Schäden entstehen. Doch über die Frage wie hoch der entstandene objektiv ist, darüber lässt sich sehr wohl streiten.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Der Bundesgerichtshof hat nun jüngst in seinem Urteil vom 18.06.2020 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2093/19" title="BGH, 18.06.2020 - I ZR 93/19: Bemessung der Verg&uuml;tung einer Lizenz im Nachlizensierungsvertrag ...">I ZR 93/19</a> entschieden, dass eine Nachlizensierung nicht geeignet ist, den objektiven Wert der zukünftigen Nutzung zu belegen. Im damals vorliegenden Fall ging es um die Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte der Klägerin an Stadtplänen.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Der Anspruch auf Schadensersatz für die Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung aus <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19a UrhG</a> richte sich bei seiner Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG</a> auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dafür seien die Entgelte einer Lizenzierung nach Verletzung nicht geeignet, da hierdurch regelmäßig ein „Mehrwert“ mit abgegolten werde für die einvernehmliche Einigung über mögliche Ansprüche aus der vorangegangenen Rechtsverletzung.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Maßgebliche Bedeutung käme hingegen der zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt d</span><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">urchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis der Rechtsinhaberin zu. Für deren Nachweis reiche aber der bloße Verweis auf die Preisliste für Lizenzen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht aus. Darüber hinaus müsse noch ein Nachweis erbracht werden, dass diese Preise am Markt auch tatsächlich gezahlt werden. </span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Durch die Entscheidung werden an die Inhaber urheberrechtlicher Nutzungsrechte qualifizierte Anforderungen für die gerichtliche Durchsetzung ihrer darauf beruhenden Schadensersatzansprüche bei Verletzungen gestellt.</span></p>
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		<title>Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen &#8211; BGH vom 28.05.2020, I ZR 129/19</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 10 Oct 2020 10:20:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnmissbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Al Di Meola]]></category>
		<category><![CDATA[bgh]]></category>
		<category><![CDATA[Treu und Glauben]]></category>
		<category><![CDATA[UrhR]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH zum Abmahnmissbrauch Abmahnung sollen dazu dienen die Rechte der Betroffenen zu schützen. So etwa Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte. Nicht immer ist dies aber der Fall. In manchen Fällen geht es dem originären Rechteinhaber oder ggf. Kanzleien, denen die Ansprüche abgetreten wurden, vornehmlich darum, Abmahnkosten geltend zu machen und diese in die Höhe zu treiben. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><strong>BGH zum Abmahnmissbrauch</strong></span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Abmahnung sollen dazu dienen die Rechte der Betroffenen zu schützen. So etwa Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte. Nicht immer ist dies aber der Fall. In manchen Fällen geht es dem originären Rechteinhaber oder ggf. Kanzleien, denen die Ansprüche abgetreten wurden, vornehmlich darum, Abmahnkosten geltend zu machen und diese in die Höhe zu treiben.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Der BGH urteilte in seinem Urteil vom <em>28. Mai 2020, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20129/19" title="BGH, 28.05.2020 - I ZR 129/19: Urheberrecht: Indizien f&uuml;r Rechtsmissbrauch bei anwaltlicher Abm...">I ZR 129/19</a> </em>nun, dass ein solches Vorgehen rechtsmissbräuchlich gem. § 242 sei. Dies gelte, auch wenn daneben schutzwürdige Interessen verfolgt werden, insofern sachfremde Ziele überwiegen. Dadurch sind die Ansprüche letztendlich nicht durchsetzbar.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">In dem Verfahren ging es um Ansprüche wegen einer Doppel-CD mit Live-Aufnahmen des amerikanischen Gitarristen Al Di Meola. Sie war in Deutschland und anderen Ländern ohne die notwendige Lizenz auf den Markt gebracht worden.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit erfordert nach dem Urteil als Ausnahme eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände:</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: left; padding-left: 40px;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><em>„Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in <strong>keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis</strong> zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die <strong>Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten</strong> bezweckt oder der Abmahnende <strong>systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen</strong> verlangt. Ebenso stellt es ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen dar, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes <strong>kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse</strong> haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse dient, die Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten zu belasten. Das ist etwa der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers das <strong>Abmahngeschäft &#8222;in eigener Regie&#8220; </strong>betreibt, allein um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu erzielen“ &#8211; (Hervorhebungen durch den Verfasser)</em></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Hier lag der Fall so, dass die klagende Kanzlei sich die streitgegenständlichen Ansprüche ihres Mandanten hatte abtreten lassen und in „eigener Regie“ vorging und am selben Tag eine größere Zahl gleichlautender Abmahnungen sowohl gegen Hersteller, Zwischenhändler als auch gegen diverse Einzelhändler wie die Beklagte verschickte. Der BGH stellte bezüglich letzterem jedoch klar, dass diese Form des Vorgehens gegen unterschiedliche Adressaten grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich sei. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit könne es jedoch im Einzelfall ein Indiz für eine Rechtsmissbräuchlichkeit sein, wenn schonendere Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung nicht genutzt worden seien. Dies erfordere nicht, dass bereits ein Titel gegen Hersteller oder Zwischenhändler vorliege. Ausreichend sei bereits, wenn die Abmahnung von zahlreichen Händlern sich wegen des damit verbundenen Kostenrisikos unter Berücksichtigung der objektiven Interessenlage als nicht interessengerecht erweise. Im hiesigen Fall ließ der BGH eine solche Beurteilung indes offen und stütze die Begründung des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens stattdessen auf die folgenden Aspekte.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Neben der Geltendmachung auf eigenes Risiko sprach hier für eine Rechtsmissbräuchlichkeit bzw. gegen ein diese ausschließendes überwiegendes Interesse an der Verteidigung gegen Rechtsverletzungen nach dem Urheberrecht, dass in anderen Ländern nicht wie in Deutschland gegen die Rechtsverletzungen vorgegangen wurde.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Des Weiten war auch bekannt, dass die Klägerin schon in anderen Fällen ähnlich vorgegangen war und die Partner der Kanzlei zugleich Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer weiteren GmbH waren, welche für die Ermittlungen von Rechtsverletzungen wie der hiesigen zusätzlich Gebühren i.H.v. 100 Euro pro erfolgreicher Ermittlung kassiert. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte in diesem Zusammenhang vor dem Landgericht Hamburg eingeräumt, dass die GmbH auf Grundlage eines Gesamtauftrages automatisch nach Rechtsverletzungen im Inland sucht, die Klägerin das wirtschaftliche Risiko der Prozessführung trage und sie mit Aufträgen des abtretenden Rechteinhabers im Ergebnis Gebühren erwirtschaften könne. Hier ließ sich eine klar überwiegende Motivation der Klägerin an der Generierung von Gebühren im Verhältnis zur Verfolgung der Rechtsverletzungen erkennen.</span></p>
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		<title>All Cops are Bastards</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Sep 2017 11:11:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Archiv]]></category>
		<category><![CDATA[anwalt presserecht berlin]]></category>
		<category><![CDATA[markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>all cops are bastards acab Schmähkritik und &#8222;All cops are bastards&#8220;:  zum Tatbestand der Beleidigung Wo liegt die Grenze zwischen Meinungsäußerung und Beleidigung? Kann man einen ganzen Berufsstand verunglimpfen und sich trotzdem nicht strafbar machen? Und darf man in bestimmten Situationen härter reagieren als in anderen? Diese und weitere Fragen stellt sich vermutlich jeder, der [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: 14pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #008000;">all cops are bastards acab</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Schmähkritik und &#8222;All cops are bastards&#8220;:  zum Tatbestand der Beleidigung</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Wo liegt die Grenze zwischen Meinungsäußerung und Beleidigung? Kann man einen ganzen Berufsstand verunglimpfen und sich trotzdem nicht strafbar machen? Und darf man in bestimmten Situationen härter reagieren als in anderen? Diese und weitere Fragen stellt sich vermutlich jeder, der sich einmal mit Beleidigungsdelikten des StGB auseinandersetzt. Im folgenden Artikel sollen einige wichtige Fakten zur strafbaren Beleidigung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/185.html" title="&sect; 185 StGB: Beleidigung">§ 185 StGB</a> geklärt werden.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Beleidigung vs. Meinungsfreiheit</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Die Frage, was man noch als Meinungsäußerung sagen darf und was schon eine Beleidigung darstellt, fällt ins Spannungsfeld zwischen zwei Grundrechten. Auf der einen Seite steht die Meinungsfreiheit des Äußernden nach <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/5.html" title="Art. 5 GG">Art. 5 Abs.1 GG</a>. Auf der anderen Seite steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht desjenigen, über den geredet wird, nach <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Art. 1</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">2 GG</a>, das den Schutz der Ehre dieses Menschen enthält.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Wer <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/5.html" title="Art. 5 GG">Art. 5 Abs. 2 GG</a> liest, für den mag dieser Konflikt schon entschieden sein, beschränkt er doch ausdrücklich die Meinungsfreiheit durch die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Ehre, also u.a. durch den <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/185.html" title="&sect; 185 StGB: Beleidigung">§ 185 StGB</a>. Aber diese Regelung besagt nur, dass die Meinungsfreiheit durch diese gesetzlichen Bestimmungen eingeschränkt werden kann, nicht aber, dass diese immer Vorrang haben. Die Entscheidung, ob die Meinungsfreiheit zugunsten des Schutzes der Ehre zurücktreten muss, muss immer im konkreten Fall abgewägt werden. Da dieser Konflikt der Grundrechte schon lange besteht, haben sich mit der Zeit einige Anhaltspunkte entwickelt, an denen man sich bei der Entscheidung orientieren kann.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Einer der wichtigsten Punkte ist, inwieweit es sich bei den Äußerungen um Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung handelt. Immerhin besteht das Grundrecht der freien Meinungsäußerung in erster Linie, damit jeder die Möglichkeit hat, seine Meinung in den öffentlichen Diskurs über wichtige Themen einzubringen. Je weniger es dem Äußernden um diesen Zweck geht, desto weniger Gewicht hat sein Grundrecht der freien Meinungsäußerung bei der Abwägung. Umgekehrt fällt mehr unter die Meinungsfreiheit, je eher die Äußerung ein Beitrag zur Diskussion über eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage ist. Dies gilt umso mehr für Parteien im Wahlkampf, da diese neben der Meinungsfreiheit auch <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/21.html" title="Art. 21 GG">Art. 21 GG</a> für sich beanspruchen können.