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Sekundäre Darlegungslast im Medienrecht – OLG Dresden 4 U 2544/20 vom 26.3.2021

Sekundäre Darlegungslast im Medienrecht

Grundsätzlich trägt derjenige, der Tatsachen behauptet, die Beweislast für diese – anders in Fällen der sogenannten sekundären Darlegungslast.

Aktenzeichen: 4 U 2442/20
Landgericht Dresden, 3 O 2594/19

Leitsätze des Verfassers:

1. Ein Gewerbetreibender muss sich  wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist.  Werturteile, insbesondere in Form von Gewerbekritik, müssen sich Unternehmen bis zur Grenze der Schmähkritik gefallen lassen, selbst wenn sie überzogen, plakativ oder polemisch sind

2. Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich undzumutbar ist, nähere Angaben zu machen.

 

 

(…)

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S……,
Richterin am Oberlandesgericht P…… und
Richterin am Oberlandesgericht R……
ohne mündliche Verhandlung am 26.03.2021
beschlossen:
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch
Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte
allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6.4.2021 wird aufgehoben.
4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 25.000,- €
festzusetzen.

Gründe:
I.
Die Klägerin vertreibt nach eigener Darstellung Smartcards sowie Club-Mitgliedschaften für den Handel mit Rabatten, Gutscheinen und Vorteilen, insbesondere der Teilnahme an Gewinnspielen. Die Beklagte produziert das Programm des Fernsehsenders „F………..“ und ist auch für dessen Internetauftritt verantwortlich. Sie veröffentlichte am 22.10.2019 den streitgegenständlichen Beitrag. Unter der Überschrift „Rentnerin abgezockt“ wird dort der Fall der „72-jährigen Chemnitzerin G. L.“ geschildert, die als „eine von vielen“ von der Klägerin „eiskalt abgezockt“ und „hinters Licht geführt wurde“. Der Beitrag selbst wurde im Anschluss an eine Abmahnung der Klägerin entfernt, ohne dass die Beklagte jedoch eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben hätte. Die Klägerin hat erstinstanzlich die im Urteil des Landgerichts wiedergegebenen Äußerungen aus dem streitgegenständlichen Beitrag beanstandet und deren Unterlassung begehrt, weil es sich hierbei um unwahre Tatsachenbehauptungen handele. Beim Durchschnittsleser werde durch die Verquickung unterschiedlicher Sachverhalte der Eindruck erweckt, dass die Klägerin „Hundefutter-Abos“ im Internet vertreibe und ohne rechtliche Grundlage von der dort aufgeführten Rentnerin Gelder eingezogen habe und diese durch eine „Abofalle“ betrogen habe. Tatsächlich habe
die Klägerin aber eine Leistung aufgrund eines wirksamen Vertrages erbracht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bei den beanstandeten Begriffen „eiskalt abgezockt“ und „hinters Licht geführt“ handele es sich um Werturteile, die einen hinreichenden Sachbezug aufwiesen und daher nicht als Schmähkritik eingestuft werden könnten. Gleiches gelte für die Aussage, die Kundin sei von Mitarbeitern der Klägerin „unter Druck gesetzt“ worden. Die Klägerin habe es nämlich versäumt, den von ihr behaupteten Vertragsschluss mit der Kundin durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu substantiieren. Eine Behauptung, dass die Kundin bei der Klägerin Hundefutter bestellt habe oder die Klägerin mit der Website „Abo-Alarm“ zusammenarbeite, sei dem Artikel nicht zu entnehmen, ein solcher Eindruck werde auch nicht zwischen den Zeilen erweckt. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, wie das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Kundin beendet worden sei, weil jedenfalls unstreitig sei, dass die Klägerin bis Juni 2019 monatliche Beiträge in Höhe von 29,99 € von deren Konto habe einziehen lassen. Die Beklagte habe in Wahrnehmung berechtigter Interessen über ein Ereignis von lokaler Bedeutung berichtet.

