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Wer nicht ausreichend aufklärt, begeht einen Betrug zum Nachteil seines Mandanten. So das Credo einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (4 StR 586/13).

Was war geschehen: Einem Rechtsanwalt wurde zur Last gelegt, sich wegen Betruges in drei Fällen davon einmal in Tateinheit mit Wucher strafbar gemacht zu haben. Er habe, kurz bevor der Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am 26. August 2010 wirksam geworden sei, die Vertretung eines minderbegabten Mandanten in einer Erbschaftsangelegenheit übernommen.

Mit diesem habe er eine nicht den Vorgaben des Gesetzes entsprechende Honorarvereinbarung geschlossen, auf die sein in rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen unerfahrener Mandant nach dem Erlöschen der Anwaltszulassung insgesamt 82.223,97 € gezahlt habe. Dann habe er auf der Grundlage schriftlicher Darlehensverträge vom 26. Mai 2011 und vom 6. Juni 2011 von G. 60.000 € und 128.000 € erhalten, welche er nach Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist vorgefasster Absicht entsprechend nicht zurückgezahlt habe.

So weit so gut – Erfolgsvereinbarung geht – aber nur dann, wenn man darauf hinweist, dass im Falle einer Abrechnung nach Gegenstandswert geringere Gebühren angefallen können.

 Eine Erfolgsvereinbarung muss unter anderem die voraussichtliche gesetzliche Vergütung enthalten. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt unter Zugrundelegung des Gegenstandswertes die sich voraussichtlich aus dem Vergütungsverzeichnis ergebenden Gebühren sowie seine Auslagen zu berechnen hat. Um den Mandanten zu schützen, muss diesem  verdeutlicht werden , dass der Verzicht des Anwalts auf eine Vergütung im Misserfolgsfall mit der Verpflichtung zur Zahlung eines – gegebenenfalls hohen – Zuschlags im Erfolgsfall verbunden ist. Aus dieser  Aufklärungs- und Informationspflicht des Anwalts ergibt sich nach Ansicht des BGH eine  Garantenstellung kraft Gesetzes im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB.

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 Anwalt Strafrecht Berlin