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Streitwertbegünstigung – § 142 Markengesetz

142 MarkenG Streitwertbegünstigung

In allen Kennzeichenstreitsachen (Ausnahme: Verfahren vor dem DPMA und dem BPatG) besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Streitwertbegünstigung zu stellen.

Streitwertbegünstigung – Voraussetzungen

Die antragstellende Partei muss dabei glaubhaft machen, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde (§ 142 Abs.1 S.1 MarkenG). Nicht nötig ist, dass der Antragsteller die Kosten nicht tragen kann, sondern es ist zwischen der wirtschaftlichen Lage der Partei einerseits und der Höhe der Kostenbelastung andererseits abzuwägen (BGH, Beschluss vom 27.01.1994 – I ZR 276/91 „Streitwertherabsetzung“ zu § 23a UWG alte Fassung)

Abzustellen ist dabei auf die Kosten der Instanz, nicht auch eines Rechtsmittels.

 

Anders als bei einem Antrag auf Prozesskostenhilfe muss die Verteidigung gegen den Anspruch keine Aussicht auf Erfolg haben.

Streitwertbegünstigung – Zeitpunkt des Antrags

Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden, d.h., vor einer Verhandlung zur Hauptsache. Bei Abschluss ohne mündliche Verhandlung (einstweiliges Verfügungsverfahren) kann er bis zur Verhandlung über den Widerspruch gestellt werden. Nach einer aktuellen Entscheidung des Kammergerichts ist der Antrag nicht mehr zulässig, wenn er im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach Abgabe der Abschlusserklärung gestellt wird, da diese Erklärung die Instanz beendet habe (KG Berlin, Beschluss vom 13.12.2016 – 5 W 244/16).

 

Streitwertbegünstigung – Entscheidungen

Kammergericht vom 13.12.2016 – 5 W 244/16 – verspäteter Antrag nach Abschlusserklärung

BGH vom 27.01.1994 – I ZR 276/91 – Streitwertherabsetzung

OLG Stuttgart vom 10.09.2015 – 2 W 41/15 – Streitwertermäßigung nach § 12 Abs.4 UWG

 

Streitwertbegünstigung –  Gesetzeswortlaut

 

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz – MarkenG)
§ 142 Streitwertbegünstigung

(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.