Mit der Berufung vertritt die Klägerin die Auffassung, das Landgericht habe die gebotene Auslegung im Gesamtzusammenhang des Artikels nicht vorgenommen und sich dadurch einer zutreffenden Auslegung der angegriffenen Einzeläußerung verschlossen. Die tatsächlich geschilderten Vorgänge hinterließen beim Leser den Eindruck, die Kundin habe
im Zusammenhang mit einer Hundefutterbestellung durch „Aufklappen eines pop-ups im Internet“ mit der Klägerin einen Vertrag geschlossen, woraufhin Abbuchungen durch die Klägerin erfolgt seien. Tatsächlich sei die Klägerin im Internet überhaupt nicht aktiv und unterhalte dort auch keine „Abo-Fallen“. In gleicher Weise werde beim Leser der zwingende
Eindruck erweckt, die Kundin hätte über die Website „Abo-Alarm“ einen mit der Klägerin eingegangenen Vertrag wirksam gekündigt, die Klägerin habe dann aber gleichwohl weiter Beiträge eingezogen. Für ihre entgegenstehende Behauptung sei die Beklagte beweisfällig geblieben. Auf dieser unwahren Tatsachengrundlage beruhe auch die Wertung als „Abzocke“, die zudem den strafrechtlichen Vorwurf des Betrugs beinhalte und daher ebenfalls zu unterlassen sei. Das Landgericht habe überdies nicht gewürdigt, dass die Beklagte der Klägerin vor Erscheinen des Artikels keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und ihr ausdrückliches Angebot einer schriftlichen Stellungnahme nicht angenommen habe.

Sie beantragt,
der Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft zu untersagenwörtlich oder sinngemäß die nachfolgenden Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:
a) Eiskalt abgezockt wurde eine 72-jährige Chemnitzerin. G. L. ist eine von vielen, die von der R……….. UG aus D…… hinters Licht geführt wurde.
b) Alles begann ganz harmlos, als die Rentnerin für ihren damaligen Hund Leckerlis im Internet bestellen wollte. Doch das Unglück ging damit erst los. Denn nach zur zwei Wochen wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Abo für das Hundefutter aufgrund von
Lieferengpässen gekündigt wurde. Einen Monat später begann der R……….. 29,99 Euro pro Monat von ihrem Konto abzubuchen.
c) Somit entschloss sich G. L., ihren Vertrag mit Hilfe der Website Abo-Alarm zu kündigen. Nachdem sie zunächst keine Antwort auf ihre Kündigung erhielt und weitere Abbuchungen von ihrem Konto erfolgten, versuchte sie, mit dem R……….. telefonisch in Kontakt zu treten.
d) C…… J…… nahm sich der Sache an und half ihr aus der Abofalle. Betroffen von der Abzocke sind überwiegend ältere Personen. G. L. will verhindern, dass noch mehr Rentner vom R……….. abgezockt werden. Deshalb teilt sie ihre Geschichte mit uns. Doch wie kann man sich im Internet vor solchen Abofallen schützen? Nach 2 Jahren hat es G. L. endlich aus der Abofalle geschafft – und ist leider 720 Euro ärmer.

e) Doch auch nachdem der Vertrag gekündigt war, erhielt die Chemnitzerin noch einen Brief von dem R………… Darin setzten die Mitarbeiter G. L. erneut unter Druck und verwiesen sie an ihren Rechtsanwalt. wie unter https://www……..de/abzocke-…… gescheen und aufd er Anlage stange.1 der Abmahnung vom 25.11.2019 wiedergegeben.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Das Landgericht hat mit im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, Unterlassungsansprüche der Klägerin
verneint. Die Berufungsbegründung rechtfertigt ein anderes Ergebnis nicht.