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Bei der Frage, ob eine Äußerung einen ehrverletzenden Inhalt hat, kommt es darauf an, wie ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung verstehen würde. Dabei sind die Begleitumstände der Äußerung einzubeziehen. So ist beispielsweise im Internet ein etwas großzügigerer Maßstab anzulegen, weil dort im Allgemeinen ein rauerer Ton herrscht. Auch sind nach normalem Maßstab beleidigende Äußerungen von der Meinungsfreiheit umfasst, wenn sie „verbale Gegenschläge“ zu Äußerungen der Gegenseite sind und gemessen an diesen Äußerungen nicht unverhältnismäßig sind. Sollte es mehrere mögliche Deutungen einer Äußerung geben, ist die günstigste für den Täter zu wählen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Gewisse Besonderheiten in der Abwägung gelten für Künstler. Bei Werken der bildenden Kunst muss unter Umständen darauf abgestellt werden, wie ein Kunstkenner das Werk versteht, da der Künstler den ehrverletzenden Inhalt hinter Verfremdungen und anderen künstlerischen Mitteln versteckt haben könnte. Schwieriger ist die Beurteilung, ob eine Beleidigung gegeben ist, bei der Satire und Karikatur. Bei diesen gibt es oft einen Aussagekern, der durch eine übertriebene und nach normalen Kriterien ehrverletzende Form zum Ausdruck gebracht wird. Ist schon der Aussagekern ehrmindernd, handelt es sich um eine Beleidigung. Ist er das aber nicht, ist bei der Form der Äußerung dem Satiriker ein größerer Spielraum einzuräumen, da Übertreibung und Verfremdung zu seinen üblichen Mitteln gehören. Die Form muss daher hinreichend deutlich eine besondere Missachtung der Betroffenen erkennen lassen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Eine absolute Grenze bei der Abwägung ist bei der sogenannten Schmähkritik erreicht. Schmähkritik ist gegeben, wenn allein die Schmähung des Betroffenen im Vordergrund steht und es somit nicht mehr um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung bzw. die Auseinandersetzung mit der Sache geht. Solange die Äußerung aber nicht jeder sachlichen Grundlage entbehrt und nicht überwiegend böswillig ist, kann man aber noch nicht von Schmähkritik sprechen. Im Allgemeinen ist die Rechtsprechung eher vorsichtig damit, Schmähkritik anzunehmen, weil es die Abwägung sofort beendet. Schmähkritik ist deswegen fast ausschließlich auf Privatfehden beschränkt und wird bei Beiträgen zu Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich interessieren, äußerst selten angenommen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Keine Meinungsäußerung, sondern eine klare Beleidigung ist die sogenannte Formalbeleidigung, die laut dem BVerfG bei Begriffen gegeben ist, die ein „zivilisierter“ Mensch nicht verwenden würde. Formalbeleidigungen sind beispielsweise demütigende Schimpfwörter mit eindeutig obszönen Konnotationen und Beschimpfungen mit Tiernamen. Diese „verbalen Faustschläge“ sind keine Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung, woran auch das Milieu oder inflationäre Gebrauch eines Schimpfwortes nicht ändert.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Allerdings gibt es einen Bereich, in dem grds. beleidigende Äußerungen nicht strafbar sind. Vertrauliche Äußerungen über nicht anwesende Dritte sind nämlich straflos, wenn sie im Familienkreis oder in Beziehungen, die der Bindung zur Familie ähnlich sind, getätigt werden, denn jedem muss ein Raum für ungezwungene, vertrauliche Aussprache und ggf. das Entladen angestauter Emotionen gegeben werden.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Beleidigung von Gruppen</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Jeder hat vermutlich schon einmal die an Wände gesprayte Abkürzung ACAB (für: all cops are bastards) gesehen. Hat der Sprayer sich wegen Beleidigung der gesamten Polizei bzw. jedes einzelnen Polizisten strafbar gemacht? Kann man überhaupt eine Behörde oder Körperschaft als solche beleidigen?</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Für bestimmte Körperschaften gibt das StGB selbst in §194 Abs. 3 und 4 eine Antwort, wenn es von Beleidigungen spricht, die sich gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle der öffentlichen Verwaltung bzw. gegen Gesetzgebungsorgane und sonstige politische Körperschaften richten. Einige Stimmen in der Rechtswissenschaft sehen dies zwar nur als eine Regelung, die helfen soll, alle Strafanträge von durch eine Äußerung beleidigten Menschen innerhalb dieser Körperschaft zu bündeln. Die h.M. und mit ihr auch der BGH und das BVerfG legen die Regelung aber so aus, dass die Körperschaften selbst beleidigt werden können.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">§ 194 regelt aber nur einen eher kleinen Kreis von Körperschaften und erfasst z.B. nicht die Polizei, politische Parteien etc. Was gilt für diese Körperschaften? Auch diese Frage hat der BGH beantwortet. Er entschied, dass Körperschaften mit einer rechtlich anerkannten Funktion und einer einheitlichen Willensbildung beleidigt werden können. Dazu gehören Gewerkschaften, Parteien sowie Personen- und Kapitalgesellschaften. Die Polizei an sich ist nicht erfasst. Grund ist, dass es 16 verschiedene Landespolizeien und die Bundespolizei gibt, die in sich eine einheitliche Willensbildung haben und dementsprechend auch beleidigt werden können, aber untereinander keinen einheitlichen Willen bilden, sodass es nicht „die deutsche Polizei“ gibt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Es könnte aber immer noch sein, dass in der Beleidigung einer Gruppe eine Beleidigung jedes einzelnen Mitglieds dieser Gruppe liegt. Das ist nach dem BGH möglich, wenn sich die beleidigte Gruppe durch bestimmte Merkmale deutlich von der Allgemeinheit abhebt, sodass der Kreis der Betroffenen klar umgrenzt ist und die Zuteilung zu dieser Gruppe unzweifelhaft ist. Außerdem darf die Gruppe nicht unüberschaubar groß sein. Der BGH hat entschieden, dass auf diese Weise alle Soldaten im aktiven Dienst beleidigt werden können. Die Gruppe der Polizisten wäre aber wohl unüberschaubar groß.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif;"><span style="font-size: 12pt;">Das Bundesverfassungsgericht hat zu dem Kürzel &#8222;ACAB&#8220; 2016 ausgeführt, dass die  Kundgabe der Buchstabenkombination im öffentlichen Raum i vor dem Hintergrund der Freiheit der Meinungsäußerung nicht ohne weiteres strafbar sei.  Die Verurteilung wegen Beleidigung gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/185.html" title="&sect; 185 StGB: Beleidigung">§ 185 Strafgesetzbuch (StGB</a>) setze voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht; ansonsten sei der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Es fehlte in dem vom BVerfG entschiedenen Fall an hinreichenden Feststellungen zu den Umständen, die die Beurteilung hätten tragen können, dass sich die Äußerung  ACAB&#8220;jeweils auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezogen. Es reiche nicht aus, dass die Polizeikräfte, die die Parole „ACAB“ wahrnehmen, eine Teilgruppe aller Polizistinnen und Polizisten bildeten. Vielmehr bedürfe es einer personalisierenden Adressierung dieser Parole, für die in dem Fall  nichts ersichtlich gewesen sei. Das Wissen, dass Polizei im Stadion ist und die Parole wahrnehmen würde, reiche hierfür nach verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht aus. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif;"><span style="font-size: 12pt;">Anders hätte es seien können. wenn der Träger der Buchstaben die Polizei in unmittelbarer Nähe mit dem Kürzel konfrontiert hätte. </span></span></p>
<p><span style="color: #339966;">LINKS:</span></p>
<p><span style="color: #339966;"><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/05/rk20160517_1bvr025714.html;jsessionid=73AB64F1B2F24A67C262F909E334CF29.2_cid361">Beschluss vom 17. Mai 2016, Beschluss vom 17. Mai 2016</a></span><br />
<span style="color: #339966;"><a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20257/14" title="1 BvR 257/14 (2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 257/14</a></span><br />
<span style="color: #339966;"><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/05/rk20160517_1bvr215014.html;jsessionid=73AB64F1B2F24A67C262F909E334CF29.2_cid361">1 BvR 21<span style="color: #339966;">50/14</span></a></span></p>
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		<title>Versteckte Kamera &#8211; Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (LG Hamburg)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Sep 2017 13:02:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Archiv]]></category>
		<category><![CDATA[aufnahme versteckte kamera]]></category>
		<category><![CDATA[markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Versteckte Kamera &#8211; Aufnahmen sind meist unzulässig Versteckte Kamera: In den meisten Fällen sind heimlich gemachte Aufnahmen unzulässig. In den meisten Fällen stellen die Anfertigung und die Verbreitung mit versteckter Kamera gemachter Aufnahmen einen Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar, entweder in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und/oder in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt den/die Betroffene [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1><span style="color: #339966;">Versteckte Kamera &#8211; Aufnahmen sind meist unzulässig</span></h1>
<p style="text-align: justify;">Versteckte Kamera: In den meisten Fällen sind heimlich gemachte Aufnahmen unzulässig. In den meisten Fällen stellen die Anfertigung und die Verbreitung mit versteckter Kamera gemachter Aufnahmen einen Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar, entweder in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und/oder in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt den/die Betroffene (n) u.a. davor, dass in der räumlichen Sphäre, die dem Hausrecht unterliegt und nicht allgemein zugänglich ist, gegen den Willen heimlich Filmaufnahmen gefertigt und diese anschließend verbreitet werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Allerdings kann anderseits ein eindeutig überwiegendes öffentliches Informationsinteresse vorliegen, demgegenüber die Nachteile aus einer rechtswidrigen Informationsbeschaffung zurückzutreten haben. Dies kommt u.a. dann in Betracht, wenn durch die Berichterstattung rechtswidrige Verhaltensweisen offenbart werden. Daneben sind andere Fallkonstellationen denkbar, in denen die Bedeutung der rechtswidrig erlangten Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig gegenüber den Nachteilen überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen (LG Hamburg <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=324%20O%20352/16" title="LG Hamburg, 23.06.2017 - 324 O 352/16: Verletzung des Unternehmenspers&ouml;nlichkeitsrechts: TV-Ber...">324 O 352/16</a>)</p>
<p>Nicht so  in einem aktuell  vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall, in dem eine als Praktikantin getarnte Journalistin in einer Helios Klinik heimlich Aufnahmen herstellte, um angebliche Misstände aufzudecken.</p>
<p>Fragen zum Medienrecht ? Wir beraten und vertreten Sie gerne</p>
<p><span style="color: #ffffff;">Anwalt Medienrecht Berlin Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht</span></p>
<h3>Versteckte Kamera: <a href="http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&amp;doc.id=JURE170034508&amp;st=ent">LG Hamburg 24. Zivilkammer, Urteil vom 23.06.2017, 324 O 352/16</a></h3>
<p><a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs 1 BGB</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 Abs 1 S 2 BGB</a></p>
<p>Tenor</p>
<p>I. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,</p>
<p style="text-align: justify;">das Filmmaterial, welches mit einer versteckten Kamera in den Räumlichkeiten der von der Klägerin betriebenen Klink aufgenommen wurde, erneut – wie in der Sendung „T. W. –R. U.“, Folge „katastrophale Missstände in deutschen Krankenhäusern“ vom 11.01.2016 geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.</p>
<p style="text-align: justify;">II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag in Höhe von 443,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 18.06.2016 zu zahlen.</p>
<p style="text-align: justify;">III. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag in Höhe von 443,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 18.06.2016 zu zahlen.</p>
<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils zur Hälfte zu tragen.</p>
<p style="text-align: justify;">V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer I gegen die jeweiligen Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 40.000 EUR, hinsichtlich Ziffern II und III. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.</p>
<p>und beschließt:</p>
<p>Der Streitwert wird auf 80.000 EUR festgesetzt.Tatbestand</p>
<p>Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer TV-Berichterstattung, die von der Beklagten zu 2) produziert und von der Beklagten zu 1) ausgestrahlt wurde, sowie über die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten der Klägerin.</p>
<p>Die Klägerin betreibt die H. Dr. H. S. K. in W. (im Folgenden: Klinik der Klägerin). Seit Mai 2014 befinden sich 49,9% der Anteile der Klinik in der Hand der H. K. GmbH – im Übrigen liegen diese bei der Stadt W. (vgl. Anlage BK1).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beklagte zu 1) ist die Sendeverantwortliche des deutschlandweit ausgestrahlten TV-Senders „R.“. Die Beklagte zu 2) ist eine Produktionsfirma, die unter anderem für die Beklagte zu 1) das Format „T. W. –R. U.“ produziert, und eine 100%ige Tochter der Beklagten zu 1).</p>
<p style="text-align: justify;">Am 11.01.2016 strahlte die Beklagte zu 1) die von der Beklagten zu 2) produzierte Folge des o.g. Formats mit dem Titel „P. s. G.“ aus, deren Ziel es sein sollte, über katastrophale Missstände in deutschen Krankenhäusern zu berichten. Beispielhaft wird hierfür eingangs behauptet, dass in deutschen Krankenhäusern allgemein ein schlechter Personalschlüssel vorherrsche. Die vermeintlichen Missstände sollten exemplarisch anhand dreier Kliniken dargestellt werden, unter anderem der Klinik der Klägerin. Über diese wird in dem Beitrag (Anlage K2) zwischen Minute 30:14 und 58:10 berichtet. Hierbei werden schwerpunktmäßig verschiedene Filmaufnahmen aus den Räumlichkeiten der Klinik gezeigt, die eine Reporterin der Beklagten zu 2) – die Reporterin P. O. – im Rahmen eines achttägigen Pflegepraktikums im Mai 2015 in der Klinik angefertigt hat. Die Vertreter der Klägerin hatte sie bei Abschluss des Praktikumsvertrags über ihre Absichten, als – verdeckte – Reporterin Aufnahmen in den Räumlichkeiten der Klinik anzufertigen, nicht aufgeklärt, sodass dies in der Folge ohne Einwilligung der Klägerin geschah. Für die Anfertigung der Aufnahmen verwendete die Reporterin eine versteckte Kamera, um heimlich – von der Klägerin und den gefilmten Personen unbemerkt – die inkriminierten Film- und Tonaufnahmen aufzeichnen zu können. Hierunter befinden sich beispielsweise heimliche Mitschnitte von Gesprächen der Reporterin mit Patienten sowie mit dem Klinikpersonal. Die Patienten werden zum Teil in ihren Zimmern und auf den Fluren der Klinik gezeigt, mitunter auch im Rahmen laufender Behandlungen und Interaktionen mit Ärzten und Pflegern. Teilweise ist auch die Bekleidung der Patienten zu erkennen, und es wird die Krankengeschichte einzelner Patienten erörtert. Die heimlich gefilmten Personen werden jeweils im Gesicht verpixelt und mit verzerrter Stimme dargestellt.</p>
