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	<title>dpma Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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		<title>Magic Tools fehlt die Unterscheidungskraft BpatG Beschluss vom 13.03.2025 &#8211; 30 W (pat) 511/22</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 May 2025 16:22:50 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>„magic tools“:  BpatG Beschluss vom 13.03.2025 &#8211; 30 W (pat) 511/22 Einleitung Die Anmeldung von Marken ist für Unternehmen ein wichtiger Schritt, um Produkte und Dienstleistungen am Markt zu schützen und sich von Wettbewerbern abzugrenzen. Doch nicht jede Bezeichnung eignet sich als Marke. Ein aktueller Fall, der die Wortmarke „magic tools“ betrifft, verdeutlicht die Anforderungen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>„magic tools“:  BpatG Beschluss vom 13.03.2025 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=30%20W%20(pat)%20511/22" title="BPatG, 13.03.2025 - 30 W (pat) 511/22">30 W (pat) 511/22</a></p>
<p>Einleitung<br />
Die Anmeldung von Marken ist für Unternehmen ein wichtiger Schritt, um Produkte und Dienstleistungen am Markt zu schützen und sich von Wettbewerbern abzugrenzen. Doch nicht jede Bezeichnung eignet sich als Marke. Ein aktueller Fall, der die Wortmarke „magic tools“ betrifft, verdeutlicht die Anforderungen an die Unterscheidungskraft und das Verbot beschreibender Angaben im deutschen Markenrecht. Die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) und die nachfolgende Beschwerdeentscheidung werfen ein Schlaglicht auf die Grenzen der Markenfähigkeit von Begriffen, die im Geschäftsverkehr gebräuchlich oder beschreibend sind.</p>
<p>Sachverhalt<br />
Die Anmelderin hatte das Wortzeichen „magic tools“ am 1. November 2021 als Marke beim DPMA angemeldet. Die Anmeldung umfasste Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 9 (u.a. Software, Apps), 41 (u.a. Seminare, Coaching) und 44 (psychologische Dienstleistungen). Die Markenstelle für Klasse 9 wies die Anmeldung mit Beschluss vom 12. Januar 2022 zurück. Begründet wurde dies damit, dass der Begriff „magic tools“ keine Unterscheidungskraft im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG</a> aufweise und zudem als unmittelbar beschreibende Angabe nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG</a> von der Eintragung ausgeschlossen sei.</p>
<p>Die Anmelderin legte Beschwerde ein, reichte jedoch keine Begründung ein und äußerte sich auch im weiteren Verfahren nicht. Die Entscheidung des Senats wurde auf Grundlage der Aktenlage und ergänzender Recherchen getroffen.</p>
<p>Rechtliche Grundlagen<br />
1. Unterscheidungskraft (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG</a>)<br />
Unterscheidungskraft ist die Eignung eines Zeichens, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Fehlt diese Eignung, ist die Eintragung als Marke ausgeschlossen. Maßgeblich ist, wie die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstehen.</p>
<p>2. Beschreibende Angaben (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG</a>)<br />
Zeichen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, sind ebenfalls von der Eintragung ausgeschlossen. Ziel ist es, dass solche Begriffe von allen Marktteilnehmern frei verwendet werden können und nicht monopolisiert werden.</p>
<p>Entscheidungsgründe<br />
1. Fehlende Unterscheidungskraft<br />
Das Gericht stellte fest, dass „magic tools“ aus zwei im deutschen Sprachgebrauch bekannten englischen Begriffen besteht: „magic“ (magisch, zauberhaft) und „tools“ (Werkzeuge, Hilfsmittel). Im Bereich der Software und digitalen Anwendungen wird „tool“ häufig für Programme oder Zusatzfunktionen verwendet. Der Begriff „magic“ wird in der Werbung oft als Hinweis auf besondere, herausragende Eigenschaften genutzt.</p>