1. Äußerung 1a („Eiskalt abgezockt“)

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie keinen auf Anspruch auf Unterlassung dieser Äußerung aus § 824 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 824 Abs. 1 BGB sind nicht erfüllt, da diese Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren ist. Gemäß § 824 Abs. 1 BGB hat derjenige, der der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. Die Vorschrift setzt danach voraus, dass unwahre Tatsachen und nicht bloß Werturteile mitgeteilt werden. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB keinen Schutz (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14 –, Rn. 6 – 7, juris; Urteil vom 22. Februar 2011 – VI ZR 120/10; Urteil vom 24. Januar 2006 -XI ZR 384/03 – juris). Dies ist hier nicht der Fall. Die die Zwischenüberschrift des Artikels bildende Äußerung, die sich auf die Mitteilung beschränkt, die Rentnerin Gabriele L. sei „eiskalt abgezockt“ und „hinters Licht geführt
worden“, ist geprägt durch Elemente des Wertens und der Stellungnahme, ohne dass dort Tatsachen mitgeteilt würden, die dem Beweis zugänglich wären.

b) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin auch kein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB
zusteht.

aa) Zwar greift die angegriffene Äußerung in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Betroffen ist ihr durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19
Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteter sozialer Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. März 2008 – VI ZR 7/07). Denn die
in der Kapitelüberschrift aufgeführten Vorwürfe sind geeignet, ihr unternehmerisches Ansehen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen und berühren darüber hinaus das durch
Art. 12 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieses schützt das Interesse eines
Unternehmens daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder
herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit diesem Unternehmen abgehalten werden (BGH, Urteil vom 16.
Dezember 2014 – VI ZR 39/14 –, Rn. 11 – 13, juris; vom 11. März 2008 – VI ZR 7/07, juris; vom 24. Januar 2006 – XI ZR 384/03). Die angegriffenen Äußerungen sind
geeignet, eine Verunsicherung der Kunden der Klägerin zu bewirken mit der Folge, dass diese die angebotenen Leistungen nicht (mehr) nachfragen. Die Klägerin als juristische
Person des Privatrechts kann sich auch auf eine Verletzung dieser Grundrechte berufen (vgl. BGH VersR 2009, 555). Ein mangels Fundierung in der Menschenwürde (Art. 1 Abs.1, Art. 19 Abs. 3 GG) geringeres Schutzniveau kann lediglich Abwägungsrelevanz entfalten (Senat, Urteil vom 08. September 2011 – 4 U 459/11 –, Rn. 25, juris; vgl. OLG
Köln Urteil vom 19. Dezember 2006 – 15 U 110/06 – juris).

bb) Die beanstandete Äußerung ist aber bei zutreffender Sinndeutung nicht als verdeckte Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung zu qualifizieren, die dem
Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt. Die entgegenstehende Auffassung der Klägerin teilt der Senat nicht.

(1) Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt sie zwar an, dass eine Äußerung nicht isoliert zu betrachten ist, sondern der vollständige Aussagegehalt unter Berücksichtigung des
Gesamtzusammenhangs zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 28. Juni 1994 – VI ZR 252/93 – und vom 16. November 2004 – VI ZR 298/03 beide
juris). Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den
objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Ansicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das
Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann – und dem
allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu
berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen
erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen  in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die
Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH, Urteil vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08 –, Rn. 11, juris m.w.N.).

(2) Der in dem streitgegenständlichen Artikel erhobene Vorwurf, die Rentnerin GabrieleL. sei „eiskalt abgezockt“ worden, wird vorliegend zwar daraus hergeleitet, dass diese in
eine „Abo-Falle“ im Internet gelockt worden sei. Die Einzelheiten des Vertragsschlusses mit der Klägerin bleiben jedoch vage und bilden ersichtlich nicht den Schwerpunkt der
Berichterstattung. Dieser liegt vielmehr in der insgesamt kritischen Bewertung der Geschäftspraktiken der Klägerin bei Vertragsabschluss und Vertragsabwicklung. Auch
wenn sich hier tatsächliche und wertende Elemente vermengen, überwiegt der bewertende Anteil gegenüber dem mitgeteilten Tatsachenkern.
(3) Die im Anschluss hieran gebotene Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen geht zu Lasten der Klägerin aus. Enthält eine Meinungsäußerung
einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, tritt allerdings das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der
Äußerung Betroffenen zurück, weil an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, unter dem Gesichtspunkt der
Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse besteht. Ist dies aber nicht der Fall,
muss sich ein Gewerbetreibender wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen
verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen
lassen, wenn sie scharf formuliert ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14
–, Rn. 21, juris). Daran gemessen hat auch vorliegend das Interesse der Klägerin am
Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs als Wirtschaftsunternehmen und ihrer
unternehmensbezogenen Interessen hinter dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und

Pressefreiheit zurückzutreten.