<p style="text-align: justify;">Als Ursache der vermeintlichen Missstände in der Klinik werden in der streitgegenständlichen Berichterstattung insbesondere vorgenommene Einsparungen der Klägerin bei Personal und Ausstattung zum Zwecke der Gewinnmaximierung benannt. Allgemein hätten diese zur Folge, dass in der Klinik, und insbesondere in deren Zentralen Notaufnahme (im Folgenden: ZNA), ein akuter Personalmangel herrsche, infolge dessen einige Mitarbeiter der Klägerin aufgrund hoher Arbeitsbelastung gestresst seien und mitunter wenig Zeit für eine adäquate Versorgung der einzelnen Patienten zur Verfügung stehe. Überdies sei die ZNA insgesamt stark ausgelastet.</p>
<p style="text-align: justify;">Darüber hinaus sollen unter Bezugnahme auf einzelne, filmisch festgehaltene Situationen als Folgen der Einsparungen dargestellt werden, die nach Ansicht des Beklagten konkrete Missstände sind:</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Ab Minute 31:05 (an dieser Stelle und im Folgenden jeweils bezogen auf den Zeitstempel des Videomitschnitts in Anlage K2) wird eine Situation dargestellt, in der zwei schwerverletzte Patienten angekündigt werden, die sich auf dem Weg zu den beiden „Schockräumen“ der Klinik befinden, in denen eine Erstversorgung stattfinden soll. Da in der Szene jedoch nur Personal – Ärzte und Pfleger – für einen der Schockräume anwesend ist, wird versucht, weiteres Personal für den zweiten Schockraum aufzutreiben. Ein anwesender Arzt merkt sodann gegenüber einer Pflegerin an, dass man in der Leitstelle anrufen und mitteilen müsse, man könne wegen mangelnden Pflegepersonals doch nicht beide Patienten aufnehmen. Nachdem der Ausgang dieser Situation zunächst offen bleibt, wird gegen Ende der Berichterstattung über die Klinik der Klägerin darüber aufgeklärt, dass zunächst nur einer der angekündigten Patienten eintraf und der andere Patient erst wesentlich später eingeliefert wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Ab Minute 40:47 wird unter Bezugnahme auf die Angaben einer Pflegekraft behauptet, dass in der ZNA im Mai 2015 mit 700 Überstunden geplant worden sei.</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Ab Minute 43:45 wird die Behauptung aufgestellt, dass nach der Übernahme der Klinik durch die Klägerin die Arbeitsstundenzahl der Putzkräfte drastisch reduziert worden und die Folgen der Sparmaßnahmen in der Klinik auch sichtbar seien. Beispielsweise habe eine Kollegin der Reporterin Frau O. hinter Betten eine angebissene Wurst entdeckt, die dort tagelang liegen geblieben sei.</p>
<p>&#8211; Ab Minute 44:09 wird die Behauptung aufgestellt, dass im Krankenhausflur vor der ZNA, der für jedermann zugänglich sei, oftmals verschmutzte Betten mit befleckten Laken stünden.</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Ab Minute 44:53 wird die Behauptung aufgestellt, dass die Pfleger in der Klinik trotz permanenter Unterbesetzung zusätzlich noch Reinigungsarbeiten übernehmen sollten.</p>
<p>&#8211; Ab Minute 45:30 ist zu sehen, wie eine Pflegerin die Reporterin Frau O. anweist, eine Liege erneut zu verwenden, obwohl diese noch nicht desinfiziert war.</p>
<p>&#8211; Ab Minute 46:05 wird zunächst ein Pfleger oder ein Arzt und anschließend eine heimlich gefilmte Pflegekraft gezeigt, die sich jeweils einen Einweghandschuh überziehen, der hierbei reißt. Es wird behauptet, dass die in der Klinik verwendeten Handschuhe minderwertig seien. Diese seien so dünn, dass sie häufig schon beim Überziehen reißen würden.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin wird das konkrete Produkt am Markt in mindestens dreistelligen Millionenstückzahlen vertrieben und in verschiedenen Krankenhäusern innerhalb und außerhalb der H.- K. seit vielen Jahren verwendet.</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Ab Minute 46:30 behauptet eine Pflegekraft, sie habe mit den von der Klägerin zur Blutentnahme eingesetzten „Butterfly-Nadeln“ schon etwa 20 Venen zum Platzen gebracht. Sodann wird behauptet, dass die Nadeln in der Handhabe unpraktisch seien und daher insbesondere bei älteren Patienten die Venen zum Platzen bringen würden. Schließlich wird behauptet, dass die Klägerin schlechte Nadeln verwende.</p>
<p>Die eingesetzten Nadeln, die von einem namhaften, weltweit führenden Hersteller stammen, sind indes nicht generell minderwertig. Sie weisen dieselbe Dicke auf wie die zuvor in der Klinik eingesetzten Nadeln. Lediglich die Schlauchlänge, die jedoch keine Auswirkungen auf die Gefahr einer platzenden Vene hat, ist etwas kürzer</p>
<p>&#8211; Ab Minute 51:07 wird ein Informationszettel eingeblendet, der im Aufenthaltsraum der Pflegekräfte aushing. Auf diesen Bezug nehmend wird die Behauptung aufgestellt, dass 70% aller Identitätsfehler der Klinik – Fehler, die auf Verwechslungen von Urin- oder Blutproben beruhen – aus der ZNA stammten, was nach der zitierten Meinung einer Pflegekraft auf den Zeitdruck des dort eingesetzten Pflegepersonals zurückzuführen sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Bezogen auf den gesamten Zeitraum Januar-Oktober 2015 entfielen jedoch lediglich 9,5% der Identitätsfehler der Klinik auf die ZNA. Die dortige Fehlerquote beträgt durchschnittlich 0,025% und ist seit dem Jahr 2012 kontinuierlich verbessert worden.</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Ab Minute 52:08 wird eine Situation dargestellt, in der eine Patientin mit Verdacht auf Schlaganfall oder Hirnblutungen in den Schockraum eingeliefert werden soll, da auf der Intensivstation im Zeitpunkt der Ankündigung der Patientin zunächst kein Bett frei war. Auf der Intensivstation hätte insbesondere für eine eventuelle Beatmung der Patientin eine bessere technische Ausstattung bereitgestanden, wohingegen für eine entsprechende Behandlung im Schockraum ein Anästhesist hinzugezogen werden müsste. Tatsächlich konnte die Patientin bei Eintreffen auf die Intensivstation umgeleitet werden. Der Schockraum war indes vorsorglich für sie vorbereitet und die Hinzuziehung eines Anästhesisten veranlasst worden.</p>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten der angegriffenen Berichterstattung wird auf die Anlage K2 Bezug genommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Ausstrahlung des streitgegenständlichen Beitrags mahnte die Klägerin die Beklagten mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.02.2016 ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf (vgl. Anlagen K9 und K10). Daraufhin erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung der Kammer vom 12.04.2016 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=324%20O%2096/16" title="LG Hamburg, 12.04.2016 - 324 O 96/16">324 O 96/16</a>, Anlage K11), mit welcher den Beklagten entsprechend des vorliegenden Tenors zu Ziff. I unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel die Veröffentlichung und Verbreitung des inkriminierten Filmmaterials untersagt wurde. Die Beklagten haben die einstweilige Verfügung der Kammer nicht als endgültige Regelung anerkannt, sondern beantragt, die Klägerin zur Erhebung der Hauptsacheklage aufzufordern, wie mit Beschluss der Kammer vom 09.05.2016 (vgl. Anlage K12) sodann geschehen. Dem ist die Klägerin mit der vorliegenden Klageschrift nachgekommen, die den Beklagten am 17.06.2016 zugestellt wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe betreffend das inkriminierte Filmmaterial ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts zu. Das gesamte Videomaterial aus den Räumlichkeiten ihrer Klinik sei rechtswidrig erlangt worden, nämlich durch die Reporterin Frau O. unter Verletzung ihrer vertraglichen Nebenpflichten aus dem Praktikumsvertrag. In dem heimlichen Filmen ohne ihre, der Klägerin, Einwilligung liege eine Verletzung ihres Hausrechts, welches ihr die Befugnis verleihe, im Einzelfall zu bestimmen, wie das Betreten und die Nutzung ihrer Räumlichkeiten gestattet werde und ob beziehungsweise wo Filmaufnahmen zugelassen werden. Überdies stelle das heimliche Filmen von Klinikpersonal und Patienten eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches der Gefilmten durch Bildaufnahmen gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html" title="&sect; 201a StGB: Verletzung des h&ouml;chstpers&ouml;nlichen Lebensbereichs und von Pers&ouml;nlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen">§ 201a StGB</a> dar, das heimliche Anfertigen von Tonaufnahmen ohne Einwilligung der Betroffenen begründe zudem eine Verletzung der Vertraulichkeit ihres Wortes gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/201.html" title="&sect; 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes">§ 201 Abs. 1 und 2 StGB</a>.</p>
<p style="text-align: justify;">An dem illegal erlangten Material bestehe auch kein überragendes berechtigtes öffentliches Interesse, welches ausnahmsweise seine Ausstrahlung rechtfertige. Die heimlichen Filmaufnahmen stellten keinerlei erhebliche Missstände dar, insbesondere sei ihnen nicht zu entnehmen, dass die Gesundheit oder das Leben von Patienten gefährdet worden wären. Der in der Berichterstattung dargestellte Stellenabbau in der Klinik (vgl. Anlagen BK2-BK4) sowie die dortige – branchenübliche – Personalsituation (vgl. Anlagen BK18 und BK19) seien im Grundsatz bereits bekannt gewesen, sodass es insoweit keiner Undercover-Recherche bedurft hätte. Insbesondere bestehe kein berechtigtes öffentliches Berichterstattungsinteresse bezüglich der heimlichen Bildaufnahmen von Patienten. Wenngleich diese unter Verpixelung ihrer Gesichter und Verzerrung ihrer Stimmen gezeigt würden, seien sie anhand ihrer zum Teil dargelegten Krankengeschichte und der sichtbaren Räumlichkeiten, in denen sie sich befänden, sowie der getragenen Kleidung im Rechtssinne erkennbar. Durch die Darstellung der Patienten in hilfloser Lage, wodurch deren Privat- und Intimsphäre verletzt werde, würden auch ihre, der Klägerin, berechtigten Interessen erheblich verletzt, da zu erwarten sei, dass das Vertrauen der Patienten in ihre Klinik gestört werde und sich eine Vielzahl der Patienten von dieser abwenden werde. Auch das Vertrauen ihrer Mitarbeiter sei durch die heimlichen Aufnahmen am Arbeitsplatz erheblich gestört worden.</p>
<p>Zu den dargestellten Situationen trägt die Klägerin im Einzelnen vor:</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; In der Situation, in der sich zwei schwerverletzte Personen auf dem Weg zu den „Schockräumen“ der Klinik befanden, habe keine Gefährdung eines Patienten durch die Organisation oder etwaige Missstände in der Klinik vorgelegen, zumal die angekündigten Patienten letztlich unstreitig nicht zeitgleich eingetroffen seien und die zeitgleiche Benutzung beider Schockräume mithin nicht erforderlich geworden sei. Das benötigte Personal hätte erforderlichenfalls an anderer Stelle vorübergehend abgezogen werden können. Die Bemerkung des Arztes, man müsse der Leitstelle mitteilen, man könne die Patienten wegen mangelnden Pflegepersonals doch nicht aufnehmen, sei ersichtlich ironisch gemeint gewesen.</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Soweit unter Bezugnahme auf die Angaben einer Pflegekraft behauptet werde, dass die Klinik im Monat Mai 2015 in der ZNA mit 700 Überstunden geplant habe, sei diese Zahl unzutreffend. Die tatsächlich im Monat Mai 2015 überplanten Überstunden würden sich lediglich auf 392,7 Stunden belaufen. Diese seien in den Folgemonaten wieder abgebaut worden und darauf zurückzuführen, dass in den Monat drei gesetzliche Feiertage gefallen seien. Derartige Schwankungen aufgrund von Feiertagen seien nicht unüblich.</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Die Äußerung, die Stundenzahl der Putzfrauen sei nach Übernahme der Klinik durch sie, die Klägerin, drastisch reduziert worden, nimmt die Klägerin in Abrede. Die Arbeitszeiten der Reinigungskräfte seien seit 2014 unverändert: täglich von 06:00 bis 11:00 Uhr und von 13:00 bis 17:00 Uhr. Insbesondere, dass eine Wurst mehrere Tage in einer Ecke gelegen haben soll, sei bei den gegebenen Reinigungszeiten nicht nachvollziehbar.</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Soweit in der Berichterstattung behauptet werde, dass im Krankenhausflur vor der ZNA oftmals verschmutzte Betten mit befleckten Laken stünden, trägt die Klägerin vor, dass im Falle einer Beschmutzung der Liegen diese umgehend aus dem Patientenumfeld entfernt und zur Aufbereitung auf einen Verbindungsflur – einen Parallelflur, der nicht öffentlich zugänglich sei (vgl. Anlage K4) – verbracht würden. Nach der Reinigung und Desinfektion würden die Liegen abgedeckt.</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Hinsichtlich der Äußerung, dass Pfleger Reinigungsarbeiten übernehmen müssten, trägt die Klägerin vor, dass das Pflegepersonal gemäß der Arbeitsanweisung nur die Reinigung der medizinischen Geräte nach ihrer Benutzung übernehme, was einem üblichen Ablauf in einer Klinik entspräche. Im Übrigen werde die Reinigung durch das Reinigungspersonal übernommen. Das Vorbringen der Beklagten, dass insbesondere die Pflegekraft Frau D. in der Vergangenheit Reinigungsarbeiten übernommen habe, sei insoweit zutreffend, als diese einmal aus eigenem Antrieb eine Station umgeräumt habe, wodurch sie jedoch ihren Dienstvorgaben zuwider gehandelt habe.