<p>Die maßgeblichen Verkehrskreise – also sowohl Endverbraucher als auch Fachleute aus den Bereichen Software, Bildung und psychische Gesundheit – würden „magic tools“ unmittelbar als Hinweis auf besonders leistungsfähige oder innovative Softwareprogramme, Hilfsmittel oder Methoden verstehen. Die Bezeichnung erschöpft sich nach Ansicht des Gerichts in einem werblich anpreisenden Sachhinweis und vermittelt keinen Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.</p>
<p>2. Beschreibender Charakter<br />
Die Entscheidung betont, dass „magic tools“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen rein beschreibend ist. Für Softwareprodukte (Klasse 9) versteht der Verkehr die Bezeichnung als Hinweis auf Programme mit besonderen, vielleicht sogar „magischen“ Fähigkeiten. Im Bildungsbereich (Klasse 41) kann sich der Begriff auf Seminare oder Schulungen beziehen, die sich mit solchen Tools beschäftigen oder diese vermitteln. Auch im Bereich psychischer Gesundheit (Klasse 44) wird der Begriff als Hinweis auf besonders wirksame therapeutische Hilfsmittel verstanden.</p>
<p>Die Recherche des Gerichts zeigte zudem, dass „tool“ und „magic“ bereits vor dem Anmeldezeitpunkt in der Branche gebräuchlich waren, etwa in Webinar-Titeln oder als Bezeichnung für therapeutische Arbeitsmaterialien.</p>
<p>3. Keine Schutzfähigkeit trotz Werbewirkung<br />
Das Gericht stellt klar, dass die Tatsache, dass die Wortkombination „magic tools“ nicht exakt beschreibt, was an den Tools „magisch“ ist, nicht zu einer Schutzfähigkeit führt. Gerade die Unbestimmtheit und die werbliche Überhöhung sind typisch für beschreibende Angaben, die möglichst viele positive Eigenschaften in einem Schlagwort zusammenfassen. Das reicht jedoch nicht aus, um einen betrieblichen Herkunftshinweis zu begründen.</p>
<p>4. Keine Funktion als Herkunftshinweis<br />
Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren. Da „magic tools“ ausschließlich als Sachhinweis verstanden wird und keine betriebliche Zuordnung ermöglicht, kann das Zeichen diese Funktion nicht erfüllen.</p>
<p>Bedeutung für die Praxis<br />
1. Konsequenzen für Unternehmen<br />
Die Entscheidung zeigt, dass bei der Markenanmeldung größte Sorgfalt auf die Auswahl der Bezeichnung gelegt werden muss. Begriffe, die im jeweiligen Marktumfeld bereits als Gattungsbezeichnung, Werbeslogan oder beschreibende Angabe verwendet werden, sind regelmäßig nicht schutzfähig. Dies gilt insbesondere für englischsprachige Begriffe, die in der IT- und Bildungsbranche weit verbreitet sind.</p>
<p>2. Grenzen der Werbewirkung<br />
Auch ein Begriff, der einen positiven, werbenden Charakter hat, ist nicht automatisch markenfähig. Entscheidend ist, ob der Verkehr in der Bezeichnung einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht oder lediglich eine Beschreibung der Ware oder Dienstleistung. Werbliche Überhöhungen wie „magic“, „super“ oder „premium“ sind meist nicht ausreichend, um die Unterscheidungskraft zu begründen.</p>
<p>3. Schutz alternativer Kennzeichen<br />
Unternehmen, die sich von Wettbewerbern abheben wollen, sollten auf individuellere, fantasievollere oder eigens geschaffene Begriffe setzen. Kunstwörter, ungewöhnliche Wortkombinationen oder eigens entwickelte Markenbezeichnungen bieten bessere Chancen auf Eintragung und Schutz.</p>
<p>4. Umgang mit beschreibenden Begriffen<br />
Beschreibende Begriffe können dennoch im Marketing genutzt werden, etwa als Produktbeschreibung oder Slogan. Sie sollten jedoch nicht als alleinige Markenbezeichnung gewählt werden, da sie jederzeit von anderen Marktteilnehmern verwendet werden dürfen und keinen exklusiven Schutz bieten.</p>
<p>Fazit<br />
Die Entscheidung zur Zurückweisung der Markenanmeldung „magic tools“ verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Marken im deutschen Recht. Beschreibende und werblich anpreisende Begriffe sind grundsätzlich von der Eintragung ausgeschlossen, um den freien Wettbewerb zu sichern. Unternehmen sollten daher bei der Markenwahl auf originelle und unterscheidungskräftige Zeichen setzen, um einen wirksamen Schutz zu erreichen und spätere Enttäuschungen zu vermeiden.</p>
<p>Praxistipp:<br />