(a) Ein bewusst unwahrer Tatsachenkern liegt der streitgegenständlichen Äußerung hier
nicht zugrunde. Im Gesamtkontext des Artikels fußt sie vielmehr auf den dort mitgeteilten
Tatsachenbehauptungen, die Rentnerin G. L. habe mit der Beklagten einen
„Abo-Vertrag“ abgeschlossen, in dessen Folge ihr 29,99 €/Monat von ihrem Konto
abgebucht worden seien. Sie habe sodann mehrfach erfolglos versucht, diesen Vertrag
zu kündigen, dies sei aber erst nach Einschaltung der Verbraucherzentrale und erst nach
2 Jahren gelungen und habe sie um „720 Euro ärmer“ gemacht. Auch nach der
Kündigung sei sie unter Druck gesetzt und an einen Rechtsanwalt verwiesen worden.
Der daraus abgeleitete Vorwurf der „Abzocke“ wird in diesem Kontext daraus hergeleitet,
dass die Rentnerin den Monatsbeitrag ohne erkennbare Gegenleistung gezahlt und die
Klägerin ihre Kündigungserklärungen beharrlich ignoriert und das Geld weiter
eingezogen habe. Dass die als Anlage B3 vorgelegten Kündigungsschreiben bei ihr
eingegangen sind und sie die mit der Anlage B4 belegten Abbuchungen vorgenommen
hat, bestreitet auch die Klägerin nicht.
(b) Allerdings wird in dem Artikel zugleich die Bestellung von „Leckerlis im Internet“ und
ein in diesem Zusammenhang von der Kundin abgeschlossenes „Abo für das
Hundefutter“ erwähnt, das jedoch „aufgrund von Lieferengpässen gekündigt wurde“. Der
unmittelbare zeitliche Zusammenhang („einen Monat später“) zwischen dem
Hundefutter-Abo und der Abbuchung durch die Klägerin legt dem verständigen
Durchschnittsnutzer zunächst die Schlussfolgerung nahe, dieses Abo sei mit der Klägerin
abgeschlossen worden, die es nachfolgend selbst gekündigt, gleichwohl aber hierauf
bezogene Abbuchungen vorgenommen habe. Der im weiteren Verlauf des Artikels
mitgeteilten Information, die Kundin sei durch einen Mitarbeiter der Klägerin aufgesucht
worden, der ihr mitgeteilt habe, sie bekomme ihr Geld zurück, „wenn sie bis dahin nichts
gewonnen habe“, wird er dann aber entnehmen, dass Gegenstand des Vertrages die
Einräumung einer derartigen Gewinnmöglichkeit gewesen sein muss, für die im Wege
des Abonnements eine regelmäßige Vergütung zu entrichten war und dass diese
Vereinbarung aus Anlass des „Hundefutter-Abo“ geschlossen wurde. Dass – wie die
Beklagte behauptet – ein solcher Zusammenhang besteht, insbesondere, dass durch
Anklicken eines pop-Up Fensters der streitgegenständliche Vertrag mit der Klägerin
geschlossen wurde, hat die Klägerin zwar bestritten. Da dieser Tatsachenkern den
Vorwurf beinhaltet, leichtgläubige Verbraucher durch Anklicken einer Schaltfläche im
Internet zu überrumpeln, trägt hierfür die Beklagte nach den über § 186 StGB in das
Deliktsrecht transformierten Beweisregeln die Beweislast.
Unabhängig von der Beweislast ist die Klägerin allerdings der sie treffenden (sekundären)
Darlegungslast zu den Umständen des Vertragsschlusses nicht gerecht geworden. In
bestimmten Fällen ist es Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs.
2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei
substantiiert zu äußern. Dabei hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des
Bestreitenden davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner – hier der
Kläger – vorgetragen hat. Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der
primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen
Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der
Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und
zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (st. Rspr., BGH, Urteile vom 18. Dezember
2019 – XII ZR 13/19, NJW 2020, 755 Rn. 35 mwN; vom 18. Januar 2018 – I ZR 150/15,

