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Die Presse hat weitgehende Auskünftsansprüche gegen die Ermittlungsbehörden. Dies ergibt sich zB aus § 4 des Berliner Pressegesetzes und § 3 des Hessischen Pressegesetzes.

Das Auskunftsrecht ist eingeschränkt,   soweit Auskünfte über persönliche Angelegenheiten einzelner verlangt werden, an deren öffentlicher Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse besteht (§ 3 Abs.1 Nr.3 HPresseG)

Das Berliner Pressegesetz ist griffiger – danach dürfen keine schutzwürdigen privaten Interesse verletzt werden.
In einem aktuellen Fall, den das VG Kassel zu entscheiden hatten, wehrte sich ein Arzt, der  Emeritus der F-Universität H-Stadt war, nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs.2 StPO gegen eine Äußerung eines pensionierten Oberstaatsanwaltes gegenüber der Presse. Diese zitierte ihn mit dem Satz „Wir waren uns sicher, dass an der Sache etwas dran war‘.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger aus  seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Unterlassungsanspruch zu stehe.
Die  Staatsanwaltschaft müsse  bei ihrer Auskunftserteilung das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Betroffener in praktische Konkordanz bringe.
Nach  § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HPresseG dürften Auskünfte über persönliche Angelegenheiten Einzelner verweigert werden, an deren öffentlicher Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse besteht.Die StA sei zwar  nicht gehindert gewesen, auf eine Anfrage der Presse Auskünfte über die Einleitung und die Einstellung des Verfahrens zu erteilen.Für die Frage, ob auch wertende Einschätzungen gegenüber der Presse hätte erteilt werden können, komme es darauf an, ob das Verfahren wieder hätte aufgenommen werden können. Hier war Verfolgungsverjährung eingetreten, so dass diese Möglichkeit nicht bestand. Die wertende Einschätzung hätte nicht geäußert werden dürfen.

 

Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse (Hessisches Pressegesetz (HPresseG)

vom 20. November 1958 (GVBI. I, S. 183); zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2002 (GVBl. I, S. 701)

§ 3 [Informationsrecht].

(1) Die Behörden sind verpflichtet, der Presse die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Sie können eine Auskunft nur verweigern,

1.          soweit durch sie die sachgemäße Durchführung eines straf- oder dienststrafgerichtlichen Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,

2.          soweit Auskünfte über persönliche Angelegenheiten einzelner verlangt werden, an deren öffentlicher Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse besteht, und

3.          soweit Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, durch ihre vorzeitige öffentliche Erörterung vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.

(2) Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Tagespresse überhaupt, an diejenige einer bestimmten Richtung oder an ein bestimmtes periodisches Druckwerk allgemein verbieten, sind unzulässig.

(3) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen gegen Vergütung der Übermittlungskosten nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

 

 