Vor der Anmeldung empfiehlt sich eine umfassende Recherche und gegebenenfalls eine rechtliche Beratung, um die Erfolgsaussichten der gewünschten Marke realistisch einzuschätzen. Wer auf allgemeine Begriffe setzt, riskiert Ablehnung und Kosten – und bleibt im Wettbewerb ohne markenrechtlichen Schutz.</p>
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		<title>Markenrecht &#8211; jugendsprachliche Begriffe wie Bratan Bratina sind tw eintragungsfähig (BPatG vom 29.4.2025 &#8211; 29 W (pat) 503/21)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 May 2025 12:02:53 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Bratan Bratina: BPatG bejaht Unterscheidungskraft für jugendsprachlich geprägte Wortmarke Beschluss des Bundespatentgerichts vom 29. April 2025– 29 W (pat) 503/21 Leitsatz: Die Bezeichnung Bratan Bratina verfügt für verschiedene Waren- und Dienstleistungen über die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da sie – trotz jugendsprachlicher Prägung – keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Bratan Bratina: BPatG bejaht Unterscheidungskraft für jugendsprachlich geprägte Wortmarke<br />
Beschluss des Bundespatentgerichts vom 29. April 2025– <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=29%20W%20(pat)%20503/21" title="BPatG, 29.04.2025 - 29 W (pat) 503/21">29 W (pat) 503/21</a></p>
<p>Leitsatz:<br />
Die Bezeichnung Bratan Bratina verfügt für verschiedene Waren- und Dienstleistungen über die erforderliche Unterscheidungskraft nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG</a>, da sie – trotz jugendsprachlicher Prägung – keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt aufweist und keinen engen Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen erkennen lässt.</p>
<p>I. Einleitung und Verfahrensgang</p>
<p>Im Fokus des vorliegenden Beschlusses des 28. Senats des Bundespatentgerichts steht die markenrechtliche Beurteilung der Wortmarke Bratan Bratina, angemeldet u. a. für Waren der Klassen 9, 14, 16, 18, 21, 25 sowie für Dienstleistungen der Klasse 41. Nachdem das DPMA die Eintragung zunächst wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines etwaigen Freihaltebedürfnisses versagt hatte (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG</a>), wurde im Beschwerdeverfahren eine Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses vorgenommen. In der Folge hob das BPatG den angegriffenen Beschluss auf und gab der Beschwerde statt.</p>
<p>II. Rechtliche Maßstäbe zur Unterscheidungskraft<br />
Das BPatG verweist auf die ständige Rechtsprechung des BGH und des EuGH zur Auslegung von <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG</a>. Danach genügt bereits ein geringes Maß an Unterscheidungskraft, um das absolute Schutzhindernis zu überwinden. Maßgeblich ist, ob das Zeichen aus Sicht des angesprochenen inländischen Verkehrs als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung wahrgenommen werden kann.</p>
<p>In diesem Zusammenhang betont das Gericht:</p>
<p>Die ganzheitliche Betrachtung der Marke aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers ohne analysierende Betrachtung.<br />
Die Berücksichtigung jugendsprachlicher Begriffe im Kontext ihrer Verwendung und Bekanntheit.<br />
Die Notwendigkeit eines engen beschreibenden Bezugs zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, um das Schutzhindernis greifen zu lassen.</p>
<p>III. Bedeutung und Verkehrsanschauung der Wortbestandteile</p>
<p>1. &#8222;Bratan&#8220;<br />
Der Begriff ist seit spätestens 2019 Bestandteil der deutschen Jugendsprache und bedeutet dort „Kumpel“ oder „Freund“. Seine Herkunft aus dem russischen „brat“ (Bruder) ist dem allgemeinen Publikum jedoch meist nicht bewusst. Insbesondere durch die prominente Verwendung durch den Rapper Capital Bra hat sich die Bedeutung in der Alltagssprache gefestigt.</p>
<p>2. &#8222;Bratina&#8220;<br />