NJW 2018, 2412 Rn. 30 mwN). Genügt der Anspruchsgegner dieser sekundären
Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO
als zugestanden (st. Rspr., BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19; Urteil vom 18.
Januar 2018 – I ZR 150/15 – juris). So ist es auch hier. Da die Beklagte nicht
Vertragspartnerin der behaupteten „Abofalle“ ist, der Klägerin die zugrunde liegenden
Verhältnisse jedoch bekannt sind, wäre es ihr ohne weiteres zumutbar gewesen
anzugeben, was der mit der Zeugin Lorenz geschlossene Vertrag beinhaltet und wie er –
wenn nicht durch Anklicken eines popUp-Fensters – zustande gekommen sein soll und in
diesem Zusammenhang auch die zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen
vorzulegen. Dieser sekundären Darlegungslast hat sie trotz ausdrücklicher Aufforderung
durch das Landgericht und trotz eines Hinweises durch den Senat in der
Terminsverfügung vom 25.1.2021 nicht genügt. Dass der Artikel eine unter Verstoß gegen
die journalistische Sorgfaltspflicht unvollständige oder mehrdeutige Berichterstattung
enthält, weil bei dem Leser durch Weglassen bestimmter Informationen über den
Abschluss des Vertrages mit der Zeugin Lorenz ein verzerrtes Bild entsteht (vgl. hierzu
Paschke/BerlitMeyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. Kap. 37 Rn
28, 30), kann im Anschluss hieran nicht angenommen werden. Ob eine solche
unvollständige Berichterstattung einem bewusst unwahren Tatsachenkern gleichzustellen
ist, muss ebenfalls nicht entschieden werden.

(c) Vielmehr ist die Äußerung insgesamt hinzunehmen. Werturteile, insbesondere in
Form von Gewerbekritik, müssen sich Unternehmen bis zur Grenze der Schmähkritik
gefallen lassen, selbst wenn sie überzogen, plakativ oder polemisch sind (so auch
Gostomzyk NJW 2008, 2082, 2084; BGH NJW 2009, 3580, 3581f – Unsaubere
Geschäfte; Senat, BeckRS 2011, 27291). Wegen des Bezugs zu dem geschilderten
Sachverhalt, aus dem die Vorwürfe der „Abzocke“ und des „hinters Licht führen“
abgeleitet werden, hat das Landgericht hier eine Schmähkritik zu Recht verneint. Zur
Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat hierauf Bezug. Hierbei ist auch zu
berücksichtigen, dass die Beklagte durch ihre Berichterstattung über den Fall Gabriele L.
ein Informationsanliegen im Zusammenhang mit einer die Verbraucher wesentlich
berührenden Frage verfolgt hat, weil sie anhand des konkret geschilderten Falles
Ratschläge entwickelt, wie sich Verbraucher gegenüber tatsächlichen oder
vermeintlichen „Abo-Fallen“ zur Wehr setzen können. Dass es sich hierbei um ein
tatsächliches Problem handelt, das insbesondere geschäftsunerfahrene oder ältere
Personen betrifft, ist gerichtsbekannt.
Die Interessen- und Güterabwägung hat weiter dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
Art. 5 Abs. 1 GG eine gesteigerte Bedeutung zukommt, wenn es – wie hier – um das
Ansehen eines Unternehmens und nicht um den Schutz der persönlichen Ehre geht.
Kapitalgesellschaften -wie die Klägerin – haben keine „persönliche Ehre“ oder sind
Träger eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wie dies bei natürlichen Personen der
Fall ist. Eine Ausdehnung der Schutzwirkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts über
natürliche Personen hinaus auf juristische Personen ist nur insoweit gerechtfertigt, als sie
aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und in ihren Funktionen dieses
Rechtsschutzes bedürfen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1994, Az.: VI ZR 286/93, NJW
1994, 1281 – 1283 mit weiteren Nachweisen). Es gibt jedoch einen Unterschied zwischen
der Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts einer juristischen Person und
dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer natürlichen Person. Letzteres kann
Auswirkungen auf die Menschenwürde haben, während unternehmerische Interessen
eine solche moralische Dimension nicht haben. Aus diesem Grund ist dem Recht auf