</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Soweit in der Berichterstattung gezeigt werde, wie eine Pflegerin die Reporterin Frau O. anweise, eine Liege ohne Desinfektion erneut zu verwenden, handele es sich um ein einzelnes Fehlverhalten einer Pflegekraft, die in dieser Situation gegen die strikten Vorgaben der Klägerin gehandelt habe.</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Für die in der Berichterstattung behauptete Minderwertigkeit der in der Klinik verwendeten Einweghandschuhe bestünden keine Anhaltspunkte. Diese würden seit vielen Jahren ohne auffällige Komplikationen verwendet. Trotz der hohen Stückzahl der eingesetzten Handschuhe habe es in der Vergangenheit keine auffällige Anzahl an Beschwerden gegeben.</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Die Behauptung einer Pflegekraft, die in der Klinik verwendeten Butterfly-Nadeln seien minderwertig, insbesondere unpraktisch in der Handhabe, weshalb sie häufiger als andere Nadeln Venen zum Platzen bringen würden, nimmt die Klägerin in Abrede. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe es auch keine ständigen Wechsel der Medizinprodukte gegeben, sondern nur eine, mit der Übernahme der Klinik durch die H. verbundene Umstellung. Demnach sei auch nicht nachvollziehbar, was die Klägerin zudem bestreitet, dass nach dem Vorbringen der Beklagten eine mangelnde Routine des Pflegepersonals im Umgang mit den Medizinprodukten zu regelmäßigen Verletzungen bei Patienten geführt haben soll.</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Hinsichtlich der Behauptung, dass 70% aller Probenidentitätsfehler der Klinik aus der ZNA stammten, verweist die Klägerin darauf, dass die genannte Quote jedenfalls bezogen auf den Zeitraum Januar-Oktober 2015 – unstreitig – unzutreffend und die durchschnittliche Fehlerquote in der ZNA insgesamt äußerst gering sei.</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Soweit in der Berichterstattung dargestellt werde, dass eine Patientin mit Verdacht auf Schlaganfall oder Hirnblutungen in den Schockraum eingeliefert werden solle, da auf der Intensivstation kein Bett frei gewesen sei, trägt die Klägerin vor, dass auch in dieser Situation das Leben oder die Gesundheit der Patientin zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen seien. Der Schockraum sei – insoweit unstreitig – nur vorsichtshalber vorbereitet worden, bis festgestanden habe, dass die Patientin doch auf die Intensivstation habe umgeleitet werden können.</p>
<p style="text-align: justify;">Den Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten berechnet die Klägerin ausgehend von einem Gesamtgegenstandswert von 80.000. Unter Zugrundelegung dieses Gegenstandswerts macht sie für die anwaltlichen Abmahnschreiben insgesamt eine 0,65-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (866,45 EUR) nebst Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR geltend, die sie jeweils hälftig von den Beklagten erstattet begehrt.</p>
<p>Die Klägerin beantragt,</p>
<p>I. die Beklagten jeweils zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen,</p>
<p>das Filmmaterial, welches mit einer versteckten Kamera in den Räumlichkeiten der von der Klägerin betriebenen Klink aufgenommen wurde, erneut – wie in der Sendung „T. W. –R. U.“, Folge „katastrophale Missstände in deutschen Krankenhäusern“ vom 11.01.2016 geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.</p>
<p>II. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag in Höhe von 443,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.</p>
<p>III. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag in Höhe von 443,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.</p>
<p>Die Beklagten beantragen,</p>
<p>die Klage abzuweisen.</p>
<p style="text-align: justify;">Sie sind der Auffassung, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin bestehe nicht. Insbesondere verletzte die inkriminierte Berichterstattung nicht das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin, da jene Missstände von gravierendem Gewicht aufdecke, aufgrund derer eine Gefährdung der Gesundheit und unter Umständen sogar des Lebens von Menschen gegeben sei. Demgegenüber sei der Eingriff in die Rechte der Klägerin gering, da insbesondere die gefilmten Bereiche überwiegend der Öffentlichkeit zugänglich seien und keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin könne sich allenfalls auf die Verletzung ihres Hausrechts berufen, nicht hingegen auf angebliche Verstöße gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html" title="&sect; 201a StGB: Verletzung des h&ouml;chstpers&ouml;nlichen Lebensbereichs und von Pers&ouml;nlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen">§§ 201a</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/201.html" title="&sect; 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes">201 Abs. 1</a> und 2 StGB, da insoweit nicht ihre eigenen Rechtsgüter verletzt seien. Der Eingriff in das Hausrecht wiege nur gering, da das Gelände einer sehr großen Anzahl von Personen zugänglich sei, insbesondere Mitarbeitern und Besuchern.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen sei vom Schutz der Meinungs- bzw. Pressefreiheit erfasst. Nach der Rechtsprechung unter anderem des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts könne nicht nur die Aufdeckung rechtswidriger Zustände oder Verhaltensweisen die Veröffentlichung von heimlich angefertigten Filmaufnahmen rechtfertigen, sondern ein überwiegendes Informationsinteresse auch an der Aufdeckung sonstiger Missstände von erheblichem Gewicht bestehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Vorliegend decke die inkriminierte Berichterstattung erhebliche Missstände auf. Sie weise auf die Personalnot insbesondere in der ZNA hin und zeige, dass auch Einsparungen bei Reinigungskräften oder Arbeitsmitteln zu erheblichen Einschränkungen der medizinischen Versorgung und mithin zu einer Gefährdung der Gesundheit und des Lebens der Patienten führten.</p>
<p style="text-align: justify;">Überdies begründeten die dargestellten Missstände auch ein rechtswidriges Verhalten der Klägerin. Namentlich die Personalnot und die bestehenden Hygienemängel könnten im Extremfall zu einer (fahrlässigen) Körperverletzung oder einer (fahrlässigen) Tötung führen. Die Hygienemängel stellten zudem einen Verstoß gegen geltende (Hygiene-)Verordnungen dar. Die dargestellten Zustände begründeten ferner einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Hessisches Krankenhausgesetz (HKHG), wonach ein Patient mit seiner Aufnahme im Krankenhaus Anspruch auf eine angemessene Behandlung hat. Hiernach habe jeder Patient Anspruch auf das ungestörte vertrauensvolle Gespräch mit den für die Betreuung verantwortlichen Personen. Hierzu stehe es im Widerspruch, wenn die Klägerin auf den Gängen Behandlungen vornehmen lasse. Schließlich verstoße die Klägerin durch ihre Personalpolitik gegen ihre Fürsorgepflichten gegenüber ihren Mitarbeitern.</p>
<p>Zu den in Rede stehenden potentiellen Missständen tragen die Beklagten im Einzelnen vor:</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Die Situation, in der sich zwei schwerverletzte Personen auf dem Weg zu den „Schockräumen“ der Klinik befanden, zeige, dass das Personal der ZNA schon bei der Ankündigung von zwei Notfallpatienten massiv überfordert sei. Die Bemerkung des Arztes man müsse der Leitstelle mitteilen, die Patienten wegen mangelnden Pflegepersonals doch nicht aufnehmen zu können, sei keineswegs ironisch zu verstehen.</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Soweit in der Berichterstattung unter Bezugnahme auf die Angaben einer Pflegekraft behauptet werde, dass die Klinik im Monat Mai 2015 in der ZNA mit 700 Überstunden geplant habe, bestreiten die Beklagten das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin mit Nichtwissen. Die Zahl von 700 eingeplanten Überstunden im Mai 2015 ergebe sich zudem aus der beigebrachten anonymisierten eidesstattlichen Versicherung eines Informanten der Beklagten (Anlage BK5). Entsprechende Angaben habe der nicht näher benannte Informant zudem gegenüber mehreren Zeugen gemacht. Die massive Personalnot sei auch Thema auf einer Betriebsversammlung der Klägerin im Mai 2015 gewesen, wie sich aus der dort gezeigten Powerpoint-Präsentation und den Auszügen aus dieser ergäbe. Wegen ihres Inhalts wird auf die Anlagen BK6-BK9 Bezug genommen. Zudem habe die Personalnot zu einer Vielzahl von Überlastungsanzeigen geführt, was sich aus dem Anlagenkonvolut BK10 ergäbe.</p>
<p>&#8211; Hinsichtlich der Äußerung, die Stundenzahl der Putzfrauen sei nach Übernahme der Klinik durch die Klägerin drastisch reduziert worden, wird das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin zu den Arbeitszeiten der Reinigungskräfte mit Nichtwissen bestritten. Der namentlich nicht genannte Informant der Beklagten habe drei Zeugen gegenüber angegeben, dass das Pflegepersonal Reinigungsarbeiten übernehme, und ab mittags auf den Stationen, einschließlich der ZNA, keine Reinigungskräfte mehr zur Verfügung stünden. Die angebissene Wurst habe wie in der Berichterstattung dargestellt über mehrere Tage an der gezeigten Stelle gelegen.</p>
<p>&#8211; Bezüglich der Behauptung, dass im Krankenhausflur vor der ZNA oftmals verschmutzte Betten mit befleckten Laken stünden, tragen die Beklagten vor, dass in dem Beitrag auch blutbefleckte Betten auf einem öffentlich zugänglichen Flur zu sehen seien. Der auf Anlage K4 zu sehende Flur sei augenscheinlich nicht derselbe Flur wie der in der Berichterstattung zu sehende. Zudem sei auch der von der Klägerin genannte Verbindungsflur öffentlich zugänglich. Das Vorbringen der Klägerin, dass die Liegen in dem von ihr beschriebenen Bereich aufbereitet würden und dieser nicht mit Patientenwegen kollidiere, wird von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten. Jedenfalls sei sowohl dem inkriminierten Beitrag als auch dem Foto aus Anlage K4 zu entnehmen, dass die Klägerin benutzte und gereinigte Liegen unmittelbar nebeneinander lagere. Hierbei sei es unmöglich sicherzustellen, dass keine Übertragung von Keimen auf die gereinigten Liegen stattfinde.</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Soweit in der Berichterstattung behauptet werde, dass Pfleger auch Reinigungsarbeiten übernehmen müssten, tragen die Beklagten vor, dass ihr Informant dies wiederum drei Zeugen gegenüber berichtet habe. Auch die Zeugin Frau D. habe als Pflegekraft häufiger Reinigungsarbeiten übernommen.</p>
<p>&#8211; Hinsichtlich der in der Berichterstattung behaupteten Minderwertigkeit der in der Klinik verwendeten Einweghandschuhe tragen die Beklagten vor, dass neben der im Beitrag zu sehenden Krankenschwester auch der Zeugin D. mehrfach Handschuhe bei der Benutzung gerissen seien.</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Soweit in der Berichterstattung eine Pflegekraft behaupte, die in der Klinik verwendeten Butterfly-Nadeln seien minderwertig, insbesondere unpraktisch in der Handhabe, tragen die Beklagten vor, es sei regelmäßig zu einer Verletzung von Patienten aufgrund der schlechten Handhabbarkeit der Butterflynadeln und der mangelnden Routine des Personals durch ständige Wechsel der Medizinprodukte gekommen. Exemplarisch sei dies bereits in dem inkriminierten Beitrag zu sehen. Dass es, wie von der Klägerin behauptet, lediglich zu einer Umstellung im Zuge der Übernahme der Klinik gekommen sei, wird von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten.</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Soweit in der Berichterstattung behauptet werde, dass 70% aller Probenidentitätsfehler der Klinik aus der ZNA stammten, verweisen die Beklagten auf das in der Berichterstattung erkennbare Datum des Informationszettels (05.03.2015). Das Vorbringen der Klägerin zum Zeitraum Januar-Oktober 2015 sei insoweit nicht aussagekräftig, beziehungsweise stehe den Angaben des Informationszettels nicht entgegen. Die dort genannte Zahl werde auch auf keinen bestimmten Zeitraum bezogen.</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Die in der Berichterstattung dargestellten Situation, in welcher eine Patienten mit Verdacht auf Schlaganfall oder Hirnblutungen in den Schockraum eingeliefert werden solle, zeige, dass es bei der Versorgung von Notfallpatienten durch die Klägerin regelmäßig zu Engpässen komme.</p>
<p style="text-align: justify;">Darüber hinaus verweisen die Beklagten auf verschiedene Berichterstattungen, ausweislich derer auf der Frühgeborenenstation der Klägerin neun Frühgeborene mit einem MRSA-Keim infiziert worden seien. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattungen wird auf Anlagenkonvolut BK30 Bezug genommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das erhebliche öffentliche Informationsinteresse an dem inkriminierten Filmmaterial und an den hierdurch aufgedeckten Missständen werde zudem durch die öffentlichen Reaktionen auf die streitgegenständliche Berichterstattung, unter anderem durch die Stadt W., die H. K. GmbH, Zuschauer der Sendung und die Presse bestätigt. Insoweit wird auf die Anlagen BK12-BK29 verwiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit dem Unterlassungsanspruch entfalle nach Auffassung der Beklagten auch der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.</p>
<p style="text-align: justify;">Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen.</p>
<p style="text-align: center;">Entscheidungsgründe</p>
<p style="text-align: justify;">Die zulässige Klage ist begründet.</p>
<p style="text-align: justify;">I.<br />