Dem Begriff &#8222;Bratina&#8220; fehlt ein unmittelbar beschreibender oder etablierter Sinngehalt. Zwar bezeichnet er in Einzelfällen u.a. geografische Orte oder Objekte, diese sind jedoch in Deutschland weitgehend unbekannt. Die Wortendung -ina wird hingegen – auch in der deutschen Sprache – typischerweise als feminine Form interpretiert, was nahelegt, dass „Bratina“ als weibliches Gegenstück zu „Bratan“ verstanden wird.</p>
<p>3. Kombination &#8222;Bratan Bratina&#8220;<br />
In der Kombination ergibt sich eine jugendsprachliche Bedeutung als Paarformel für „Freund/Freundin“ oder „Kumpel/Kumpeline“. Trotz dieser begrifflichen Assoziation handelt es sich nicht um eine feststehende sprachliche Wendung, die einen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufweist.</p>
<p>IV. Anwendung auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen</p>
<p>Das BPatG stellt klar, dass die Bezeichnung Bratan Bratina in keinem engen sachlichen Zusammenhang zu den verfahrensgegenständlichen Produkten steht. Auch eine Nutzung als inhaltsbeschreibende oder zielgruppenbezogene Bezeichnung konnte nicht festgestellt werden.</p>
<p>Insbesondere für folgende Produktgruppen wurde ein beschreibender Begriffsinhalt ausgeschlossen:</p>
<p>Medienprodukte (Filme, Bücher, Spiele): Auch wenn hier Themen wie Freundschaft oder Geschwisterverhältnisse eine Rolle spielen können, fehlt es an einem eindeutigen inhaltlichen Bezug zur konkreten Wortkombination.<br />
Verlags- und Musikdienstleistungen: Keine thematische Notwendigkeit der Bezeichnung im Angebotskontext.<br />
Bekleidung, Accessoires, Konsumgüter: Keine produktbeschreibende oder motivbezogene Verwendung festgestellt.<br />
Das Gericht betont dabei ausdrücklich, dass selbst die umfassende Verwendung des Begriffs „Bratan“ durch bekannte Künstler nicht zu einer generischen oder beschreibenden Bedeutung des zusammengesetzten Zeichens führt.</p>
<p>V. Kein Freihaltebedürfnis nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG</a></p>
<p>Auch ein Freihaltebedürfnis lehnte der Senat ab. Weder existiere eine gegenwärtige noch eine voraussehbare zukünftige beschreibende Verwendung der Begriffskombination in der relevanten Branche. Eine Etablierung als beschreibende Sachangabe sei nicht erkennbar.</p>
<p>VI. Bewertung und Bedeutung der Entscheidung</p>
<p>Die Entscheidung zeigt ein hohes Maß an Sensibilität im Umgang mit sich wandelnder Sprache, insbesondere der Jugendsprache und popkulturell geprägten Begriffen. Das BPatG hebt hervor, dass auch trendgeprägte und kontextuelle Ausdrücke als Herkunftshinweise fungieren können, sofern kein eindeutiger beschreibender Charakter vorliegt.</p>
<p>Damit trägt die Entscheidung zur Rechtssicherheit bei, wie mit neuartigen Wortprägungen im Markenrecht umzugehen ist, und legt Maßstäbe für vergleichbare Anmeldungen aus dem Bereich der Pop- und Jugendkultur.</p>
<p>Fazit:<br />
Das BPatG stärkt mit dem Beschluss zur Marke Bratan Bratina die Möglichkeit, auch aus jugendsprachlichen oder subkulturellen Begriffen markenrechtlich schutzfähige Zeichen zu formen – vorausgesetzt, sie sind unterscheidungskräftig und nicht beschreibend im Sinne des Markenrechts.</p>
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		<title>Abmahnung durch Harmsen Utescher für Intersnack Deutschland SE wegen Verletzung der Marke „Chitos“</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Sep 2021 15:04:59 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Abmahnung durch Harmsen Utescher für Intersnack Deutschland SE wegen Verletzung der Marke „Chitos“  Die Kanzlei in Hamburg ansässige Kanzlei Harmsen Utescher mahnt derzeit für die Intersnack Deutschland SE wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen an der deutschen Marke „Chitos“ (Registernummer 1003236) ab wegen des Verkaufs von Snacks der amerikanischen Marke „Cheetos“ in Online-Shops. Nach der uns vorliegenden Abmahnung [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Abmahnung durch Harmsen Utescher für Intersnack Deutschland SE wegen Verletzung der Marke „Chitos“  </strong></p>
