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	<title>anwalt medienrecht berlin Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
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		<title>Medienrecht &#8211; bestimmungsgemäße Abrufbarkeit und örtliche Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen (OLG Hamburg Beschluss vom 03.02.2026, 324 O 29/26).​</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Mar 2026 11:36:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kein fliegender Gerichtstand in allen Fällen von Online Persönlichkeitsrechtsverletzungen Das OLG Hamburg verneint in dem Beschluss 7 W 26/26 die örtliche Zuständigkeit der Hamburger Gerichte für eine behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Online-Veröffentlichung eines Festhefts eines Frechener Karnevalsvereins und bestätigt damit eine deutliche Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands bei lokal geprägten Internet‑Sachverhalten. Was war passiert: Eine Karnevalsverein [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Kein fliegender Gerichtstand in allen Fällen von Online Persönlichkeitsrechtsverletzungen</h1>
<p>Das OLG Hamburg verneint in dem Beschluss <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20W%2026/26" title="OLG Hamburg, 03.03.2026 - 7 W 26/26: Zur rechtm&auml;&szlig;igen Anordnung eines Vorstandswechsels im Karn...">7 W 26/26</a> die örtliche Zuständigkeit der Hamburger Gerichte für eine behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Online-Veröffentlichung eines Festhefts eines Frechener Karnevalsvereins und bestätigt damit eine deutliche Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands bei lokal geprägten Internet‑Sachverhalten.</p>
<h2>Was war passiert:</h2>
<p>Eine Karnevalsverein aus Frechen (NRW) veröffentlichte ein Festheft online; im Impressum des „geschäftsführenden Vorstands“ wurde eine Person als 2. Vorsitzende bezeichnet, deren Bestellung der Antragsteller vor dem AG Köln angegriffen hat.​</p>
<p>Der Antragsteller, selbst in Frechen ansässig und Verfahrensbeteiligter im vereinsrechtlichen Streit, sieht darin eine unwahre Tatsachenbehauptung und beantragt Unterlassung sowie Entfernung der Festschrift von allen digitalen Plattformen.​</p>
<h2>Örtliche Zuständigkeit?</h2>
<p>Statt am Sitz des Vereins oder am eigenen Wohnsitz wählte er Hamburg als Gerichtsstand und begründete dies u.a. mit einer in Hamburg lebenden, karnevalsaffinen Schwester, vermuteten Geschäftsbeziehungen des Vereins nach Hamburg und einer wahrgenommenen „Voreingenommenheit“ Kölner Gerichte in Karnevalssachen.​</p>
<h3>Prozessgeschichte und Tenor</h3>
<p>Das LG Hamburg wies den Antrag wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit zurück (Beschluss vom 03.02.2026, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=324%20O%2029/26" title="LG Hamburg, 03.02.2026 - 324 O 29/26">324 O 29/26</a>).​<br />
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb  erfolglos: Der 7. Zivilsenat bestätigte die Entscheidung und verwes den Antragsteller damit auf sachnähere Gerichte (insbesondere Köln).</p>
<h3>Rechtliche Kernaussagen</h3>
<p>Maßstab: Deutlicher Inlands- bzw. Ortsbezug</p>
<p>Ausgangspunkt ist die bekannte Rechtsprechung des BGH zur internationalen Zuständigkeit: Für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet komme es auf einen „deutlichen Bezug“ der beanstandeten Inhalte zum jeweiligen Hoheitsgebiet an; entscheidend ist, wo die Kollision der widerstreitenden Interessen tatsächlich zu lokalisieren ist.​<br />
Der Beschluss überträgt diese Grundsätze auf die örtliche Zuständigkeit nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/32.html" title="&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung">§ 32 ZPO</a> und stellt klar, dass bloße bundesweite Abrufbarkeit nicht genügt; maßgeblich sei die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit und die tatsächliche Auswirkung der Inhalte an einem bestimmten Ort.​</p>
