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	<title>Strafrecht Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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		<title>Erstes Votum zu Böhmermann &#8211; wohl keine Schmähkritik (VG Berlin vom 15.4.2016 VG 1 L 268.16)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 16 Apr 2016 13:51:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[böhmermann erdogan]]></category>
		<category><![CDATA[böhmermann schmähkritik]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine Demonstration vor der türkischen Botschaft, bei der das Gedicht &#8222;Schmähkritik&#8220; gezeigt und/oder rezitiert werden sollte, untersagt. So eine aktuelle Pressemeldung (s.u.). Interessant ein Satz, der richtungsweisend für die Auseinandersetzung sein dürfte: &#8222;Die Satire von Böhmermann zeichne sich durch eine distanzierende Einbettung in einen „quasi-edukatorischen Gesamtkontext“ aus, um so die Grenzen der [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: 12pt;">Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine Demonstration vor der türkischen Botschaft, bei der das Gedicht &#8222;Schmähkritik&#8220; gezeigt und/oder rezitiert werden sollte, untersagt. So eine aktuelle Pressemeldung (s.u.).</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Interessant ein Satz, der richtungsweisend für die Auseinandersetzung sein dürfte: &#8222;Die Satire von Böhmermann zeichne sich durch eine distanzierende Einbettung in einen „quasi-edukatorischen Gesamtkontext“ aus, um so die Grenzen der Meinungsfreiheit zu verdeutlichen. Im Gegensatz dazu erfülle die isolierte Zitierung des Gedichts die Voraussetzungen einer beleidigenden Schmähkritik. &#8222;</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Somit scheint das Verwaltungsgericht das Gedicht in seinem Kontext nicht als Verletzung der Persönlichkeitsrechte Herrn Erdogans zu sehen.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Die Pressemeldung:</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Schmähkritik“ vor türkischer Botschaft nicht erlaubt (Nr. 15/2016)</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">Pressemitteilung vom 15.04.2016</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">Bei einer Demonstration vor der türkischen Botschaft darf das Gedicht „Schmähkritik“ weder gezeigt noch rezitiert werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Der Antragsteller beabsichtigt unter dem Motto „Ziegendemo gegen Beleidigung“ eine Versammlung vor dem Grundstück der türkischen Botschaft. Es sei geplant, dass die Teilnehmer der Kundgebung Ziegenmasken oder Kopftücher trügen und „künstlerische Schrifttafeln“ vor sich aufstellten. Auf den Schildern sollten Teile des Gedichts mit dem Titel „Schmähkritik“ von Jan Böhmermann abgedruckt werden.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Der Polizeipräsident als Versammlungsbehörde untersagte das öffentliche Zeigen und Rezitieren des Gedichts „Schmähkritik“ oder einzelner Textpassagen daraus, weil dies geeignet sei, den Verdacht einer Straftat zu begründen. Außerdem hätten die Formulierungen einen grob ehrverletzenden Charakter.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Das Verwaltungsgericht hat die versammlungsrechtliche Auflage im Ergebnis bestätigt, ohne eine Aussage über die Strafbarkeit des Handelns von Jan Böhmermann zu treffen. Die Satire von Böhmermann zeichne sich durch eine distanzierende Einbettung in einen „quasi-edukatorischen Gesamtkontext“ aus, um so die Grenzen der Meinungsfreiheit zu verdeutlichen. Im Gegensatz dazu erfülle die isolierte Zitierung des Gedichts die Voraussetzungen einer beleidigenden Schmähkritik. In diesem Fall gehe der Persönlichkeitsschutz der Meinungsfreiheit vor. Trotz der öffentlichen Diskussion über den Beitrag von Jan Böhmermann werde ein unbefangener Dritter, der die mit Ziegenmasken auftretenden Versammlungsteilnehmer und die Texttafeln wahrnehme, dies nicht als eine zulässige Form der Meinungsäußerung verstehen.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Dem Antragsteller steht gegen den Beschluss die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Beschluss der 1. Kammer vom 14. April 2016 (VG <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20L%20268.16" title="VG Berlin, 14.04.2016 - 1 L 268.16: Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine versammlungsrechtlich...">1 L 268.16</a>)</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Danke an den Kollegen Manuel Lauro für seinen Hinweis!</span></p>
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		<title>Strafrecht &#8211; ﻿ Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Richters am Amtsgericht wegen Rechtsbeugung (PM)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/strafrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Mar 2016 11:03:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Beschluss vom 24. Februar 2016 – 2 StR 533/15 &#160; Das Landgericht Erfurt hat nach Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch den Bundesgerichtshof und Zurückverweisung der Sache einen Richter am Amtsgericht durch ein zweites Urteil wegen Rechtsbeugung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.  &#160; [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Beschluss vom 24. Februar 2016 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20StR%20533/15" title="BGH, 24.02.2016 - 2 StR 533/15: Rechtsbeugung in Erfurt">2 StR 533/15</a></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Das Landgericht Erfurt hat nach Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch den Bundesgerichtshof und Zurückverweisung der Sache einen Richter am Amtsgericht durch ein zweites Urteil wegen Rechtsbeugung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. </span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Der Richter am Amtsgericht hatte in einer Reihe von Bußgeldverfahren die Betroffenen durch Beschluss freigesprochen, weil von der Straßenverkehrsbehörde weder ein Messprotokoll noch der Eichschein für das bei der Verkehrskontrolle verwendete Messgerät zur Akte genommen worden sei. Der Angeklagte behauptete, deshalb liege ein Verfahrensfehler im Verantwortungsbereich der Behörde vor, der dazu geführt habe, dass das Messergebnis für das Gericht nicht nachprüfbar und die Ordnungswidrigkeit deshalb nicht beweisbar sei.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Das Thüringer Oberlandesgericht hob mehrere solcher Entscheidungen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts auf. Der Angeklagte zog die vermissten Unterlagen aber auch in weiteren Verfahren nicht bei, sondern sprach die Betroffenen wiederum frei oder stellte das Bußgeldverfahren ein. </span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Die Freisprechung durch Beschluss wegen eines angeblichen Verfahrenshindernisses, das tatsächlich nicht bestand, bewertete das Landgericht Erfurt im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nun als Rechtsbeugung. Der Angeklagte habe mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Entscheidungen gerechnet und diese billigend in Kauf genommen, um die Bußgeldbehörden zu disziplinieren, über deren Aktenführung er sich geärgert hatte. Die elementare Bedeutung der verletzten Aufklärungspflicht des Bußgeldgerichts sei ihm bekannt gewesen. </span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Der Bundesgerichthof hat die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er das Fehlen von Rechtsbeugungsvorsatz und seine krankheitsbedingte Schuldunfähigkeit zur Tatzeit geltend gemacht hatte, durch Beschluss als unbegründet verworfen.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Vorinstanz:</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Landgericht Erfurt – Urteil vom 26. Juni 2015 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=101%20Js%20733/12" title="101 Js 733/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)">101 Js 733/12</a> 1 KLs</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Karlsruhe, den 7. März 2016</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/strafrecht/">Strafrecht &#8211; ﻿ Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Richters am Amtsgericht wegen Rechtsbeugung (PM)</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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