<p>Die Kanzlei in Hamburg ansässige Kanzlei Harmsen Utescher mahnt derzeit für die Intersnack Deutschland SE wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen an der deutschen Marke „Chitos“ (Registernummer 1003236) ab wegen des Verkaufs von Snacks der amerikanischen Marke „Cheetos“ in Online-Shops.</p>
<p>Nach der uns vorliegenden Abmahnung wurde die deutsche Marke „Chitos“ bereits am 29. November 1979 für eingetragen. Aufgrund der Marke sei man in der Vergangenheit bereits wiederholt vor dem EUIPO erfolgreich gegen „Cheetos“-Marken des Herstellers Frito Lay/PepsiCo vorgegangen. Aus diesem Grunde sei der Vertrieb von Snacks der Marke „Cheetos“ innerhalb der Bundesrepublik Deutschland rechtswidrig.</p>
<p>Der Abmahnung beigefügt ist ein Beschluss des LG Hamburg vom 31. März 2016, Az. 315 O 114/16 aus einem einstweiligen Verfügungsverfahren, mit welchem dem damaligen Antragsgegner untersagt wurde, „Cheetos“-Snacks anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu besitzen und/oder zu bewerben.</p>
<p>Der Vorwurf der Abmahnung lautet, die Rechte an der Marke „Chitos“ durch Vertrieb von Snacks der Marke „Cheetos“ in einem Online-Shop gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG</a> verletzt zu haben.</p>
<p><strong>Forderungen der Abmahnungen</strong></p>
<p>Mit der Abmahnung wird dazu aufgefordert, es ab sofort zu unterlassen, „Cheetos“-Snackartikel einzuführen, zu vertreiben und/oder zu bewerben. Weiterhin soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung binnen einer bestimmten Frist abgegeben werden. Dafür ist der Abmahnung ein Entwurf beigefügt, nach dem für etwaige Verstöße gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR anfallen soll. Auch Vernichtungsansprüche werden behauptet, wobei auf diese aber nicht näher eingegangen wird.</p>
<p>Weiterhin sollen die angefallenen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 150.000,00 EUR ersetz werden, also etwa 2.500,00 EUR. Zu dem Ersatz soll man sich bereits durch Unterzeichnung der beigefügten Erklärung verpflichten (Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung).</p>
<p>Darüber hinaus wird mit der Abmahnung eine umfassende Auskunftserteilung gefordert, insbesondere darüber, woher die streitgegenständlichen Produkte bezogen wurden.</p>
<p>Erwähnt werden zudem Schadensersatzansprüche, die jedoch lediglich betreffend die angefallenen Kosten der Abmahnung konkretisiert werden.</p>
<p><strong>Wie können Sie konkret auf die Abmahnung reagieren?</strong></p>
<p>Die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollten Sie nicht voreilig unterschreiben. Diese kann nach der Rechtsprechung weitreichende Handlungspflichten zur Beseitigung der abgemahnten Verstöße auslösen. Selbst im Falle der Berechtigung der Vorwürfe, kann es regelmäßig ausreichen, nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.</p>
<p>Außerdem gilt es auch genau zu prüfen, ob selbst wenn die Vorwürfe berechtigt sein sollten, die Höhe der geltend gemachten Kosten oder anderweitiger Zahlungsforderungen gerechtfertigt sind. Gerade die Höhe solcher Forderungen sind regelmäßig Verhandlungen zugänglich. Kontaktieren Sie daher einen in der Bearbeitung von markenrechtlichen Fällen erfahrenen Rechtsanwalt.</p>
<p>Abgeraten wird auch nachdrücklich davon, mit der abmahnenden Kanzlei oder der Auftraggeberin selbständig Kontakt aufzunehmen. Hier besteht ein erhebliches Ungleichgewicht an Wissen und<strong> </strong>Erfahrung, wodurch Sie bei voreiligen Zugeständnissen Ihre Rechtsposition nachhaltig beeinträchtigen können.</p>
<p>Wir verfügen über eine langjährige Praxis in der markenrechtlichen Rechtsberatung. Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose telefonische Erstberatung oder per E-Mail.</p>
<p>Weitere Informationen zum Markenrecht finden Sie hier: <a href="https://ra-juedemann.de/anwalt-markenrecht-berlin/">https://ra-juedemann.de/anwalt-markenrecht-berlin/</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: &#8222;Larissa Deruzzi&#8220; (<a href="https://www.pexels.com/de-de/foto/lebensmittel-gesund-menschen-hand-6546041">https://www.pexels.com/de-de/foto/lebensmittel-gesund-menschen-hand-6546041</a>/)</p>
