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Niederlage für Santander: laut einer aktuellen Presseerklärung des Bundesgerichtshofs muss der „Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.“, seine rote Farbmarke (30211120) nicht löschen. Zwei Unternehmen aus der spanischen Santander-Gruppe hatten die Löschung der Marke zuvor beantragt. 

Die Anträge wurden zunächst zurück gewiesen. Auf Beschwerden der Antragstellerinnen hin legte das Bundespatentgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union die Fälle vor, später ordnete das BPatG die Löschung an, da eine Verkehrsdurchsetzung nicht feststellbar sei.

Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof nun einen Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Beschwerde gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen, da sich die Marke durchgesetzt habe,

Laut der aktuellen Pressemeldung habe das Bundespatentgericht angenommen, die Farbmarke habe sich für die in Rede stehenden Dienstleistungen weder im Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2002 noch der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015 im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG** durchgesetzt. Diese Sichtweise habe der Bundesgerichtshof nicht gebilligt. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung von abstrakten Farbmarken sei wie bei anderen Markenformen auch, dass der überwiegende Teil des Publikums in der Farbe ein Kennzeichen für die Waren oder Dienstleistungen sieht, für die die Marke Geltung beansprucht. Der Markeninhaber und die Antragstellerinnen hätten im Verfahren eine Vielzahl von Meinungsforschungsgutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung vorgelegt. Diese Gutachten belegten zwar keine Verkehrsdurchsetzung der Farbmarke zum Zeitpunkt der Markenanmeldung im Jahr 2002, sie rechtfertigten jedoch die Annahme der Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015. In einem derartigen Fall dürfe die Farbmarke gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG*** nicht gelöscht werden.

Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.

Link zur Entscheidung des BPatG vom 8.3.2013 (Vorlageentscheidung)

Link zur Entscheidung des Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 (C-217/13 und C-218/13)

Link zur Entscheidung des BPatG vom 27.7.2015 (25 W (pat) 1/14) Löschung

Link zu weiteren Entscheidungen des BPatG (Parallelverfahren)

Die Pressemeldung:

 

Bundesgerichtshof entscheidet über den Bestand der roten Farbmarke der Sparkassen

 

 

Beschluss vom 21. Juli 2016 – I ZB 52/15 – Sparkassen-Rot

 

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die rote Farbmarke der Sparkassen nicht im Markenregister zu löschen ist.

 

Der Markeninhaber ist der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe. Für ihn ist die am 7. Februar 2002 angemeldete und am 11. Juli 2007 eingetragene abstrakte Farbmarke „Rot“ (HKS 13) als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für die Dienstleistungen „Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)“ registriert.

Die Antragstellerinnen sind Unternehmen der spanischen Santander-Bankengruppe, die in Deutschland Dienstleistungen im Bereich des Privatkundengeschäfts der Banken erbringen und für ihren Marktauftritt die Farbe Rot verwenden. Sie haben beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Farbmarke beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschungsanträge zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen hat das Bundespatentgericht das Verfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet, der hierüber mit Urteil vom 19. Juni 2014 entschieden hat. Anschließend hat das Bundespatentgericht die Löschung der Farbmarke angeordnet. 

Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Beschwerde gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen. 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das absolute Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG* vorliegt. Abstrakte Farbmarken sind im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnimmt. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, lagen nicht vor.

Das Bundespatentgericht hatte angenommen, die Farbmarke habe sich für die in Rede stehenden Dienstleistungen weder im Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2002 noch der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015 im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG** durchgesetzt. Diese Sichtweise hat der Bundesgerichtshof nicht gebilligt. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung von abstrakten Farbmarken ist wie bei anderen Markenformen auch, dass der überwiegende Teil des Publikums in der Farbe ein Kennzeichen für die Waren oder Dienstleistungen sieht, für die die Marke Geltung beansprucht. Der Markeninhaber und die Antragstellerinnen haben im Verfahren eine Vielzahl von Meinungsforschungsgutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung vorgelegt. Diese Gutachten belegen zwar keine Verkehrsdurchsetzung der Farbmarke zum Zeitpunkt der Markenanmeldung im Jahr 2002, sie rechtfertigen jedoch die Annahme der Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015. In einem derartigen Fall darf die Farbmarke gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG*** nicht gelöscht werden.

 

Bundespatentgericht, Beschluss vom 19. März 2013 – 33 W (pat) 33/12, GRUR 2013, 844

 

EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – C-217 und 218/13, GRUR 2014, 776

 

Bundespatentgericht, Beschluss vom 8. Juli 2015 – 25 W (pat) 13/14, GRUR 2015, 796

 

Karlsruhe, den 21. Juli 2016

 

* § 8 Abs. 2 MarkenG 

 

Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, 

 

1.denen für die Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, 

 

… 

 

** § 8 Abs. 3 MarkenG 

 

Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. 

 

*** § 50 Abs. 2 MarkenG

 

Ist die Marke entgegen §§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. …

 

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