Der Klägerin steht die geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§§ 823 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">1004 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> analog in Verbindung mit <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/19.html" title="Art. 19 GG">Art. 19 Abs. 3 GG</a> gegen die Beklagten zu, denn die angegriffene Berichterstattung verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht.</p>
<p style="text-align: justify;">1.<br />
Die Anfertigung und die vorliegende Verbreitung des streitgegenständlichen Filmmaterials im Rahmen der Sendung vom 11.01.2016 stellten einen Eingriff in die Rechte der Klägerin, namentlich in ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht dar. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt die Klägerin auch davor, dass in der räumlichen Sphäre, die ihrem Hausrecht unterliegt und nicht allgemein zugänglich ist, gegen ihren Willen heimlich Filmaufnahmen gefertigt und diese anschließend verbreitet werden (vgl. OLG Stuttgart, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AfP%202015,%20450" title="OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14: Unterlassungsanspruch: Ver&ouml;ffentlichung mit versteckter...">AfP 2015, 450</a>, Tz. 104; KG <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202000,%202210" title="KG, 30.11.1999 - 9 U 8222/99: Verletzung der Unternehmenspers&ouml;nlichkeit der Deutschen Bahn AG d...">NJW 2000, 2210</a>, Tz. 4). Gegen den Willen des Unternehmens erfolgen derartige heimliche Filmaufnahmen nicht nur dann, wenn sie ausdrücklich verboten sind, vielmehr bedarf umgekehrt das Fertigen von Aufnahmen zu journalistischen Zwecken einer diesbezüglichen Erlaubnis, selbst wenn der Zutritt zu den Räumen an sich gestattet ist und auch im konkreten Fall gestattet wurde (OLG Stuttgart, a.a.O., Tz. 106; KG, a.a.O., Tz. 5), denn eine allgemeine Nutzungsgestattung erfasst nur den bestimmungsgemäßen Benutzungszweck (KG, ebenda). Dass die generelle Gestattung des Zutritts zu einem räumlich geschützten Bereich durch bestimmte Nutzungszwecke beschränkt sein kann, ohne dass dies ausdrücklich ausgesprochen sein müsste, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202006,%201054" title="BGH, 20.01.2006 - V ZR 134/05: Flughafenverbot f&uuml;r Abschiebungsgegnerin rechtm&auml;&szlig;ig">NJW 2006, 1054</a>, Tz. 8 f.). Erst recht gilt dies, wenn der Zutritt zu der geschützten räumlichen Sphäre erschlichen wird, insbesondere, wenn ein Journalist als vermeintlich loyaler Mitarbeiter des Unternehmens tätig wird und ihm in dieser Eigenschaft der Zutritt gestattet wird, er aber in Wahrheit Informationen erlangen will, um diese dann zu publizieren (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=OLG%20Hamm,%20OLGR%202004,%20345" title="OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 77/04: Zur Verbreitung illegal gefertigten Bildmaterials eines Journ...">OLG Hamm, OLGR 2004, 345</a>, Tz. 25). Nach diesen Maßstäben liegt in Gestalt der Anfertigung der heimlichen durch die als Praktikantin in die Klinik der Klägerin eingeschleuste Reporterin Frau O. sowie in der erfolgten Ausstrahlung des Filmmaterials ein Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin vor. Ob daneben noch ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt, kann dahinstehen, da sowohl das Persönlichkeitsrecht als auch das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb sog. offene Haftungstatbestände sind und für die Frage der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs die gleichen Abwägungsgrundsätze gelten (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Tz. 104).</p>
<p style="text-align: justify;">2.<br />
Durch den dargelegten Eingriff wird das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin auch verletzt. Dies folgt aus der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin einerseits und der durch <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/5.html" title="Art. 5 GG">Art. 5 Abs. 1 GG</a> geschützten Meinungs- und Rundfunkfreiheit der Beklagten andererseits.</p>
<p style="text-align: justify;">a)</p>
<p>Für die Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen gelten nach der sog. „Wallraff-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE, Beschl. v. 15.01.1984, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20272/81" title="BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81: Springer/Wallraff">1 BvR 272/81</a> = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2066,%20116" title="BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81: Springer/Wallraff">BVerfGE 66, 116</a>-151 &#8211; Günter Wallraff, juris Rn. 57 ff.) folgende Grundsätze:</p>
<p style="text-align: justify;">Im Rahmen der Abwägung kommt es zum einen auf den Zweck der streitgegenständlichen Veröffentlichung an. Den Grundrechten der Meinungs- und Rundfunkfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Veröffentlichung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigener Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. Auf der anderen Seite ist aber auch das Mittel von wesentlicher Bedeutung, durch welches ein solcher Zweck verfolgt wird. Handelt es sich um die Veröffentlichung einer Information, die durch Täuschung widerrechtlich beschafft und zu einem Angriff gegen den Getäuschten verwendet wurde, so indiziert dies in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich des anderen, namentlich dann, wenn dieser wegen seiner Vertraulichkeit geschützt ist. Darüber hinaus gerät dieses Mittel in einen schwerwiegenden Widerspruch mit der Unverbrüchlichkeit des Rechts, einer Grundvoraussetzung der Rechtsordnung. Bei dieser Sachlage aber hat die Veröffentlichung – so das Bundesverfassungsgericht – grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Dies wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht (BVerfG, a.a.O., Tz. 57 vgl. auch BGH NJW 782, Tz. 20 f. &#8211; Innenminister unter Druck; OLG Stuttgart, a.a.O., Tz. 117 ff.). Diese Grundsätze sind auch vorliegend im Rahmen der Abwägung zugrunde zu legen. Darauf, ob die Klägerin selbst sich ebenfalls – wie es in dem der Wallraff-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt der Fall war – auf die Grundrechte aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/5.html" title="Art. 5 GG">Art. 5 Abs. 1 GG</a> berufen kann, kommt es insoweit nicht an (OLG Stuttgart, a.a.O., Tz. 119 f.).</p>
<p>b)<br />
Nach den dargelegten Grundsätzen überwiegen vorliegend die geschützten Interessen der Klägerin. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist namentlich Folgendes zu berücksichtigen:</p>
<p style="text-align: justify;">aa)<br />
Zugunsten der Klägerin streitet vorliegend, dass die Beklagte zu 2) sich das streitgegenständliche Bildmaterial durch Täuschung der Klägerin und unter Verletzung ihres Hausrechts, mithin in rechtswidriger Weise beschafft hat. Die für die Beklagte zu 2) tätige Journalistin Frau O., deren Verhalten sich die Beklagten zurechnen lassen müssen, hat sich den Zugang zu den Räumlichkeiten der Klinik der Klägerin dadurch eröffnet, dass sie vorgetäuscht hat, (lediglich) als Praktikantin in der Klinik arbeiten zu wollen. Indes hat sie vorsätzlich verschleiert, dass sie tatsächlich Videoaufnahmen für die streitgegenständliche, gegen die Klägerin gerichtete Berichterstattung fertigen wollte. Hierdurch hat sie das Hausrecht der Klägerin verletzt und mithin rechtswidrig gehandelt, denn dass die Klägerin mit einer Anfertigung von heimlichen Filmaufnahmen zum Zwecke der später ausgestrahlten Reportage nicht einverstanden war, lag sowohl für die Journalistin Frau O. als auch für die Beklagten auf der Hand. Ein Rechtfertigungsgrund für das genannte Vorgehen lag nicht vor. Insbesondere scheidet eine Rechtfertigung wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen analog <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/193.html" title="&sect; 193 StGB: Wahrnehmung berechtigter Interessen">§ 193 StGB</a> aus, da die Grundrechte der Meinungs-, Rundfunk- und Informationsfreiheit gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/5.html" title="Art. 5 GG">Art. 5 Abs. 1 GG</a> nicht die rechtswidrige Informationsbeschaffung schützen (BVerfG, a.a.O., Tz. 54).</p>
<p style="text-align: justify;">Des Weiteren ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts vergleichsweise schwer wiegt. Das in Rede stehende Videomaterial dient zuvorderst dazu, die in der streitgegenständlichen Berichterstattung angeprangerten Zustände in der Klinik der Klägerin und die damit erhobenen Vorwürfe ihr gegenüber zu stützen und zu veranschaulichen beziehungsweise zu visualisieren. Die Intensität dieses Eingriffs in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht wird zusätzlich dadurch bestimmt, dass bisweilen Verhältnisse im Betrieb der Klägerin öffentlich angeprangert werden, obwohl sie keinen Einzelfall darstellen, sondern die Arbeitsverhältnisse in anderen Kliniken in ähnlicher Weise zu Kritik Anlass geben (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 19.05.2015, Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20U%206/15" title="7 U 6/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)">7 U 6/15</a>). Dies trifft namentlich auf den in der Berichterstattung vielfach betonten „Stress“ der Mitarbeiter, die angespannte Personallage im Allgemeinen sowie die hohe Auslastung der Klinik zu, wie sich bereits aus der weiteren Berichterstattung bezüglich zweier anderer Kliniken ergibt. Schon in der Einleitung des streitgegenständlichen Beitrags heißt es, dass der Personalschlüssel in deutschen Kliniken grundsätzlich schlecht sei. Überdies entstammt das inkriminierte Filmmaterial in großen Teilen Bereichen der Klinik, deren Zugang nur für einen abgegrenzten Personenkreis vorgesehen ist. Dies gilt beispielsweise für die Aufenthaltsräume des Klinikpersonals, die „Schockräume“, aber auch für die gezeigten Patientenzimmer, die für den allgemeinen Publikumsverkehr zwar faktisch zugänglich sein mögen, ein Zutritt durch unbeteiligte, den dortigen Patienten fremde Personen im Grundsatz jedoch zumindest unüblich und in der Regel von den jeweiligen Patienten unerwünscht sein dürfte.</p>
<p style="text-align: justify;">Wenngleich sich die Klägerin auf die jeweiligen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der heimlich gefilmten Patienten, Besucher und Mitarbeiter oder auf insoweit gegebene Verletzungen von <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/201.html" title="&sect; 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes">§§ 201 Abs. 1</a> und 2, <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html" title="&sect; 201a StGB: Verletzung des h&ouml;chstpers&ouml;nlichen Lebensbereichs und von Pers&ouml;nlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen">201a StGB</a> nicht unmittelbar selbst berufen kann, sind die diesen zugrunde liegenden Umstände im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung dennoch zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, da sie den Eingriff in ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht erschweren. Insbesondere die Mitschnitte, in denen Patienten in hilfsbedürftigem Zustand, in laufender Behandlung oder im Gespräch mit der Praktikantin Frau O. sowie Ärzten und Pflegepersonal zu sehen sind, stellen einen schweren Eingriff in die nach <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">1 Abs. 1 GG</a> geschützte Privatsphäre der Patienten dar. Soweit die Aufnahmen aus den Krankenzimmern der Patienten stammen, ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich hierbei für die jeweiligen Patienten im Grundsatz um einen nach <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/13.html" title="Art. 13 GG">Art. 13 Abs. 1 GG</a> geschützten Bereich handelt (vgl. BVerfG, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202005,%203295" title="NJW 2005, 3295 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2005, 3295</a>, Tz. 2 f.). Trotz der vorgenommenen Verpixelung der Gesichter und der Verzerrung ihrer Stimmen sind mehrere Patienten anhand der von ihnen getragenen Kleidung, ihres jeweiligen Aufenthaltsorts innerhalb der Klinik sowie anhand der preisgegebenen Informationen zu ihrer jeweiligen Krankengeschichte identifizierbar. Der heimliche Tonmitschnitt von Gesprächen mit den Patienten stellt zudem einen Eingriff in die gesetzlich geschützte (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/203.html" title="&sect; 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen">§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB</a>) und von der Klägerin grundsätzlich zu wahrende Vertraulichkeit von Patienteninformationen dar.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Eingriffe in die genannten Rechtsgüter Dritter sind dem öffentlichen Ansehen der Klägerin insbesondere aus der Sicht bisheriger sowie potentieller Patienten in erheblichem Maße abträglich. Für diese steht jeweils zu befürchten, dass auf die dargestellte Weise auch in ihre geschützten Rechtsgüter eingegriffen worden ist beziehungsweise zukünftig eingegriffen werden könnte, da die Berichterstattung einen zuverlässigen Schutz vor gleichgelagerten Eingriffen in den Räumlichkeiten der Klinik der Klägerin fraglich erscheinen lässt. Namentlich der Schutz der die Patienten jeweils betreffenden sensiblen Daten und Informationen, insbesondere zu ihrer Krankheitsgeschichte, wird von Patienten im Allgemeinen als besonderes wichtig erachtet. Gleichermaßen wird der Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin auch mit Blick auf die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes der Personen, die in den Räumlichkeiten der Klinik heimlich gefilmt und deren Gespräche mitgeschnitten wurden, insbesondere der Mitarbeiter der Klägerin, weiter erschwert.</p>
<p style="text-align: justify;">bb)</p>