Meinungsfreiheit bei der erforderlichen Interessen- und Güterabwägung eine gesteigerte
Bedeutung einzuräumen, denn der Meinungsfreiheit kommt wegen ihrer herausragenden
Bedeutung für die menschliche Persönlichkeit und die demokratische Staatsordnung ein
besonders hoher Rang zu (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1958, Az.: 1
BvR 400/51, BVerfGE 7, 198 (212)). An die Zulässigkeit öffentlicher Kritik dürfen daher
keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai
1980, Az.: 1 BvR 103/77, BVerfGE 54, 129 (137) mit weiteren Nachweisen). Die freie
Rede ist Voraussetzung der Kraft und der Vielfalt der öffentlichen Diskussion, die
ihrerseits Grundbedingung eines freiheitlichen, demokratischen Gemeinwesens ist. Die
Befürchtung, wegen einer wertenden Äußerung einschneidenden gerichtlichen
Sanktionen ausgesetzt zu werden, trägt die Gefahr in sich, jene Diskussion zu lähmen
oder einzuengen und damit Wirkungen herbeizuführen, die der Funktion der Freiheit der
Meinungsäußerung in der durch das Grundgesetz konstituierten Ordnung zuwiderlaufen
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1980, Az.: 1 BvR 103/77, BVerfGE 54, 129 (137),
Beschluss vom 11. Mai 1976, Az.: 1 BvR 163/72, BVerfGE 42, 163 (170) jeweils mit
weiteren Nachweisen). Wird von dem Grundrecht der Meinungsäußerung – wie hier –
nicht zum Zwecke privater Auseinandersetzung Gebrauch gemacht, sondern will der
Äußernde in erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, dann sind
Auswirkungen seiner Äußerungen auf den Rechtskreis Dritter zwar unvermeidliche
Folge, nicht aber eigentliches Ziel der Äußerung. Der Schutz des betroffenen Rechtsguts
tritt umso mehr zurück, je weniger es sich um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut
gerichtete Äußerung im privaten Bereich in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt,
sondern um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009, Az.: 1 BvR 2272/04, NJW 2009, 3016 – 3019;
Beschluss vom 22. Juni 1982, Az.: 1 BvR 1376/79, BVerfGE 61, 1 (11)). So liegen die
Dinge hier.

Schließlich ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Meinungsfreiheit der
Beklagten im Kern betroffen würde, wenn ihr die Äußerung ihrer Meinung gerichtlich
untersagt würde. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss daher im
Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt
Erforderliche beschränkt werden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14 –,
Rn. 23, juris).

