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Einige Kammern des Landgerichts Köln äußern Bedenken an der Rechtsmäßigkeit der eigenen Beschlüsse. Dies ist einer Pressemeldung des Landgericht vom 20.12.2013 zu entnehmen:

„Aktuelle Informationen des Landgerichts Köln zu Abmahnungen durch die „The Archive AG“
In Ergänzung der Pressemitteilung vom 10.12.2013 informiert das Landgericht Köln über folgende aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit den im Namen der „The Archive AG“ ausgesprochenen Abmahnungen bzw. den hier eingereichten Anträgen auf Gestattung der Herausgabe von Namen von Anschlussinhabern:
• Aufgrund des großen Interesses hieran sind exemplarisch zwei Entscheidungen (Aktenzeichen 228 O 173/13 und 214 O 190/13), in denen die nach § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gestellten Anträge der „The Archive AG“ von den Kammern zurückgewiesen worden waren, nunmehr online gestellt. Sie können in den nächsten Tagen kostenfrei in der Datenbank www.nrwe.de mit den obigen Aktenzeichen abgerufen werden.

• Bereits jetzt sind bei dem Landgericht Köln über 50 Beschwerden gegen die Beschlüsse eingegangen, mit denen den betroffenen Providern die Auskunftserteilung gestattet worden ist.

• Einige Kammern, bei denen Beschwerden von Anschlussinhabern eingegangen sind, haben bereits signalisiert, dass sie die inzwischen aufgetauchten Bedenken u.a. an der Ordnungsgemäßheit der Ermittlung der IP-Adressen für beachtlich halten. Diese Kammern haben mitgeteilt, dass sie dazu neigen, an ihrer ursprünglichen Einschätzung nicht mehr festzuhalten und den Beschluss aufzuheben bzw. auszusprechen, dass dadurch der Anschlussinhaber in seinen Rechten verletzt wurde. In den von diesen Kammern erteilten Hinweisen wird auch thematisiert, dass die Frage der urheberrechtlichen Einordnung des „Streaming“ juristisch umstritten ist und daher möglicherweise die Rechtsverletzung nicht offensichtlich im Sinne von § 101 Abs. 9 UrhG sein könnte. Ein Auszug aus dem in diesem Zusammenhang versandten Anschreiben ist dieser Pressemitteilung als Anhang beigefügt.

 

• Endgültige Entscheidungen über die Beschwerden sind noch nicht ergangen; sie werden frühestens im Januar erwartet. Zudem hat die Staatsanwaltschaft Köln inzwischen ein Ermittlungsverfahren wegen des

Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein […].

[…] Insoweit begründen sowohl die unklare Tatsachenlage als auch die ungeklärte Rechtsfrage bereits Zweifel an der erforderlichen „Offensichtlichkeit“ der Rechtsverletzung.

Weiterhin ist auch die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adressen weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Das Gutachten der […] vom 22. März 2013 befasst sich mit der Erfassung des von dem Gutachter selbst initiierten Download(?)vorgangs. Dass auch Downloads von anderen Rechnern zuverlässig erfasst würden, ergibt sich hieraus letztlich nicht. Insoweit ist der Kammer derzeit auch nicht erkennbar, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage sein soll, die IP-Adresse des Downloaders zu erfassen, der lediglich mit dem Server kommuniziert, auf dem das Werk hinterlegt ist. Es bleibt mithin die Frage unbeantwortet, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen kann.

Aufgrund dessen neigt die Kammer im Hinblick auf die bereits erfolgte Auskunftserteilung dazu, Beschwerden gegen den Gestattungsbeschluss grundsätzlich abzuhelfen und gem. § 62 Abs. 1 FamFG auszusprechen, dass der angegriffene Beschluss weitere beteiligte Anschlussinhaber in ihren Rechten verletzt hat.““

Quelle: LG Köln

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