<p>Im Rahmen der Abwägung ist andererseits zu berücksichtigen, dass die rechtswidrige Informationsbeschaffung nicht ausschließlich in einer Sphäre der Klägerin erfolgte, die einer besonderen Vertraulichkeit oder einem gesteigerten Geheimnisschutz unterlag, sondern zum Teil beispielsweise auch auf den Fluren der Klinik. Überdies besteht im Allgemeinen ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse an den Zuständen und Abläufen in deutschen Kliniken und namentlich an der Frage, ob auch vor dem Hintergrund vorgenommener Einsparungen eine adäquate Versorgung der Patienten gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Klinik der Klägerin, deren Einsparungen vor allem im Bereich des Personals ausweislich der Anlagen BK2-BK4 Gegenstand des öffentlichen Diskurses waren, in dessen Rahmen zudem die Pressesprecherin der Klägerin bekundet hat, dass die Qualität der Patientenversorgung hierunter nicht leiden werde.</p>
<p style="text-align: justify;">cc)</p>
<p>Nach den oben (unter a)) dargelegten Maßstäben fällt die Abwägung jedoch vorliegend zugunsten der geschützten Interessen der Klägerin aus. An dem in Rede stehenden Filmmaterial bestand kein öffentliches Informationsinteresse, das die durch seine rechtswidrige Beschaffung entstandenen Nachteile eindeutig überwiegt.</p>
<p style="text-align: justify;">Zwar kommt ein eindeutig überwiegendes öffentliches Informationsinteresse, demgegenüber die Nachteile aus einer rechtswidrigen Informationsbeschaffung zurückzutreten haben, nicht nur dann in Betracht, wenn durch die Berichterstattung rechtswidrige Verhaltensweisen offenbart werden. Dies lässt sich insbesondere nicht der „Wallraff-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2066,%20116" title="BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81: Springer/Wallraff">BVerfGE 66, 116</a>-151) entnehmen. Nach den dort aufgestellten Grundsätzen ist allein maßgeblich, ob die Bedeutung der rechtswidrig erlangten Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich festgestellt, dass in der Regel – von der es auch Ausnahmen gibt – von einem solchen eindeutigen Überwiegen nicht ausgegangen werden könne, wenn durch die widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart werden, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind, da dies darauf hindeute, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt (BVerfG, a.a.O., juris Tz. 57; LG Stuttgart, Urt. v. 9.10.2014, Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11%20O%2015/14" title="LG Stuttgart, 09.10.2014 - 11 O 15/14: Daimler unterliegt im Rechtsstreit gegen SWR">11 O 15/14</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS%202014,%2023571" title="LG Stuttgart, 09.10.2014 - 11 O 15/14: Daimler unterliegt im Rechtsstreit gegen SWR">BeckRS 2014, 23571</a>). Die Annahme eines eindeutig überwiegenden öffentlichen Informationsinteresses ist daher nicht auf die Aufdeckung von rechtswidrigen Verhaltensweisen beschränkt. Es kann auch hinsichtlich sonstiger Fehlentwicklungen und Missstände von erheblichem Gewicht gegeben sein, die nicht ausdrücklich verboten sind, sondern die Formen des Rechts für sich in Anspruch nehmen können (OLG Hamm, Urt. v. 21.07.2004, Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20U%2077/04" title="OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 77/04: Zur Verbreitung illegal gefertigten Bildmaterials eines Journ...">3 U 77/04</a>, juris Tz. 48, f. Czernik, GRUR 2012, 457, 460). Es muss sich jedoch um Vorgänge handeln, die sich für die Allgemeinheit, zumindest aber für einen erheblichen Teil derselben, als so einschneidend darstellen, dass deren öffentliche Behandlung als wesentlich angesehen wird (Czernik, ebenda LG Stuttgart, ebenda).</p>
<p style="text-align: justify;">Nach den genannten Maßstäben genügt das streitgegenständliche Filmmaterial nicht der Anforderung, Fehlentwicklungen oder Missstände von ausreichend erheblichem Gewicht aufzudecken. Wenngleich die Berichterstattung durchaus kritik- und verbesserungswürdige Umstände in der Klinik der Klägerin aufzeigen mag, vermögen die dargestellten Umstände weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtschau derartige erhebliche Missstände zu begründen.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Einzelnen gilt hinsichtlich der in Rede stehenden vermeintlichen Missstände folgendes:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">(1)</p>
<p>In der Situation, in der sich zunächst zwei schwerverletzte Personen auf dem Weg zu den „Schockräumen“ der Klinik befanden, wurde kein Patient durch die – offenkundig angespannte – Personalsituation in der ZNA konkret gefährdet. Da die beiden Patienten letztlich zeitversetzt eintrafen, war das vorhandene Personal in der ZNA nicht konkret überfordert. Vielmehr konnte die erforderliche Betreuung der Patienten durch sukzessive Behandlung gewährleistet werden. Prozessual ist davon auszugehen, dass erforderlichenfalls auch eine zeitgleiche Behandlung beider Patienten – durch vorübergehenden Abzug weiteren Personals an anderer Stelle – hätte ermöglicht werden können. Dass hierdurch möglicherweise andere Patienten gefährdet worden wären, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Anmerkung des Arztes, man müsse in der Leitstelle anrufen und mitteilen, man könne die Patienten wegen mangelnden Pflegepersonals doch nicht aufnehmen, ironisch zu verstehen. Auch die angesprochene Pflegekraft hat dies offenkundig so aufgefasst, indem sie hierauf nachfragt, wie die Situation denn tatsächlich gelöst werden soll („Ja, aber wie machen wir das denn jetzt?“).</p>
<p style="text-align: justify;">(2)</p>
<p>Mit Blick auf die Äußerung, dass im Monat Mai 2015 in der ZNA mit 700 Überstunden geplant worden sei, ist zu berücksichtigen, dass im Klinikbereich allgemein – wie auch in vielen anderen Berufszweigen – und nicht nur in der Klinik der Klägerin Überstunden, speziell im Bereich der ZNA, nicht unüblich sind. Die in Rede stehende Zahl von 700 Überstunden im Monat Mai 2015 ist indes streitig. Insoweit sind die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet. Im Ausgangspunkt trägt zwar derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die Anknüpfungspunkte, der sich gegen die Äußerung wendet. Entgegen dieser im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Regel, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, dessen tatbestandliche Voraussetzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, muss nach der ins Zivilrecht transformierten Beweislastregel des <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/186.html" title="&sect; 186 StGB: &Uuml;ble Nachrede">§ 186 StGB</a> derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder sonst wie seinen sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, im Streitfalle ihre Richtigkeit beweisen (Soehring, Presserecht, 5. Aufl., § 30 Rn 24, Prinz/ Peters Medienrecht 1999, Rn 381). Die Beklagten haben der ihr obliegenden Beweislast nicht genügt. Der bloße Verweis auf die Angaben eines vermeintlichen – namentlich nicht genannten – Informanten in einer eidesstattlichen Versicherung sowie gegenüber Zeugen vom Hörensagen ist insoweit nicht ausreichend. Denn es ist bereits nicht substantiiert vorgetragen worden, worauf der vermeintliche Informant die von ihm schlicht behauptete Zahl von 700 Überstunden stützen will. Allein der Umstand, dass der genannte Informant seit einer nicht näher benannten Anzahl von Jahren (vgl. Anlage BK5) in verantwortlicher Position in der Klinik der Klägerin arbeiten und insoweit über einen guten Einblick in die Unternehmensabläufe verfügen soll, ist ebenfalls unzureichend. Die beigebrachten Auszüge aus einer Powerpoint-Präsentation (Anlage BK6-BK9) sind mit Blick auf die konkret in Rede stehende Überstundenzahl nicht ergiebig. Im Übrigen bliebe mangels Sachvortrags zudem offen, auf wie viele Mitarbeiter die Überstundenzahl entfallen würde, sodass eine zuverlässige Bewertung ihres Ausmaßes und ihrer Erheblichkeit nicht möglich wäre. Unabhängig von der tatsächlichen Zahl der eingeplanten Überstunden ist ferner weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass diese so gravierend wäre, dass sie sich beispielsweise spürbar auf die Betreuung der Patienten ausgewirkt hätte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">(3)<br />
Hinsichtlich der Äußerung, die Stundenzahl der Putzkräfte sei nach der Übernahme der Klinikleitung durch die Klägerin drastisch reduziert worden, ist prozessual von ihrer Unwahrheit auszugehen. Die auch diesbezüglich für die Wahrheit der streitigen Äußerung darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben ihrer Beweislast insoweit nicht genügt. Dem substantiierten Vortrag der Klägerin zu den seit 2014 unveränderten Arbeitszeiten der Reinigungskräfte sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Das Bestreiten des entsprechenden klägerischen Vortrags mit Nichtwissen ist insoweit nicht ausreicht. Auch die Angaben des vermeintlichen, namentlich nicht genannten Informanten gegenüber Zeugen vom Hörensagen (vgl. o.), dass das Pflegepersonal Reinigungsarbeiten übernehme, und ab mittags auf den Stationen, einschließlich der ZNA, keine Reinigungskräfte mehr zur Verfügung stünden, stellt keinen substantiierten Sachvortrag darüber dar, ob und inwieweit die Stundenzahl der Putzkräfte tatsächlich reduziert worden ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch die – im Kern unstreitig wahre – Äußerung, dass Pflegekräfte Reinigungsarbeiten übernähmen, ist hinsichtlich der streitigen Reduzierung der Arbeitsstunden der Reinigungskräfte sowie etwaiger sichtbarer Folgen hiervon weder ergiebig, noch stellt sie für sich genommen einen erheblichen Missstand dar. Denn es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, wie häufig, in welchem Umfang und durch welche Pflegekräfte dies im Einzelnen geschehen (sein) soll. Nicht ausschließbar handelt es sich insoweit um Einzelfälle, die auf ein besonders großes Reinlichkeitsempfinden oder ein übersteigertes Pflichtbewusstsein einzelner Pflegekräfte zurückzuführen sind. Unstreitig liegt dem jedenfalls keine Arbeitsanweisung seitens der Klägerin zugrunde.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Äußerung, dass eine angebissene Wurst tagelang hinter einem Bett gelegen habe, ist zwar prozessual als wahr zu behandeln und stellt einen Hygienemangel dar, der in einer Klinik nicht vorkommen darf. Jedoch ist zum einen weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, wo die Wurst gelegen haben soll – neben einem Patientenzimmer wären beispielsweise auch ein Bettenlager oder andere, nicht für Patienten oder die Öffentlichkeit zugängliche Bereiche denkbar – und mithin, welcher Bereich der Klinik nicht ordnungsgemäß gereinigt worden sein soll. Zum anderen kann insoweit nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um einen Einzelfall handelte, der keine zwingenden Rückschlüsse auf allgemeine Missstände im Bereich der Hygiene in der Klinik zulässt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">(4)</p>
<p>Hinsichtlich der Äußerung, dass im Krankenhausflur vor der ZNA, der für jedermann zugänglich sei, oftmals verschmutzte Betten mit befleckten Laken stünden, ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Betriebs der ZNA zwangsläufig Liegen benutzt und zum Zwecke der Reinigung gegebenenfalls an einen dafür vorgesehenen Ort verbracht werden müssen. Für die Aufbereitung der benutzten Liegen hat die Klägerin einen bestimmten Bereich vorgesehen. Die Liegen werden – wovon prozessual auszugehen ist – nach Benutzung umgehend aus dem Patientenumfeld entfernt und zur Aufbereitung an einen anderen Ort verbracht. Nach dem Reinigen werden die desinfizierten Liegen zudem abgedeckt, wie auch aus dem Lichtbild in Anlage K4 ersichtlich ist. Zwischen den Parteien ist indes streitig, ob der betreffende Bereich, in dem die Liegen aufbereitet werden, öffentlich zugänglich ist. Sofern die Beklagten hieraus einen Missstand herleiten wollen, sind sie diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastet. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass der betreffende Flurbereich nicht öffentlich zugänglich sei und auch nicht mit Patientenwegen kollidiere. Dem sind die Beklagten lediglich durch Bestreiten dieses Vortrags mit Nichtwissen entgegengetreten, wodurch sie ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügt haben. Selbst wenn, wie die Beklagten behaupten, der betreffende, aus Anlage K4 ersichtliche Bereich der Klinik nicht mit dem in der streitgegenständlichen Berichterstattung in diesem Zusammenhang gezeigten Bereich übereinstimmen sollte, wäre dies vorliegend ohne Belang. Denn es fehlt an substantiiertem Vortrag der Beklagten dazu, wo die in Rede stehenden Aufnahmen ansonsten angefertigt worden sein sollen, ob jener Bereich öffentlich zugänglich ist, und gegebenenfalls wie lange die gezeigten Liegen sich dort befunden haben sollen.</p>
<p>84<br />
Soweit die Beklagten behaupten, dass es trotz der Abdeckung desinfizierter Liegen zu einer Übertragung von „Keimen“ von benutzten auf die gereinigten Liegen kommen könnte, ist dies nicht substantiiert. Es ist nicht ersichtlich, wie die Keime trotz der Abdeckungen auf die gereinigten Liegen gelangen sollen, zumal benutzte und gereinigte Liegen – soweit aus der Berichterstattung erkennbar – nicht in direktem Kontakt zueinander positioniert waren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(5)<br />
85<br />
Soweit in der streitgegenständlichen Berichterstattung zu sehen ist, wie eine Pflegerin die Reporterin Frau O. anweist, eine Liege ohne Desinfizierung für einen weiteren Patienten zu verwenden, ist hierin unstreitig ein Fehlverhalten der betreffenden Pflegerin zu sehen. Dafür, dass sich hierin jedoch ein genereller, über die konkrete Situation hinausgehender Missstand in der Klinik der Klägerin manifestiert hat, bestehen indes keine Anhaltspunkte. Unstreitig handelte die gezeigte Pflegekraft den Anweisungen der Klägerin zuwider. Nicht ausschließbar handelte es sich hierbei um einen Einzelfall. Dafür, dass ein entsprechendes Fehlverhalten häufiger – gegebenenfalls auch durch andere Mitarbeiter der Klägerin – vorkommt, bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">(6)</p>
