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VERMÄCHTNIS – DIE KOHL-PROTOKOLLE“ – Unvererblichkeit von Geldentschädigungsansprüchen – BGH, Urteil vom 29.11.2021 – VI ZR 248/18

Postmortales Persönlichkeitsrecht: BGH: Der Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist grundsätzlich nicht vererblich und geht deshalb jedenfalls mit dem Tod des vormaligen Klägers unter.

Das postmortale Persönlichkeitsrecht gewährleistet Persönlichkeitsschutz über den Tod hinaus. Der Schutzbereich ist dabei aber begrenzt. Die Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts führt grundsätzlich nur zu Abwehransprüchen, nicht aber zu Schadensersatz- oder Geldentschädigungsansprüchen. Dies bestätigte zuletzt der BGH in dem Urteil vom 29.11.2021 – VI ZR 248/18.

2014 veröffentlichten die Beklagten, Heribert Schwan und der inzwischen verstorbene Tilman Jens, im Heyne Verlag das Buch „VERMÄCHTNIS – DIE KOHL-PROTOKOLLE“. In diesem ist eine Vielzahl von angeblichen Äußerungen des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl aufgeführt, die aus Gesprächen zwischen ihm und Schwan stammen, welche zur Erstellung von Kohls Memoiren geführt wurden. Noch bevor sie die Gespräche zu Ende führen konnten, zerstritten sich Kohl und Schwan. Daraufhin veröffentlichten die Beklagten eigenmächtig das Buch mit den Äußerungen des Altkanzlers. Dabei handelte es sich um vertrauliche Äußerungen über andere bekannte Politiker und Personen des öffentlichen Lebens wie beispielsweise Angela Merkel. Laut Altkanzler, habe das Buch ihn in insgesamt 116 Passagen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte daher unter anderem auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 5 Mio. €. Das LG Köln sprach ihm 2017 eine Rekordsumme von 1 Mio. € zu, wogegen die Beklagten mit Erfolg Berufung am OLG Köln eingelegt haben. Das OLG verneinte die Vererblichkeit von Geldentschädigungsansprüchen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Gegen das Berufungsurteil legte die nunmehrige Klägerin – Witwe und Alleinerbin des während des Berufungsverfahren verstorbenen Altkanzlers – Revision ein, welche der BGH zurückwies.

Das Gericht bestätigte die Auffassung des OLG, dass Geldentschädigungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererblich seien und jedenfalls mit dem Tod des vormaligen Klägers untergehen. Bei diesen stehe nämlich der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Verstorbenen könne Genugtuung aber nicht mehr verschafft werden. Bei dieser Ansicht handele es sich um gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Gründe von dieser abzuweichen und ausnahmsweise die Vererblichkeit zu bejahen, sah der BGH nicht. Insbesondere werde der Geldentschädigungsanspruch nicht dadurch vererblich, dass er noch zu Lebzeiten des Erblassers zugesprochen werde, wenn das entsprechende Urteil bei Eintritt des Todes noch nicht rechtskräftig sei.

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