<h3>Eingrenzung des fliegenden Gerichtsstands</h3>
<p>Der Senat knüpfte ausdrücklich an seine Vorentscheidung <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20W%2094/23" title="OLG Hamburg, 29.11.2023 - 7 W 94/23: Kostentragungspflicht nach Klager&uuml;cknahme bei vormaliger A...">7 W 94/23</a> an und bestätigte, dass der ubiquitäre fliegende Gerichtsstand bei Online‑Persönlichkeitsrechtsverletzungen überwiegend dahin verstanden wird, dass er auf Gerichte an den Orten beschränkt ist, an denen die Beeinträchtigung „näher liegt“.</p>
<p>​<br />
Eine Einschränkung sei insbesondere geboten, wenn die Veröffentlichung – wie hier – einen lokal oder regional begrenzten Adressatenkreis beträfe (Vereinsleben in Frechen) und keinen bundesweiten Kommunikationszusammenhang aufweise.​</p>
<p>Alle Beteiligten (Verein, Redaktion, Antragsteller) seien in Frechen ansässig; die Festschrift beziehe sich auf das Vereinsgeschehen vor Ort, sodass sich eine etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzung typischerweise dort auswirke.</p>
<p>​<br />
Der Antragsteller habe keinen Wohnsitz in Hamburg und weise – abgesehen von der dort lebenden Schwester – keinen relevanten Bezug zur Hansestadt auf; für „weniger bekannte Persönlichkeiten“ bestehe keine Vermutung, dass sich etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzungen am beliebig gewählten Gerichtsstand auswirken.​<br />
Mutmaßliche Geschäftsbeziehungen des Vereins zu Hamburger Unternehmen genügten ebenfalls nicht, um einen spezifischen Erfolgsort in Hamburg zu begründen; der Senat betont ausdrücklich, dass solche bloßen Möglichkeiten keinen regionalen Bezug zur geltend gemachten Rechtsverletzung herstellten.​</p>
<h3>Einordnung für die Praxis</h3>
<p>Fortentwicklung der Zuständigkeitsdogmatik</p>
<p>Die Entscheidung fügt sich in eine Linie jüngerer Rechtsprechung (u.a. OLG Hamburg, OLG Brandenburg, LG Köln) ein, die den fliegenden Gerichtsstand im Online‑Persönlichkeitsrecht faktisch beschneidet, ohne ihn dogmatisch völlig aufzugeben.<br />
Für nichtprominente Anspruchsteller verlangt der Senat einen konkret belegten Auswirkungsbezug zum angerufenen Gerichtsort; das stärkt das Erfolgsortprinzip im „engen“ Sinn und schwächt opportunistisches Forum Shopping.​</p>
<h3>Handlungsempfehlungen für Anspruchsteller</h3>
<p>Bei lokal geprägten Konflikten (Vereinsstreit, kommunales Ehrenamt, regionale Presse) sollte regelmäßig am Sitz des Verletzers oder am Wohnsitz des Betroffenen geklagt werden; entfernte Medienstandorte wie Hamburg oder Berlin sind nur ausnahmsweise zuständig. Ein Forum Sh<br />
Prominenz und bundesweite Bekanntheit können den Anknüpfungspunkt verbreitern, müssen aber konkret dargelegt werden; bloße Abrufbarkeit der Inhalte oder private Bezüge (Verwandte, Geschäftsreisen, abstrakte Geschäftsbeziehungen) reichen nicht mehr aus.​<br />
Bedeutung für Beklagte und Prozessstrategie<br />
Für Vereine, kleinere Unternehmen und lokale Medien bietet die Entscheidung eine Argumentationsgrundlage, um sich gegen Klagen an entfernten „Mediengerichtsständen“ zu wehren und Verfahren an sachnähere Gerichte verweisen zu lassen.<br />
Prozessvertreter sollten früh prüfen, ob der behauptete Erfolgsort nur konstruiert ist; der Beschluss zeigt, dass eine substanzielle Rüge der örtlichen Zuständigkeit im Internet‑Persönlichkeitsrecht weiterhin ein wirksames Verteidigungsmittel bleibt.</p>
<p>Fragen zum Medienrecht &#8211; unsere Anwälte und Fachanwälte beraten Sie gerne</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
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