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Der 5. Strafsenat (Revisionssenat) des Oberlandesgerichts München hat im Revisionsverfahren gegen den Angeklagten Wolf-Ulrich S. (31) wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch unbefugte Bildaufnahmen u.a. in der Sitzung vom 03.04.2012 das Urteil gesprochen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wurde das Urteil des Landgerichts München I vom 23.05.2011 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Senat sieht den Hauptmangel des landgerichtlichen Urteils in der Beweiswürdigung. Insbesondere werden die Einlassung des Angeklagten und die Aussage der früheren PR-Agentin des Geschädigten, der wesentlichen Zeugen, so unvollständig wiedergegeben, dass die Urteilsfeststellungen keine tragfähige Grundlage für die Prüfung, ob das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet wurde, sind. So wird im Berufungsurteil zwar mitgeteilt, dass sich die Aussage der PR-Agentin während der Berufungsverhandlung geändert hat, es wird aber nicht dargestellt, wie sich die Aussage geändert hat und welche Ursachen die Änderung des Aussageverhaltens hatte. Soweit sich das Urteil mit den früheren Angaben dieser Zeugin befasst, enthält es ebenfalls nur lückenhafte Ausführungen. Desgleichen fehlt die gebotene Gesamtwürdigung der Aussagen.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch unbefugte Bildaufnahmen setzt sich das Berufungsurteil nicht mit allen in Betracht kommenden Alternativen dieses Straftatbestands auseinander.

Hertel
Richter am Oberlandesgericht
Stellvertretender Pressesprecher
des Oberlandesgerichts München