2. Äußerung 1b („Alles begann ganz harmlos“)
Ein Unterlassungsanspruch besteht auch bezüglich dieser Äußerung nicht.
a) Wie ausgeführt ist zu Lasten der Klägerin davon auszugehen, dass die hierin
enthaltene Tatsachenbehauptung wahr ist. Im Gesamtkontext des Artikels kann der
Äußerung 1b) nicht die Aussage entnommen werden, die Rentnerin Lorenz habe mit der
Klägerin ein Abo über Hundefutterlieferungen im Internet abgeschlossen. Vielmehr ist –
wie ausgeführt – davon auszugehen, dass die hier erwähnten Abbuchungen im
Zusammenhang mit dem im weiteren Verlauf des Artikels erwähnten Gewinnspielvertrag
stehen und sich auch die „Abo-Falle“ hierauf bezieht. Dass der Vertrag mit der Zeugin
Lorenz sich hierauf bezieht, hat die Beklagte substantiiert behauptet, die Klägerin räumt
einen Vertragsschluss ein, trägt jedoch trotz der sie insoweit treffenden sekundären
Darlegungslast zu dessen Inhalt nicht weiter vor.
b) Ein Unterlassungsanspruch ist vorliegend auch nicht deswegen anzunehmen, weil die
Beklagte es unterlassen hat, vorab eine Stellungnahme der Klägerin einzuholen.

aa) Entgegen der Behauptung der Beklagten ist allerdings davon auszugehen, dass eine
solche Stellungnahme nicht eingeholt wurde. Der streitgegenständliche Artikel ist am
22.10.2019 erschienen; die Beklagte behauptet unter Bezug auf die Anlage B 8 selbst,
eine solche Anfrage erst am 23.10.2019 an die Klägerin gerichtet zu haben. Eine solche
erst nach Erscheinen der Berichterstattung erfolgte Anfrage reicht jedoch zur Erfüllung
der journalistischen Sorgfaltsanforderungen nicht aus, einer Vernehmung des
erstinstanzlich angebotenen Zeugen bedarf es nicht.

bb) Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Verdachtsberichterstattung, bei der die
Einholung einer solchen Stellungnahme regelmäßig zwingend ist. Wie ausgeführt handelt
es sich bei dem Vorwurf der „Abzocke“ um eine mit einem wahren Tatsachenkern
untersetzte Meinungsäußerung. Auch außerhalb der klassischen
Verdachtsberichterstattung soll nach einer Meinung in der Rechtsprechung die Einholung
einer Stellungnahme aber erforderlich sein, wenn die Berichterstattung einen
schwerwiegenden Vorwurf enthält, der geeignet ist, das Ansehen des Betroffenen
erheblich herabzusetzen (siehe dazu OLG Hamburg, Urteil vom 8. April 2008, 7 U 21/07;
KG, Urteil vom 2. Juli 2007, 10 U 141/06 – juris; Paschke/Berlit/Meyer, aaO. Kap. 37 Rn
73ff. m.w.N.). Eine Pflicht zur Anhörung des Betroffenen soll auch dann bestehen, wenn
sie leicht möglich ist, Aufklärung verspricht und kein überwiegender Aktualitätsdruck
besteht (BVerfG, Beschluss vom 26.8.2003 – NJW 2004, 589). Die Gegenauffassung
verneint mit Blick auf die Freiheit der Presse außerhalb der „klassischen
Verdachtsberichterstattung“ eine Verpflichtung der Presse den Wahrheitsgehalt eines
Tatsachengehaltes zu recherchieren und zu diesem Zweck eine Stellungnahme des
betroffenen Unternehmens einzuholen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2019 –
I-16 U 179/17 –, Rn. 54, juris). Ob die zuletzt genannte Auffassung mit Nr. 2 des
Pressekodex in Übereinstimmung steht, kann dahinstehen. Da der zugrunde liegende
Tatsachenkern wahr ist (s.o.) und die Klägerin als Wirtschaftsunternehmen nicht in ihrer
persönlichen Ehre beeinträchtigt werden kann (s.o.), fehlt es an der auch nach der ersten
Auffassung erforderlichen Eingriffsschwere. Ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch
ist zudem auch bei Verstoß gegen eine Grundregel journalistischer Sorgfalt nicht um
seiner selbst willen, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn sich der erhobene Vorwurf in
der Sache nicht belegen lässt oder von seiner Unwahrheit auszugehen ist. So liegen die
Dinge hier indes nicht. Vielmehr ist aufgrund des Verstoßes gegen die Grundsätze der
sekundären Darlegungslast zu Lasten der Klägerin zu unterstellen, dass die Behauptung
der Beklagten zutrifft, die Klägerin habe mit der Zeugin Lorenz im Internet einen
Abo-Vertrag über die Teilnahme an Gewinnspielen geschlossen und dass auf dieser
Grundlage kein bewusst unwahrer Tatsachenkern vorliegt. Schließlich hat die Beklagte
substantiiert behauptet, dass die Klägerin sich gegenüber dem ZDF einer Stellungnahme
zu den gleichen Vorwürfen verweigert hatte, was diese auch nicht bestreitet. Ist eine
Nachfrage bei dem Betroffenen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
erfolglos, kann von der Einholung einer Stellungnahme aber abgesehen werden (BGH,
Urteil vom 30.1.1996 – NJW 1996, 1131ff.; Paschke/Berlit/Meyer, aaO.)