Tenor

Dem Beklagten wird untersagt,
1. unter Bezugnahme auf das gegen den Kläger geführte und eingestellte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Gießen – 701 Js 9064/04 Wi – außerhalb der Justizverwaltung, insbesondere gegenüber den Medien zu äußern:
„Wir waren uns sicher, dass an der Sache etwas dran war.“,
2. den Kläger im Zusammenhang mit dem eingestellten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Gießen – 701 Js 9064/04 Wi – außerhalb der Justizverwaltung, insbesondere gegenüber den Medien, namentlich oder identifizierbar zu erwähnen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten über das Unterlassen tatsächlicher Behauptungen zu einem erledigten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Gießen.
2
Der Kläger ist Arzt und Emeritus der F-Universität H-Stadt, wo er langjähriger Direktor der Klinik für G, nach deren Privatisierung am Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH – Standort H-Stadt – war. Im Frühjahr 2004 leitete die Staatsanwaltschaft Gießen gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung ein. Vorangegangen war ein Hinweis, dass es in der Abteilung des Klägers im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungen und Studien Behandlungen an Patienten gegeben habe, die primär nicht dem Benefit des jeweiligen Patienten gedient hätten, sondern lediglich zum Zwecke der Veröffentlichung oder der Promotion oder Habilitation durchgeführt worden seien. Über die Ermittlungen wurde in den Medien berichtet. Durch Verfügung vom 6. Juni 2005 – 701 Js 9064/04 – stellte die Staatsanwaltschaft Gießen ihre Ermittlungen nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Anfang des Jahres 2011 gerieten diese Ermittlungen wieder in das Blickfeld öffentlichen Interesses. Im Dezember 2010 trat die „Gießener Allgemeine Zeitung“ an den damaligen Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Gießen, Oberstaatsanwalt C., heran; Grund dafür waren Verdachtsmomente gegen einen Mediziner, der bis zum Jahr 1996 Oberarzt in I. der H-Stadt Universitätsklinik und danach noch außerplanmäßiger Professor am Fachbereich Medizin der F-Universität war. Wegen Ungereimtheiten in Veröffentlichungen dieses Mediziners, aber auch der bevorstehenden Einweihung des Universitätsklinikums Gießen, dem Ruf der Universität in Forschung und Wissenschaft sowie bundesweiten Interesses an gefälschten Doktorarbeiten und der Frage nach der Glaubhaftigkeit und dem Wert wissenschaftlichen Arbeitens kam die Presse auf das abgeschlossene Ermittlungsverfahren 701 Js 9064/04 zurück. Unter der Überschrift „Gefälschte Medizinstudie zieht weitere Kreise“ berichtete die „Gießener Allgemeine Zeitung“ in ihrer Ausgabe vom 12. Januar 2011 (Bl. 173 d.A.):
3
„Es sind genau die Vorwürfe – Datenmanipulation und illegale Studien am Menschen im Zusammenhang mit HES [scil. Hydroxyethil-Stärke] – unter denen die Gießener Staatsanwaltschaft gegen J. und Kollegen 2005 ermittelte. Die Akten mussten damals geschlossen werden, weil die von einem Zeugen gegebenen Hinweise zwar glaubhaft erschienen, aber nicht belegt werden konnten. ‚Wir waren uns sicher, dass an der Sache etwas dran war‘, erinnert sich der inzwischen pensionierte Oberstaatsanwaltschaft C. an den Fall, der nach einer Veröffentlichung in der Gießener Allgemeinen Zeitung bundesweit Schlagzeilen machte.“
4
Durch Hintergrundinformationen in den Medien wurde der Kläger als früherer (Mit-)Beschuldigter zumindest bestimmbar.
5
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 4. April 2011 wandte sich der Kläger an den Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Gießen und bat um Bestätigung der Richtigkeit, dass solche Äußerungen gefallen seien. Die Antwort mit Schreiben vom 10. Mai 2011 befriedigte die Klägerseite nicht. In der Anlage eines Schreibens vom 27. Mai 2011 verlangten die Bevollmächtigten des Klägers die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die abzugeben die Staatsanwaltschaft Gießen, wie sich aus dem Schreiben ihres Leitenden Oberstaatsanwalts vom 3. Juni 2011 ergibt, nicht bereit war.
6
Am 22. Juli 2011 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben, mit der er eine Unterlassung persönlichkeitsrechtsverletzender Äußerungen begehrt. Zur Begründung führt er insbesondere auf den Seiten 11 bis 27 seiner Klageschrift aus, warum er ein entsprechendes subjektives Recht habe.
7
Der Kläger beantragt,
8
dem Beklagten zu untersagen,
9
1. unter Bezugnahme auf das gegen den Kläger geführte und eingestellte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Gießen – 701 Js 9064/04 Wi – außerhalb der Justizverwaltung, insbesondere gegenüber den Medien zu äußern:
10
„Wir waren uns sicher, dass an der Sache etwas dran war.“,
11
2. den Kläger im Zusammenhang mit dem eingestellten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Gießen – 701 Js 9064/04 Wi – außerhalb der Justizverwaltung, insbesondere gegenüber den Medien, namentlich oder identifizierbar zu erwähnen;
12
hilfsweise festzustellen,
13
1. dass die unter Bezugnahme auf das gegen den Kläger geführte und eingestellte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Gießen – 701 Js 9064 Wi – außerhalb der Justizverwaltung, insbesondere gegenüber den Medien, getätigte Äußerung des Beklagten:
14
„Wir waren uns sicher, dass an der Sache etwas dran war.“,
15
rechtswidrig war,
16
2. dass es rechtswidrig war, den Kläger im Zusammenhang mit dem eingestellten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Gießen – 701 Js 9064/04 Wi – außerhalb der Justizverwaltung, insbesondere gegenüber den Medien, namentlich oder identifizierbar zu erwähnen.
17
Der Beklagte beantragt,
18
die Klage abzuweisen.
19
Insbesondere in der Klageerwiderung vom 16. August 2011 führt der Beklagte aus, warum er eine Persönlichkeitsrechtsverletzung als Voraussetzung für eine Unterlassungsklage nicht sehe. Die Anfrage sei von der Presse ausgegangen, die offensichtlich über entsprechende Informationen bereits verfügt habe. Die zitierte Äußerung des damaligen Pressesprechers Oberstaatsanwalt C. stelle sich nicht als einen Angriff auf den Schutzzweck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, sondern erkläre, warum die Staatsanwaltschaft Ermittlungen angestellt und diese nicht nach § 152 StPO abgelehnt habe. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, die Staatsanwaltschaft Gießen beabsichtige nicht, von ihrer Seite aus zu dem Verfahren weitere Erklärungen der Presse gegenüber abzugeben.
20
Das Gericht hat den Oberstaatsanwalt a.D. C. als Auskunftsperson gehört.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (zwei Bände) sowie den der Behördenakten 127 E – 022, Staatsanwaltschaft Gießen, und der Einstellungsverfügung vom 6. Juni 2005 als letztem Teil der Akten 701 Js 9064/04, Staatsanwaltschaft Gießen, Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

