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Als Erfindungen im Sinne des PatG werden grds. nicht angesehen (§ 1 Abs.3 PatG)

 

  • Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden – hierzu gehören auch sog. Funktionstheorien (Mes, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz
    2. Auflage 2005, § 1 Rn.68)
  • ästhetische FormschöpfungenDiese können dann Erfindungen sein, wenn in ihnen auch ein technisches Merkmalvorhanden ist. Ansonsten kommt Urheber- oder Geschmacksmusterschutz in Betracht.
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;

 

Hierbei handelt es sich um Anweisungen an den menschlichen Geist (Mes, Rn. 72)

 

 

 

  • die Wiedergabe von Informationen.

 

 

Nach § 1 Abs. 4 steht Abs 3 der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird. Ein dort genannter Gegenstand ist dann patentfähig, wenn mit ihnen konkretes technisches Problem gelöst wird (BGH GRUR 2002, 143)

 

 

Nach § 1 Abs. 4 steht Abs 3 der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird. Ein dort genannter Gegenstand ist dann patentfähig, wenn mit ihnen konkretes technisches Problem gelöst wird ((BGH GRUR 2002, 143)

    Ebenfalls ausgeschlossen sind nach Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde (§ 2 PatG/Art. 53A EPÜ). Hierzu zählen u.a. Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen.

 

Ebenfalls ausgeschlossen sind Patente auf Pflanzensorten und Tierrassen. Pflanzensorten sind dem sog. Sortenschutz zugänglich.

 

Anders als in den USA sind ebenfalls ausgeschlossen chirurgische, therapeutische und Diagnostizierverfahren ausgeschlossen, um die Behandlung von Patienten nicht zu behindern.

 

§ 2a PatG lautet:

 

(1) Patente werden nicht erteilt für

1.
Pflanzensorten und Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren;
2.
Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren.

(2) Patente können erteilt werden für Erfindungen,

1.
deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist;
2.
die ein mikrobiologisches oder ein sonstiges technisches Verfahren oder ein durch ein solches Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben, sofern es sich dabei nicht um eine Pflanzensorte oder Tierrasse handelt.

§ 1a Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.
„biologisches Material“ ein Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann;
2.
„mikrobiologisches Verfahren“ ein Verfahren, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird;
3.
„im Wesentlichen biologisches Verfahren“ ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren, das vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht;
4.
„Pflanzensorte“ eine Sorte im Sinne der Definition der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

 

 

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