<p>Bezüglich der Darstellung der in der Klinik der Klägerin verwendeten Handschuhe und der Äußerung, dass diese minderwertig seien und dem Pflegepersonal häufig schon beim Überstreifen reißen würden, ist zu berücksichtigen, dass prozessual nicht von einer allgemeinen Minderwertigkeit der Handschuhe ausgegangen werden kann. Die Beklagten haben auch insoweit ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Unstreitig kommen diese auch in anderen Kliniken in äußerst hoher Stückzahl zum Einsatz. Über die in den streitgegenständlichen Filmaufnahmen zu sehende Sequenz hinaus sollen auch der Zeugin D. mehrfach Handschuhe bei der Benutzung gerissen sein. Es fehlt jedoch schon an substantiiertem Vortrag der Beklagten dazu, wie häufig dies geschehen sein soll. Dass darüber hinaus auch weiteren Angestellten in der Klinik der Klägerin die Handschuhe gerissen wären, geschweige denn mit einer gewissen Häufigkeit, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, ebenso wenig, dass die Handschuhe darüber hinaus für eine Benutzung ungeeignet wären. Allein die Tatsache, dass es sich nach der weiteren Äußerung in der streitgegenständlichen Berichterstattung um „dünnere“ Handschuhe handeln soll, spricht nicht zwingend für eine generelle Minderwertigkeit der Handschuhe. Es ist nicht erkennbar, dass dünnere Handschuhe – abhängig von dem jeweils benutzten Material – nicht gleichermaßen belastbar sein können wie dickere Handschuhe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">(7)</p>
<p>Betreffend die Äußerung einer Pflegekraft, dass die in der Klinik der Klägerin zum Zwecke der Blutentnahme verwendeten Butterfly-Nadeln minderwertig und unpraktisch in der Handhabe seien, und diese daher häufiger als andere Nadeln Venen zum Platzen bringen würden, ist hinsichtlich der behaupteten Minderwertigkeit der Nadeln prozessual von ihrer Unwahrheit auszugehen. Unstreitig sind die verwendeten Nadeln nicht generell minderwertig. Diese weisen zudem dieselbe Dicke auf wie die vormals in der Klinik verwendeten Nadeln, lediglich der Schlauch ist nunmehr etwas kürzer, wobei dieser im Grundsatz keinen Einfluss auf die Gefahr einer platzenden Vene hat. Zwischen den Parteien ist indes streitig, ob und gegebenenfalls wie häufig in der Klinik zuletzt die eingesetzten Medizinprodukte – namentlich die in Rede stehenden Nadeln – gewechselt worden sind. Entgegen dem Vortrag der – auch insoweit darlegungs- und beweisbelasteten – Beklagten ist prozessual davon auszugehen, dass diese lediglich einmal, im Zuge einer mit der Übernahme der Klinik durch die Klägerin verbundenen Umstellung gewechselt worden sind. Das schlichte Bestreiten mit Nichtwissen des entsprechenden Vortrags der Klägerin durch die Beklagten ist insoweit nicht ausreichend. Es fehlt zudem an substantiiertem Vortrag der Beklagten dazu, wie viele Pflegekräfte oder Ärzte unter der behaupteten mangelnden Routine mit den Butterfly-Nadeln leiden sollen, und inwieweit die Fälle geplatzter Venen häufiger als bei anderen, beispielsweise den zuvor verwendeten Nadeln, sein sollen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">(8)</p>
<p>Soweit in der streitgegenständlichen Berichterstattung unter Verweis auf einen Aushang (aus März 2015) im Aufenthaltsraum der Pflegekräfte geäußert wird, dass 70% aller Probenidentitätsfehler der Klinik aus der ZNA stammten, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei nicht um eine repräsentative Zahl handelt. Zwar ist aufgrund der aus Anlage BK14 ersichtlichen Angaben eines Arztes der Klinik gegenüber dem „W.er Kurier“ zugrunde zu legen, dass im März 2015 die genannte Quote von 70% zutreffend war. Über den Zeitraum Januar bis Oktober 2015 belief sich der Anteil der Probenidentitätsfehler der ZNA im Schnitt jedoch lediglich auf 9,5%, was unter dem krankenhausüblichen Durchschnitt lag. Demnach ist davon auszugehen, dass es sich bei dem stark erhöhten Anteil im März 2015 lediglich um eine Momentaufnahme handelte. Überdies enthält der bloße Anteil an den gesamten in der Klinik aufgetretenen Probenidentitätsfehlern keinerlei Aussage über die zugrunde liegenden absoluten Zahlen. Schließlich ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass die in Rede stehenden – und mithin denknotwendig bemerkten – Probenidentitätsfehler im Einzelfall zu einer konkreten Gefährdung von Patienten geführt hätten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">(9)<br />
Soweit in der streitgegenständlichen Berichterstattung dargestellt wird, wie eine Notfallpatientin mit Verdacht auf Schlaganfall oder Hirnblutungen angekündigt wird, ist prozessual davon auszugehen, dass zu keinem Zeitpunkt aufgrund der Ausstattung und Organisation der Klinik eine Gefährdung für die Gesundheit oder das Leben der Patientin bestand. Letztlich konnte die Patientin auf die Intensivstation umgeleitet und dort bestmöglich versorgt werden. Auch für den Fall, dass dies mangels freier Betten auf der Intensivstation nicht möglich gewesen wäre – wobei schon fraglich ist, ob der Klägerin eine hohe Auslastung ihrer Zimmer überhaupt vorgeworfen werden könnte –, ist nicht erkennbar, dass ihre hilfsweise Erstversorgung in dem vorsorglich vorbereiteten Schockraum hinter der auf der Intensivstation zurückgeblieben wäre. Insbesondere wäre erforderlichenfalls zur optimalen Versorgung der Patientin im Falle ihrer Beatmung ein Anästhesist hinzugezogen worden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">(10)</p>
<p>Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass ausweislich der Berichterstattung in Anlagenkonvolut BK30 mehrere Frühgeborene in der Klinik der Klägerin mit MRSA-Keimen infiziert worden sind, ist zu beachten, dass zum einen keines der Kinder hierdurch konkret gesundheitlich beeinträchtigt worden ist. Zum anderen konnte ausweislich der dpa-Pressemitteilung (ebenfalls Anlagenkonvolut BK30) und der dort zitierten Aussage des W.er Gesundheitsdezernenten kein Zusammenhang des aufgetretenen Keimbefalls mit etwaigen Hygienemängeln in der Klinik festgestellt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">(11)<br />
Mit Blick auf den Umstand, dass einige Patienten, wie aus der streitgegenständlichen Berichterstattung auch zu sehen ist, jedenfalls vorübergehend auf den Fluren der Klinik liegen und mitunter auch dort behandelt werden – insbesondere in Form der Durchführung von EKGs und Blutentnahmen –, liegt zwar hingegen ein Missstand vor, der offenkundig auf die hohe Auslastung der Klinik zurückzuführen ist, der jedoch in Kliniken kein Einzelfall darstellen dürfte.</p>
<p style="text-align: justify;">Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Umstände sind im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung jedoch nach den maßgeblichen – oben (unter a)) dargestellten – Kriterien im Ergebnis weder im Einzelnen noch in der Gesamtschau Fehlentwicklungen oder Missstände von erheblichem Gewicht in der Klinik der Klägerin erkennbar, die die Berichterstattung rechtfertigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die zugrunde zu legenden Umstände mit der Auffassung der Beklagten im Einzelfall einen Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten der Klägerin zu begründen vermögen. Der bloße Wunsch nach Illustration von verbesserungswürdigen Zuständen, die die Beklagten kritisieren mögen, und die Rolle der Beklagten als „Wachhund der Öffentlichkeit“ (vgl. BVerlG, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202006,%202835" title="BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 565/06: Berichterstattung &uuml;ber die Straftat eines Prominenten">NJW 2006, 2835</a>, 2836) begründen kein überragendes Berichterstattungsinteresse, das die Verbreitung des rechtswidrig erlangten Materials rechtfertigen würde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">3.<br />
Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert. Es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die einstweilige Verfügung der Kammer wurde nicht als endgültige Regelung anerkannt, und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>II.<br />
Der Klägerin steht gegen die Beklagten jeweils ein Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> zu, insbesondere haben die Beklagten das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin auch schuldhaft verletzt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Höhe nach ist der jeweils geltend gemachte Erstattungsanspruch ebenfalls begründet. Der insgesamt – mit Blick auf beide Beklagte – in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von 80.000 EUR ist gerechtfertigt und entspricht dem Streitwertgefüge der in Hamburg mit Pressesachen befassten Gerichte. Der – dem Grunde nach nicht zu beanstandende – Ansatz einer 0,65-Geschäftsgebühr für das Abmahnschreiben sowie einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR ergibt einen Gesamtbetrag von 886,45 EUR, sodass der Anspruch gegen die Beklagten in jeweils hälftiger Höhe begründet ist.</p>
<p>Der Zinsanspruch folgt aus <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/291.html" title="&sect; 291 BGB: Prozesszinsen">§§ 291</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/288.html" title="&sect; 288 BGB: Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden">288 Abs. 1 BGB</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>III.</p>
<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 sowie aus <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/709.html" title="&sect; 709 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung">§ 709 S. 1 und 2 ZPO</a>. Die Streitwertfestsetzung folgt aus <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/3.html" title="&sect; 3 ZPO: Wertfestsetzung nach freiem Ermessen">§§ 3</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/4.html" title="&sect; 4 ZPO: Wertberechnung; Nebenforderungen">4 ZPO</a>.</p>
<p style="text-align: justify;">Der nachgelassene Schriftsatz der Vertreterin der Klägerin vom 18.04.2017 sowie der weitere, nicht nachgelassene, Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 04.05.2017 boten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.</p>
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		<title>Filesharing &#8211; BGH vom 30.3.2017 &#8211; I ZR 19/16 &#8222;Loud&#8220;</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Mar 2017 14:26:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Neues vom BGH zum Filesharing: Einer heute veröffentlichten Pressemeldung nach, hat der Bundesgerichtshof sich erneut mit Fragen der Haftung von Familienmitgliedern wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst. Im Ergebnis verlangt er bei Kenntnis des Täters dessen Nennung. Die Beklagten hatten bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben und darauf verwiesen, ihre bei ihnen wohnenden und [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Neues vom BGH zum Filesharing:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Einer heute veröffentlichten Pressemeldung nach, hat der Bundesgerichtshof sich erneut mit Fragen der Haftung von Familienmitgliedern wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst. Im Ergebnis verlangt er bei Kenntnis des Täters dessen Nennung.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Die Beklagten hatten bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben und darauf verwiesen, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Warum die Beklagten erklärt haben, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe aber nähere Angaben hierzu verweigert haben, ist nicht bekannt. Das Landgericht hat, was Nahe liegt, die Beklagten antragsgemäß verurteilt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen, da die Beklagten im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügte hätten, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe sei den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar.  Der Anschlussinhaber sei etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Habe der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, müsse er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden wolle.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Vorinstanzen: </span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">LG München I &#8211; Urteil vom 1. Juli 2015 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=37%20O%205394/14" title="LG M&uuml;nchen I, 01.07.2015 - 37 O 5394/14: Darlegungslast in Filesharing-F&auml;llen">37 O 5394/14</a> (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ZUM-RD%202016,%20308" title="LG M&uuml;nchen I, 01.07.2015 - 37 O 5394/14: Darlegungslast in Filesharing-F&auml;llen">ZUM-RD 2016, 308</a>)</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">OLG München &#8211; Urteil vom 14. Januar 2016 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=29%20U%202593/15" title="OLG M&uuml;nchen, 14.01.2016 - 29 U 2593/15: Filesharing - Zur Haftung von Eltern f&uuml;r Urheberrechtsv...">29 U 2593/15</a> (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP%202016,%20385" title="OLG M&uuml;nchen, 14.01.2016 - 29 U 2593/15: Filesharing - Zur Haftung von Eltern f&uuml;r Urheberrechtsv...">WRP 2016, 385</a>)</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Karlsruhe, den 30. März 2017</span></p>
<p>Quelle: Pressemeldung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
<p><span style="color: #ffffff;">Fachanwalt für Urheberrecht </span></p>