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		<title>Bösgläubigkeit der Markenanmeldung bei Behinderungsabsicht &#8211; BPatG, 14.05.2020 &#8211; 25 W (pat) 71/17</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Apr 2021 08:00:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[14.05.2020 - 25 W (pat) 71/17]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderungsabsicht]]></category>
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		<category><![CDATA[Bundespatentgericht]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsmissbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[VTIGER]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BPatG: Zur Bösgläubigkeit der Markenanmeldung durch rechtsmissbräuchliche Behinderungsabsicht im Kontext einer geschäftlichen Partnerschaft Geschäftliche Partnerschaften dienen dazu, die wechselseitigen Interessen durch die Zusammenarbeit zu fördern. Es könnte alles so schön sein. Doch oftmals sind die Übergänge zwischen einer vertrauensvollen geschäftlichen Zusammenarbeit und einem verbissenen Konkurrenzkampf fließend. So auch in einem Fall, über den das Bundespatentgericht [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BPatG: Zur Bösgläubigkeit der Markenanmeldung durch rechtsmissbräuchliche Behinderungsabsicht im Kontext einer geschäftlichen Partnerschaft</strong></p>
<p>Geschäftliche Partnerschaften dienen dazu, die wechselseitigen Interessen durch die Zusammenarbeit zu fördern. Es könnte alles so schön sein. Doch oftmals sind die Übergänge zwischen einer vertrauensvollen geschäftlichen Zusammenarbeit und einem verbissenen Konkurrenzkampf fließend. So auch in einem Fall, über den das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 14. Mai 2020, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=25%20W%20(pat)%2071/17" title="BPatG, 14.05.2020 - 25 W (pat) 71/17: B&ouml;sgl&auml;ubige Markenanmeldung bei bewusstem Hinwegsetzen &uuml;b...">25 W (pat) 71/17</a> in einem Beschwerdeverfahren gerichtet gegen einen Beschluss über die Anordnung der Löschung einer Marke entschied.</p>
<p>Das Bundespatengericht wies die Beschwerde der Markeninhaberin gegen den vorangegangenen Löschungsbeschluss des Deutschen Patent und Markenamts (DPMA) vom 3. Mai 2017 wegen der Bösgläubigkeit der Markenanmeldung im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke zurück.</p>
<p><strong>Löschung der Marke durch DPMA wegen Bösgläubigkeit der Markenanmeldung</strong></p>
<p>Zu der Anordnung der Löschung der streitgegenständlichen Marke „VTIGER“ durch das DPMA kam es im Zuge eines Konkurrenzkampfes zwischen der Markeninhaberin und der Antragstellerin des Löschungsverfahrens. Die Löschungsantragstellerin vertrieb bereits seit 2004 weltweit eine Open-Source-Software für Customer-Relationship-Management (CRM) mit der Bezeichnung „VTIGER“. Seit 2007 verband die Parteien des Löschungsverfahrens eine geschäftliche Partnerschaft, im Rahmen derer die Markeninhaberin bzw. Antragsgegnerin die Software der Antragstellerin weiterentwickelte.  Die Partnerschaft wurde dann aber nicht weitergeführt, weil sich die Antragstellerin daran störte, dass die Antragsgegnerin unter der Bezeichnung „vtiger.de“ mit eigener Webseite und Domain aufgetreten ist, was den Partnerrichtlinien der Antragstellerin widersprach. Im Jahr 2012 kam es dann zu der Anmeldung der Marke „VTIGER“ für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen im Verhältnis zu denen der Antragstellerin, wogegen sich diese seit 2016 im Löschungsverfahren vor dem DPMA zur Wehr setzte.</p>
<p>Auf den Löschungsantrag hin ordnete das DPMA am 3. Mai 2017 die Löschung der Marke „VTIGER“ an mit der Begründung, dass die Markeninhaberin bei Anmeldung der Marke bösgläubig gewesen sei. Sie habe die Marke angemeldet, obwohl sie wusste, dass die Löschungsantragstellerin das Zeichen für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen benutze ohne ein formales Markenrecht erworben zu haben. Sie habe außerdem mit dem Ziel gehandelt, den schutzwürdigen Besitzstand der Antragstellerin zu stören und den weiteren Gebrauch des Zeichens zu sperren.</p>
