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Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat am 30. März 2011 die Klage des EDÖB gegen Google Inc. und Google Switzerland GmbH betreffend Google Street View teilweise gut-

geheissen. Gemäss dem Urteil des BVGer haben die Beklagten dafür zu sorgen, dass sämtliche Gesichter und Kontrollschilder unkenntlich zu machen sind, bevor die Bilder

im Internet veröffentlicht werden. Im Bereich von sensiblen Einrichtungen ist die Anonymität der Personen zu gewährleisten. Das BVGer kommt zum Schluss, dass das Interesse

der Allgemeinheit an der Kenntnisnahme des Ereignisbildes bzw. das wirtschaftliche Interesse der Beklagten dasjenige am Recht auf das eigene Bild in keinem Fall zu überwiegen

vermag, da eine weitergehende bis absolute Unkenntlichmachung der Bilder möglich und verhältnismässig ist. Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

 

Der EDÖB hatte am 11. November 2009 Klage an das Bundesverwaltungsgericht erhoben,nachdem seine Empfehlung vom 11. September 2009 abgelehnt worden war. Im Wesentlichen

beantragte er, dass Gesichter und Autokennzeichen unkenntlich zu machen seien, vor sensiblen Einrichtungen die Anonymität von Personen gewährleistet werde, Aufnahmen aus dem Privatbe-

reich und von Privatstrassen aus Google Street View entfernt werden und jeweils eine vorzeitige Information über die Gebiete, die aufgenommen resp. im Internet aufgeschaltet werden sollen,

erfolge.

Persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung

Jeder und jede hat ein (Persönlichkeits-)Recht am eigenen Bild. Prinzipiell darf also niemand ohne seine (vorgängige oder nachträgliche) Zustimmung abgebildet werden. Im Bereich des Da-

tenschutzes wird das verfassungsmässig geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung begründet, das grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die fraglichen Informa-

tionen tatsächlich sind, dem Einzelnen die Herrschaft über seine personenbezogenen Daten zukommen lässt. Das gilt auch bei den sog. Staffagen, also bei Bildern, bei welchen Personen so-

zusagen als Beiwerk Teil der Landschaft, Umgebung oder des Ereignisses erscheinen. Auch hier ist das informationelle Selbstbestimmungsrecht zu beachten und stets eine Interessenab-

wägung vorzunehmen.

Das Recht am eigenen Bild überwiegt

 

Bei der Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Achtung der Privatsphäre und dem Recht am eigenen Bild der betroffenen Personen sowie den von den Beklagten vorgebrachten rein

wirtschaftlichen Interessen darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es letztlich nicht um ein gänzliches Verbot von Google Street View, sondern lediglich darum geht, Personenbilder nur

unkenntlich gemacht im Internet zu veröffentlichen resp. nicht ohne eine Zustimmung der betroffenen Personen darüber zu verfügen. Die Beklagten machen in erster Linie ihr eigenes wirt-

schaftliches Interesse am Betrieb von Google Street View geltend, insbesondere dasjenige, ihre Position im Bereich von Online-Kartenanwendungen auszubauen und mit Anwendungen, wie

etwa Navigationssystemen, in neue Märkte einzusteigen. Damit verbunden ist der Verkauf von Werbefläche. Soweit die Beklagten auf die Interessen zahlreicher Privater, Unternehmen und

Gemeinwesen an der kostenlosen Verwendung ihres Online-Dienstes verweisen, handelt es sich auch hierbei um eigene finanzielle Interessen.

 

Die Beklagten nehmen im Interesse ihres wirtschaftlichen Erfolgs die allfällige Verletzung der Persönlichkeitsrechte zahlreicher Personen in Kauf. Allfällige Persönlichkeitsverletzungen wären

vermeidbar, würden aber einen finanziellen Mehraufwand für die Beklagten nach sich ziehen, weil sie die Bilder teilweise manuell (weiter) unkenntlich machen müssten. Der Mehraufwand

würde indes die wirtschaftliche Existenz der Beklagten offensichtlich nicht in Frage stellen. Zudem wäre auch eine Kostenüberwälzung auf die Benutzer von Google Street View nicht ausge-

schlossen. Die Vermeidung von finanziellem Mehraufwand sowie das kostenlose und damit wirtschaftlich attraktive Anbieten von Google Street View sind grundsätzlich als gewinnstrebige Inte-

ressen der Beklagten anzuerkennen, vermögen aber diejenigen der betroffenen Personen nicht zu überwiegen.

 

 

Das Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesbehörden. In bestimmten Sachbereichen ist das Gericht auch für die Überprüfung kantonaler Ent-

scheide zuständig und urteilt ausserdem in Klageverfahren. Soweit das Bundesverwaltungsgericht nicht letztinstanzlich entscheidet, können seine Urteile beim Bundesgericht in Lausanne

und Luzern angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht, mit seinen Standorten Bern und Zollikofen bzw. ab 2012 St. Gallen, setzt sich aus fünf Abteilungen sowie dem Generalsek-

retariat zusammen. Mit rund 70 Richterinnen und Richtern sowie 300 Mitarbeitenden ist das Bundesverwaltungsgericht das grösste Gericht der Schweiz.

 

 

Quelle: Bundesverwaltungsgericht Berlin