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BVerfG zum Recht auf Vergessenwerden bei Verdachtsberichterstattung

Wie heißt es schon in Goethes berühmten Gedicht „der Zauberlehrling“?

„Herr, die Not ist groß! Die ich rief, die Geister Werd ich nun nicht los.“

Ebenso wird auch der Beschwerdeführer vorm Bundesverfassungsgericht nun die ihn betreffende Verdachtsberichterstattung in einem Online-Archiv nicht mehr los, denn die war ursprünglich zulässig. Dies ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07. Juli 2020, 1 BvR 146/17 ein wesentlicher Faktor dafür, dass eine unveränderte öffentliche Bereitstellung in einem Archiv auch nach langer Zeit noch möglich ist. Mit dem Beschluss nahmen die Richter die gegen die gegen die Zurückweisung eines Löschungsbegehrens durch ein Zivilgericht gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Zu beachten ist, dass nach dem Beschluss bei Verdachtsberichterstattung besonders hohe Anforderungen an die ursprüngliche Veröffentlichung der Berichte zu stellen sind. Wird die Berichterstattung diesen Anforderungen aber gerecht, so können nur in Ausnahmefällen Löschungs-, Auslistungs- oder Nachtragsansprüche nachträglich entstehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Betroffene für die Presse überprüfbar ihr gegenüber einen Freispruch oder die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen eines nicht hinreichenden Tatverdachts bekannt gibt. Allein die Bekanntgabe der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens reicht aber nicht aus, denn diese kann auch etwa auch auf Verjährung oder Beweisnot beruhen, weswegen sie nicht unbedingt entlastend wirkt.

Ein Ausnahmefall lag hier jedoch nicht vor. Der beschwerdeführende Unternehmensberater hatte 2007 unter anderem die Firma Siemens beraten und soll nach einem Bericht der Europaausgabe einer englischsprachigen Tageszeitung Bestechungsgelder in großem Umfang an potenzielle Kunden gezahlt haben. Ein förmliches Ermittlungsverfahren war nicht eröffnet worden. Dies begründete jedoch keinen Löschungs- oder Nachtragsanspruch, da dies ebenso wie die bloße Einstellung eines Ermittlungsverfahrens keine Entlastung von den Vorwürfen bedeutete. Somit überwog das öffentliche Informationsinteresse weiterhin.