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Strafrechtliche Risiken der Filmproduktion

strafrechtliche Risiken der Filmproduktion

Strafrechtliche Risiken der Filmproduktion

Wir beraten Kreative und Filmschaffende zu allen Bereichen der Filmproduktion –  Rechtsanwalt Kai Jüdemann ist nicht nur Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sondern auch Fachanwalt für Strafrecht.

Wir beraten Sie gerne zu allen Bereichen der Ihre Produktion betreffenden Risiken, sei es strafrechtliche Risiken oder solche aus dem Bereich des Ordnungswidrigkeitenrecht.

Die Möglichkeiten Rechte durch Filmwerke zu verletzen sind vielfältig – und ebenso die Risiken, auch Straftatbestände zu erfüllen.

Zu den Bereichen, die unsere Beratung abdeckt, gehören das Arbeitsstrafrechts, die Bilanz- und Insolvenzdelikte, das Medienstrafrecht und auch die Schutzrechte, die durch das Filmwerk oder dessen Bewerbung berührt sein können (Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht). Ebenso stehen bei Dokumentarfilmen und anderen Filmwerken die mögliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten der „Akteure“ zur Prüfung. Die Berührungspunkte zum Strafrecht sind zahlreich.

I. Risiken des Filmunternehmens

Die meisten Produktionsunternehmen werden wohl in Form einer Kapitalgesellschaft betrieben. Diese, UG, GmbH, AG usw., unterliegen einer Vielzahl von Pflichten, deren Einhaltung u.a. dem Schutz von Investoren, Geldgebern  und dem Markt selber dienen, kurz: dem Vertrauen der Beteiligten in die Richtigkeit und die Vollständigkeit bestimmter Informationen über die Verhältnisse der Gesellschaft.

1. Bilanzstraftaten

Werden diese Informationen etwa in der Bilanz oder einem Lagebericht unrichtig wiedergegen oder verschleiert, verstößt die Geschäftsführung der Produktionsgesellschaft § 331 HGB, der dieses Verhalten mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe belegt. Verwendet die Produktion die unrichtigen Bilanzen, um Investoren oder Banken dazu zu bewegen, Geldmittel bereit zu stellen, kann dies zudem einen Betrug (§ 263 StGB) darstellen, der bei einem Vermögensverlust großen Ausmaßes mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren geahndet werden kann.

 

 

2. Insolvenzverschleppung

Üblicherweise sind junge Unternehmen nicht mit ausreichendem Kapital ausgestattet, was zu einer notorischen Krise führen kann. In dieser Krise steht die Geschäftsführung unter ständigem Druck, Insolvenz anmelden zu müssen. Gemäß § 15a InsO hat die Geschäftsführung innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, bzw. sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung die Reisleine zu ziehen und Insolvenzantrag zu stellen. In diesen Fällen bedarf es sorgfältiger Prüfung von Fortführungsprognosen und Verhandlungen mit Gläubigern. So kann durch sog. Rangrücktritte oftmals die Überschuldung beseitigt werden – was auch strafrechtlich von erheblicher Bedeutung ist, sieht doch § 15a Abs.4 eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für den Fall vor, dass die Eröffnungsanträge nicht rechtzeitig gestellt werden.

Wir beraten Sie gerne. Kontaktieren Sie uns!