030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Die Berlin Partner GmbH ist nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin Behörde im Sinne des Presserechts.

Ein Journalist hatte von der GmbH nach dem Landespressegesetz Auskunft darüber verlangt, welche Unternehmen mit welchen Beträgen das von dieser organisierte Hoffest des Regierenden Bürgermeisters im Jahr 2008 gesponsert hatten. Die Berlin Partner GmbH hatte dieses Begehren zunächst abgelehnt, den Anspruch aber unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung am heutigen Tag durch Auskunftserteilung erfüllt.

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hatte die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts nur noch über die Kosten zu entscheiden. Das Gericht hat der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil die Klage ohne die Auskunftserteilung Erfolg gehabt hätte. Nach dem Landespressegesetz seien Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Auskünfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen hätten hier vorgelegen. Die Beklagte sei hier Behörde. Der Behördenbegriff des Presserechts sei nicht organisatorisch, sondern funktionell zu verstehen; er erfasse daher auch juristische Personen des Privatrechts wie eine GmbH, deren die öffentliche Hand sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bediene. Die Beklagte habe mit der Einwerbung von Sponsorengeldern für das Hoffest öffentliche Aufgaben wahrgenommen. Die Berlin Partner GmbH werde auch von der öffentlichen Hand beherrscht, weil insgesamt 55 % der Anteile im öffentlichen Eigentum stünden. Dabei sei nicht nur der Anteil der Investitionsbank Berlin (45 %) zu berücksichtigen, sondern auch die Anteile der Berliner Handwerkskammer sowie der Industrie- und Handelskammer zu Berlin, die jeweils 5 % des Gesellschaftsvermögens der Beklagten hielten, weil auch sie Teil der öffentlichen Hand seien. Ein Auskunftsverweigerungsrecht habe der Beklagten schließlich nicht zugestanden, weil mit der Auskunftserteilung kein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Insbesondere werde bei der Auskunft über Tatsache und Höhe des Sponsorings kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der jeweiligen Sponsoren offenbart.

Beschluss der 27. Kammer vom 22. Mai 2012, VG 27 K 6.09

Quelle:
Pressemitteilung Nr. 20/2012 vom 22.05.2012