<p><span style="color: #ffffff;">Fachanwalt für Medienrecht</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/filesharing-bgh-vom-30-3-2017-i-zr-1916-loud/">Filesharing &#8211; BGH vom 30.3.2017 &#8211; I ZR 19/16 &#8222;Loud&#8220;</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Kunstmagazin &#8222;art&#8220; gegen &#8222;art FORUM BERLIN&#8220; (BPatG vom 20.2.2017 &#8211; 27 W (pat) 72/14)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/kunstmagazin-art-gegen-art-forum-berlin-bpatg-vom-20-2-2017-27-w-pat-7214/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Feb 2017 13:58:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Werktitel &#8222;art&#8220; und der Marke  &#8222;art FORUM BERLIN&#8220; (Beschluss v. 20.2.2017, 27 W (pat) 72/14 – „art“ / „art FORUM BERLIN“) In seinem Beschluss hat das Bundespatentgericht die Beschwerde des Kunstmagazins „art“ gegen die Verwendung der Wort-/Bildmarke „art FORUM BERLIN“ eines online-Kunstmagazins, zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die längere Inhaberschaft [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #008000;">Keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Werktitel &#8222;art&#8220; und der Marke  &#8222;art FORUM BERLIN&#8220;</span></p>
<p>(Beschluss v. 20.2.2017, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=27%20W%20(pat)%2072/14" title="BPatG, 20.02.2017 - 27 W (pat) 72/14: Markenbeschwerdeverfahren - &quot;art FORUM BERLIN (Wort-Bild-...">27 W (pat) 72/14</a> – „art“ / „art FORUM BERLIN“)</p>
<p>In seinem Beschluss hat das Bundespatentgericht die Beschwerde des Kunstmagazins „art“ gegen die Verwendung der Wort-/Bildmarke „art FORUM BERLIN“</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/markenrecht-kunstmagazin-art-gegen-art-forum-berlin-bpatg-vom-20-2-2017-27-w-pat-7214/art-2/" rel="attachment wp-att-7601"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-7601" src="https://ra-juedemann.de/wp-content/uploads/2017/02/art.jpg" alt="" width="200" height="187" /></a></p>
<p>eines online-Kunstmagazins, zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die längere Inhaberschaft des Werktitelrechts seit 1979 und einer durch intensive Benutzung entstandenen überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft, welche zumindest im Dienstleistungssektor „Druckereierzeugnisse“ bestehe.</p>
<p>Prägender Bestandteil der Wort-/Bildmarke der Beschwerdegegnerin sei das optisch hervorgehobene Wort „art“, das vom Betrachter visuell und klanglich als identisch mit dem Werktitel „art“ wahrgenommen werde. „FORUM BERLIN“ trete als bloß beschreibender Bestandteil hingegen zurück, weshalb für die angesprochenen Verkehrskreise eine hochgradige Verwechslungsgefahr beider Kennzeichen bestehe und die Beschwerdegegnerin vom Markterfolg des Kunstmagazins „art“ ohne Gegenleistung profitiere.</p>
<p>Das Bundespatentgericht identifizierte bei beiden Kennzeichen kunstinteressierte Verbraucher als die jeweils angesprochenen Verkehrskreise und wiederholte den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsatz, dass an die Unterscheidungskraft von Zeitschriftentiteln nur geringe Anforderungen zu stellen seien, da der Verkehr mittlerweile an rein beschreibende Gattungsbegriffe gewöhnt sei. Anders als die Beschwerdeführerin wertete das Gericht den Werktitel „art“ als rein inhaltsbeschreibend, da ihr Produkt aufgrund der geläufigen Übersetzung aus dem Englischen und Französischen vom angesprochenen Verkehr sofort als Kunstmagazin wahrgenommen werden könne. Insofern gebe die Bezeichnung keinen aussagekräftigen Hinweis auf die betriebliche Herkunft.</p>
<p>Aufgrund der grafischen Verbundenheit der Wortbestandteile „art“ und „FORUM BERLIN“ trete letzterer entgegen der Ausführungen des Kunstmagazins aus Sicht des Betrachters nicht in den Hintergrund, sondern werde als Gesamtzeichen wahrgenommen. Auch bestehe keine mittelbare Verwechslungsgefahr im Sinne einer gedanklichen Verbindung des Zeichens mit einer bestimmten Herkunftsvorstellung, da beide Grafiken sich optisch sichtbar voneinander unterschieden und auch das Schriftbild des Werktitels „art“ aufgrund seines spezifischen Schriftbilds und der Verbindung der einzelnen Buchstaben miteinander nicht ohne weiteres mit dem der beklagten Wort-/Bildmarke verwechselt werden könne. Die Geeignetheit zur bloßen Assoziation mit einem fremden Kennzeichen reiche hingegen für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht aus.</p>
<p>Demnach wies das Bundespatentgericht die Beschwerde mangels Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des Werktitels ab,.</p>
<p>Link zur Entscheidung</p>
<p>Autor: Lennart Weis</p>
<p><span style="color: #ffffff;">Rechtsanwalt Urheberrecht Berlin</span></p>
<p><span style="color: #ffffff;">Anwalt Urheberrecht Berlin</span></p>
<p><span style="color: #ffffff;">Kanzlei Urheberrecht Berlin</span><br />
<span style="color: #ffffff;">Urheberrecht Berlin</span></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Landgericht Berlin lässt Zweifel an Täterschaft ausreichen (16 S 4/16)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/landgericht-berlin-laesst-zweifel-an-taeterschaft-ausreichen-16-s-416/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Nov 2016 14:44:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Archiv]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[anmeldung marke]]></category>
		<category><![CDATA[anwalt presserecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Jüdemann vor dem Landgericht Berlin erfolgreich. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 8. November 2016 die Berufung der G &#38; G Media Foto-Film GmbH zurück gewiesen und ein Urteil des AG Charlottenburg bestätigt. Nach Ansicht des Landgerichts genügen bereits durchgreifende Zweifel an der Täterschaft (bei gleichzeitig gewichtigen Hinweisen auf die Tä­terschaft eines Dritten),da die Klägerin für [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: 12pt;">Rechtsanwalt Jüdemann vor dem Landgericht Berlin erfolgreich.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 8. November 2016 die Berufung der G &amp; G Media Foto-Film GmbH zurück gewiesen und ein Urteil des AG Charlottenburg bestätigt. Nach Ansicht des Landgerichts genügen bereits durchgreifende Zweifel an der Täterschaft (bei gleichzeitig gewichtigen Hinweisen auf die Tä­terschaft eines Dritten),da die Klägerin für die Täterschaft des Beklagten darlegungs- und beweispflichtig sei.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Das Urteil: </span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Geschäftsnummer: 16 S 4/16_______   verkündet am:  08.11.2016</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"><a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=218%20C%20238/15" title="AG Berlin-Charlottenburg, 10.12.2015 - 218 C 238/15: Urheberrechtsverletzung im Internet durch ...">218 C 238/15</a> </span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Amtsgericht         ..</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Charlottenburg</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">In dem Rechtsstreit</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">der G &amp; G Media Foto-Film GmbH, vertreten d.d. Geschäftsführer &#8230;&#8230;</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Klägerin und Berufungskiägerin,</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">&#8211; Prozessbevollmächtigte:</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">&#8230;.</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">gegen</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">den &#8230;..</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Beklagten und Berufungsbeklag­ten,</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">&#8211; Prozessbevollmächtigte:</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Rechtsanwälte Kai Jüdemann,</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Welser Straße 10-12,10777 Berlin,-</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in Berlin &#8211; Mitte, Littenstraße 12-17,10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 29.09.2016 durch den Richter am Landgericht Oelschläger als Einzelrichter</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">für Recht erkannt:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10. De­zember 2015 &#8211; Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=218%20C%20238/15" title="AG Berlin-Charlottenburg, 10.12.2015 - 218 C 238/15: Urheberrechtsverletzung im Internet durch ...">218 C 238/15</a> &#8211; wird zurückgewiesen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Die Revision wird nicht zugelassen.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Gründe</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">I.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Bezüglich des Tatbestands wird gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/540.html" title="&sect; 540 ZPO: Inhalt des Berufungsurteils">§ 540 Abs. 1 ZPO</a> auf den Tatbestand des erstinstanzli­chen Urteils vom 10. Dezember 2015 verwiesen.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">II.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Das Amtsgericht hat die Klage zurecht abgewiesen, weil der Beklagte gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG</a> weder als Täter noch als Störer für die streitgegenständliche Urheberverletzung verantwort­lich ist.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Der Beklagte ist zunächst zur Überzeugung des Gerichts nicht Täter des rechtswidrigen File- Sharing über seinen Internetanschluss. Denn das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Amts­gericht hat die der Klägerin jedenfalls konkludent unterstellte Behauptung, dass &#8211; aufgrund der Täterschaft des Beklagten &#8211; kein Dritter Täter sei, offensichtlich nicht bestätigt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;"> Vielmehr deutet umgekehrt, die Tatsache, dass sich der Zeuge &#8230; bei seiner Vernehmung vor dem Amtsge­richt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/384.html" title="&sect; 384 ZPO: Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gr&uuml;nden">§ 384 Abs. 1 ZPO</a> berufen hat, klar darauf hin, dass er &#8211; und nicht der Beklagte &#8211; im vorliegenden Fall für das rechtswidrige File-Sharing verant­wortlich war. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Das muss im vorliegenden Rechtsstreit nicht abschließend entschieden werden. Da die Klägerin für die Täterschaft des Beklagten darlegungs- und beweispflichtig ist, genügen bereits durchgreifende Zweifel an dieser Täterschaft (bei gleichzeitig gewichtigen Hinweisen auf die Tä­terschaft eines Dritten), was hier aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ohne weiteres anzunehmen ist. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte auch ur­sprünglich seiner sekundären Darlegungslast Genüge getan hatte, was angesichts der Tatsache, dass er erst auf konkrete Nachfrage des Gerichts seine Mitbewohner mit Namen und ladungsfähi­ger Anschrift benannt hatte, durchaus zweifelhaft ist. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Denn diese Problematik ist angesichts der Tatsache, dass die dann erfolgte Beweisaufnahme eindeutige Anhaltspunkte für die Täterschaft des Mitbewohners ergeben hat, nunmehr überholt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Der Beklagte ist aber auch nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung für die Urheberrechts­verletzung verantwortlich, was jedenfalls seine Verpflichtung zur Zahlung der Abmahnkosten be­gründen würde. Denn eine solche Haftung wäre nur dann gegeben, wenn der Beklagte Beleh­rungspflichten gegenüber seinen WG-Mitbewohnern hinsichtlich der Verwendung des gemeinsam genutzten Internetanschlusses verletzt hätte. Das ist aber nicht der Fall. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Denn nach der Recht­sprechung des Bundesgerichtshofes ist der Inhaber eines Internetanschlusses ohne konkrete An­haltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung grundsätz­lich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft &#8211; ebenso wie seine volljähri­gen Besucher und Gäste -, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (BGH Urteil vom 12. Mai 2016 zum Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2086/15" title="I ZR 86/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 86/15</a> <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS%202016,%2018341" title="BGH, 12.05.2016 - I ZR 86/15: Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschb&ouml;rsen">BeckRS 2016, 18341</a>).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Nebenentscheidungen folgen aus <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/97.html" title="&sect; 97 ZPO: Rechtsmittelkosten">§§ 97 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">708 Nr. 10</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" title="&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis">711</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/713.html" title="&sect; 713 ZPO: Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen">713</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/543.html" title="&sect; 543 ZPO: Zulassungsrevision">543 ZPO</a>.</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">Oelschläger</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Ausgefertigt</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">ZP 550</span></p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/landgericht-berlin-laesst-zweifel-an-taeterschaft-ausreichen-16-s-416/">Landgericht Berlin lässt Zweifel an Täterschaft ausreichen (16 S 4/16)</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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