Äußerung 1c („Kündigung mit Hilfe „Abo-Alarm“)
Anders als die Klägerin annimmt, kann dieser Behauptung auch im Gesamtkontext des
Artikels nicht entnommen werden, die Klägerin arbeite mit der Website „Abo-Alarm“
zusammen und habe gleichwohl eine über dieses Portal erfolgte wirksame Kündigung
bewusst ignoriert. Dem Artikel lässt sich insofern lediglich entnehmen, dass die Kundin
dieses Portal in Anspruch genommen hat. Diesen Umstand hat die insofern

beweisbelastete Klägerin nicht bestritten, die Fortsetzung der Abbuchungen bis zum Juni
2019 ist ebenfalls unstreitig; die Beweislastumkehr des § 186 StGB gilt mangels einer
eine üble Nachrede begründenden Tatsachenbehauptung insofern nicht. An der
Untersagung einer wahren Tatsachenbehauptung besteht jedoch kein schützenswertes
Interesse.

2. Äußerung 1d („Corinna Jähn half ihr aus der Abofalle“)
Auf der Grundlage des vorstehend Ausgeführten besteht auch insoweit kein
Unterlassungsanspruch. Zu Lasten der Klägerin ist vom Abschluss eines Abo-Vertrags
durch Anklicken eines Pop-Up Fensters in Internet auszugehen (s.o.). Die daraus
folgende Bewertung, es handele sich hierbei um „Abzocke“ und eine „Abo-Falle“ ist als
Meinungsäußerung, die sich klar außerhalb der Grenze der Schmähkritik bewegt,
geschützt. Unabhängig hiervon beinhaltet sie entgegen der Auffassung des Klägers auch
keinen strafrechtlichen Vorwurf. Den Straftatbestand der Abzocke gibt es nicht. Der
umgangssprachliche Begriff wird vom Durchschnittsleser auch nicht als Behauptung
verstanden, das Verhalten der Klägerin erfülle den Tatbestand des § 263 StGB. Er wird
ihm vielmehr den weiter gefassten Vorwurf der bewussten Verbrauchertäuschung
entnehmen.
Äußerung 1e („Brief nach Kündigung“)
Es handelt sich hierbei um eine wahre Tatsachenbehauptung, was auch die Klägerin
nicht bestreitet. Sie wendet sich vielmehr dagegen, dass dem Leser hierdurch
„suggeriert“ werde, die Kündigung der Zeugin sei auch wirksam gewesen. Unabhängig
davon, ob sich dem Leser eine solche Schlussfolgerung unabweislich aufdrängt, handelt
es sich hierbei jedenfalls nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine
Schlussfolgerung des Verfassers des Artikels, die als Meinungsäußerung auf der
Grundlage des zugrunde zulegenden Tatsachenkerns ebenfalls geschützt ist.

Der Senat rät im Anschluss hieran zu einer Rücknahme der Berufung, die zwei
Gerichtsgebühren spart.

S…… P…… R……

VRiOLG Schlüter ist wegen
Krankheit an der Beifügung
der Unterschrift gehindert.

P……