I.
22
1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1, § 111 Satz 1, § 113 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, § 169 Abs. 2, § 191 Abs. 1 VwGO (vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt, Stand: September 2011, § 42 Abs. 1 Rdnr. 152), hier gerichtet auf ein Unterlassen (vgl. § 241 Abs. 1 Satz 2 BGB), zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, eine abdrängende Sonderzuweisung nach den §§ 23 ff. EGGVG besteht bei einer von der Staatsanwaltschaft in amtlicher Eigenschaft abgegebenen Presseerklärung nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. April 1988 – 3 C 65.85 -, NJW 1989 S. 412). Ein Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage ist gegeben, da durch eine Wiederholung der wertenden Einschätzung und/oder einer Erwähnung des Klägers in zumindest bestimmbarer Art und Weise im Zusammenhang mit dem eingestellten Ermittlungsverfahren 701 Js 9064/04, Staatsanwaltschaft Gießen, vollendete Tatsachen geschaffen würden.
23
2. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgt, analog § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, § 186 StGB ein Unterlassungsanspruch zu, durch den bereits der presserechtliche Auskunftsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HPresseG und nicht erst die Berichterstattung in den Medien eingeschränkt wird:
24
Zwar besteht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HPresseG eine generelle Verpflichtung von Behörden, der Presse die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft Gießen hätte deshalb auf die Kontaktaufnahme durch die „Gießener Allgemeine Zeitung“ nicht ablehnend reagieren und ein Gespräch – auch über mögliche Hintergründe der aktuellen Ermittlungen, die die Aufmerksamkeit wieder auf das längst abgeschlossene Ermittlungsverfahren 701 Js 9064/04 gegen den Kläger gelenkt hatten – nicht ablehnen dürfen. Als Grundrechtsadressat des Art. 1 Abs. 3 GG muss die Staatsanwaltschaft bei ihrer Auskunftserteilung aber das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Betroffener in praktische Konkordanz bringen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Februar 1996 – 1 BvR 262/91 -, BVerfGE 94, 1 <8>). Eine Möglichkeit hierzu bietet sich über § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HPresseG. Danach dürfen Auskünfte über persönliche Angelegenheiten Einzelner verweigert werden, an deren öffentlicher Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse besteht. Allerdings sind wahre Äußerungen auch dann hinzunehmen, wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, es sei denn, der Veröffentlichung stehen höherrangige Interessen des Betroffenen entgegen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 2007 – 1 BvR 1252/02 -, BVerfGK 10, 383, Rdnr. 16). Eine Staatsanwaltschaft wäre also nicht gehindert, auf eine entsprechende Anfrage der Presse zu bestätigen, dass gegen einen Betroffenen ein Ermittlungsverfahren geführt worden sei, indes stets mit dem Hinweis, dass dieses nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, sofern aus dem Kontext der Anfrage nicht sicher erkennbar ist, dass die Presse um diese Verfahrensbeendigung bereits weiß. Problematisch wird eine Verbindung von Tatsachen als wahrer Äußerung mit wertenden Einschätzungen. Beziehen sich solche wertenden Einschätzungen auf Ermittlungsverfahren, die nach § 170 Abs. 2 StPO entweder mangels begründeten Tatverdachts oder mit dem Ergebnis, dass der Beschuldigte unschuldig sei, eingestellt wurden, so kommt es für die Zulässigkeit der Äußerung darauf an, ob das Ermittlungsverfahren wiederaufgenommen werden könnte oder ob dem zwischenzeitlich eine nach Maßgabe der §§ 78 ff. StGB eingetretene Verfolgungsverjährung dauernd entgegenstünde. In letzterem Fall muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen überwiegen, denn eine erneute Aufnahme der Ermittlungen mit dem Ziel der Erhebung einer öffentlichen Klage und einer Verurteilung des Betroffenen wäre aus Rechtsgründen verwehrt; an der (somit eigentlich spekulativen) Thematisierung des Vorliegens oder Nichtvorliegens oder der Nachweisbarkeit einer Straftat kann kein überwiegendes öffentliches Interesse mehr bestehen. Die eingestellten Ermittlungen sind damit zu einer persönlichen Angelegenheit des Betroffenen geworden, die der öffentlichen Erörterung entzogen sein muss. Anderenfalls liefe der Betroffene Gefahr, aus der Sozialgemeinschaft ausgegrenzt zu werden. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass die Presse durch die bloße Bestätigung der Tatsache, dass gegen einen Betroffenen ein Ermittlungsverfahren geführt und dieses eingestellt worden sei, weitere Recherchen anknüpfen und so – sei es über fremde, sei es über eigene Quellen – auf personenbezogene Daten eines Betroffenen stoßen könnte (vgl. Bundesgerichtshof, Urteile vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243, 244/08 -, NJW 2010 S. 2432), denn deren Verwendung durch die Presse wäre einer eigenen zivilgerichtlichen Überprüfung zugänglich. Ebenso unerheblich bleiben muss, dass auch verjährte Taten – wenngleich mit geringerem Gewicht – bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können, denn dies beträfe ein anderes Ermittlungsverfahren, bei dem die Auskunftserteilung und öffentliche Berichterstattung gesondert zu beurteilen wären.
25
Unter Beachtung dieser Grundsätze hätte für die Staatsanwaltschaft Gießen gegenüber der „Gießener Allgemeinen Zeitung“ im Dezember 2010 keine andere Erklärung mehr abgegeben werden dürfen als die Bestätigung, dass (auch) gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren geführt und durch Verfügung vom 6. Juni 2005 eingestellt worden sei. Die Äußerung „Wir waren uns sicher, dass an der Sache etwas dran war.“ durch eine privilegierte Quelle enthält eine überwiegend wertende Einschätzungen als innere Tatsache. Bei der Abwägung, ob diese wertende Einschätzung nunmehr – rund fünfeinhalb Jahre nach Einstellung der Ermittlungen – dergestalt, wenn auch gefasst in der Zeitform des Imperfekts, erneuert werden durfte, muss dem Zeitfaktor und der Art und Weise des Abschlusses der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen maßgebliche Bedeutung zukommen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Gießen gegen den Kläger sind ausweislich der Einstellungsverfügung wegen „des Verdachts der Körperverletzung u.a.“ geführt worden. Der Strafrahmen ist daher dem des § 223 Abs. 1 StGB zu entnehmen; soweit in der Einstellungsverfügung auch eine Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht gezogen wurde, ist das Ermittlungsergebnis viel zu unbestimmt, um sich am Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB zu orientieren. Mithin ist davon auszugehen, dass für die Vorwürfe, die Gegenstand des hier streitgegenständlichen Ermittlungsverfahrens 701 Js 9064/04 waren, nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eine fünfjährige Verjährungsfrist galt. Zum Zeitpunkt des Pressegesprächs hätten die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungen jedenfalls wegen des Verdachts der Körperverletzungen nicht mehr wiederaufgenommen werden können.
26
Die Äußerung „Wir waren uns sicher, dass an der Sache etwas dran war.“ durch eine privilegierte Quelle ist auch nicht durch den Einwand zu rechtfertigen, wiedergegeben worden sei nur, dass ein Anfangsverdacht bestanden habe, der bestanden haben müsse, um nicht schon die Aufnahme von Ermittlungen abzulehnen. Zwar lässt sich die Äußerung – auch – in diesem Sinne verstehen, doch ist ebenso ein anderes Verständnis möglich, nämlich des Inhalts, dass eine Straftat wohl vorgelegen habe, sie jedoch nur nicht habe nachgewiesen werden können. In diese Richtung deutet die Einordnung im Artikel der „Gießener Allgemeinen Zeitung“ vom 12. Januar 2011. Bestehen zwei Interpretationsmöglichkeiten, von denen eine das Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen verletzt, darf eine entsprechend wahldeutige Formulierung nicht gebraucht werden.
II.
27
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist.
III.
28
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
IV.
29
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, um eine obergerichtliche Klärung der grundsätzlichen Frage zu ermöglichen, ob – wie hier angenommen – ein Rechtssatz bestehe, dass dann, wenn in einem nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten ist, sich jede andere presserechtliche Auskunft als die Bestätigung, dass ein Ermittlungsverfahren stattgefunden habe und eingestellt worden sei, verbiete.