<p><strong>Gezielte Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung </strong></p>
<p>Das Bundespatentgericht entschied, dass der Löschungsantrag vor dem DPMA begründet war, weil die Voraussetzungen einer bösgläubigen Markenanmeldung gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG</a> vorgelegen hätten. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich und damit unlauter erfolgte, wobei auf den Zeitpunkt der Markenanmeldung abzustellen ist. Dies sei hier der Fall gewesen, da das Verhalten der Markeninhaberin bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet gewesen sei. Davon sei aufgrund der von der Löschungsantragstellerin durch die vorgelegten Unterlagen belegten geschäftlichen Partnerschaft auszugehen. Schließlich sei der Markeninhaberin aufgrund der geschäftlichen Partnerschaft bekannt gewesen, dass ein schutzwürdiger Besitzstand der Antragstellerin für die Benutzung der Bezeichnung „VTIGER“ vorgelegen habe. Dennoch habe sie die Marke angemeldet, um sich eine vorteilhaftere Position zu verschaffen und insoweit sowohl die wettbewerbsrechtliche Entfaltung ihrer Mitbewerber als auch der Löschungsantragstellerin zu behindern.</p>
<p>Darüber hinaus sei kein schutzwürdiges Interesse der Markeninhaberin gegeben. Der Umstand, wonach die Markeninhaberin an einer Weiterentwicklung der Open-Source Software „VTIGER“ beteiligt gewesen sei und ihr möglicherweise Urheberrechte zustünden, habe keine Auswirkungen auf den schutzwürdigen Besitzstand der Antragstellerin an dem Zeichen. Daran ändere auch der Umstand nicht, dass es sich um „Open Source Software“ handele. Zwar sei hier von der Möglichkeit einer freien Verwendung und Weiterentwicklung der Software durch Dritte auszugehen, hingegen aber nicht von der uneingeschränkten Möglichkeit der Bezeichnung von Weitentwicklungen der Software.</p>
<p><strong>Förderung von fairem Wettbewerb für Open-Source-Software</strong></p>
<p>Das Bundespatengerichts führt mit dem Beschluss seine bisherige Rechtsprechung zur Bösgläubigkeit der Markenanmeldung fort und schärft deren Konturen. Der Beschluss veranschaulicht insbesondere, wie aufgrund objektiver Indizien im gerichtlichen Verfahren auf das Vorliegen des subjektiven Merkmals der unlauterer Behinderungsabsicht geschlossen werden kann. Durch den Beschluss werden außerdem auf dem Markt tätige Open-Source-Software-Unternehmen auch außerhalb formal eingetragener Rechtspositionen (z.B. Marken) wirksam geschützt, was zu einem faireren Wettbewerb führt und darüber hinaus die Entwicklung und Verbreitung von OSS fördern könnte.</p>
<p>Volltext der Entscheidung zu finden unter der URL: <a href="http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&amp;Art=en&amp;Datum=2006&amp;Sort=3&amp;Seite=0&amp;nr=38578">http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&amp;Art=en&amp;Datum=2006&amp;Sort=3&amp;Seite=0&amp;nr=38578</a></p>
<p>Mehr Informationen zum Markenrecht finden Sie hier:<a href="https://ra-juedemann.de/anwalt-markenrecht-berlin/"> https://ra-juedemann.de/anwalt-markenrecht-berlin/</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf gemeinfreien Werken (public domain) von: &#8222;<a title="User:Albinfo" href="https://commons.wikimedia.org/wiki/User:Albinfo">Albinfo</a>&#8220; (Wikipedia) und &#8222;Chrisdesign&#8220; (publicdomainfiles)</p>
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<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/boesglaeubigkeit-der-markenanmeldung-bei-behinderungsabsicht-bpatg-14-05-2020-25-w-pat-71-17/">Bösgläubigkeit der Markenanmeldung bei Behinderungsabsicht &#8211; BPatG, 14.05.2020 &#8211; 25 W (pat) 71/17</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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