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Laut einer aktuelle Pressemeldung des OLG Karlsruhe wird der Rechtsstreit zwischen Motorola und Apple wegen der Verletzung an einem Patent zu sog. Push-E-Mail Services bis zur Entscheidung des Patentgerichts in einer parallel anhängigen Nichtigkeitsklage ausgesetzt.

 

 

OLG Karlsruhe, Pressemeldung vom 24.April 2013:

Motorola gegen Apple: Vorerst keine Entscheidung über Berufung im Patentverletzungsstreit hinsichtlich dest Push-E-Mail-Services

Kurztext:  Der u.a. für Patentverletzungsverfahren zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in einem Rechtsstreit (Aktenzeichen 6 U 15/12) über die Verletzung eines Patents zwischen Motorola Mobility LLC (kurz: Motorola) und Apple Sales International (kurz: Apple) mit Zustimmung der Parteien die Verhandlung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über die gegen das Patent gerichtete Nichtigkeitsklage ausgesetzt.

Mit ihrer Berufung wendet sich Apple in diesem Verfahren gegen ein Urteil des Landgerichts Mannheim (7 O 229/11 vom 03.02.2012), mit welchem dem Unternehmen u.a. verboten wurde, die sog. Push-Funktion im Rahmen des Services „iCloud“ bzw. „MobileMe“ Kunden zur Verfügung zu stellen. Die Push-Funktion bewirkt, dass der E-Mail-Server – unabhängig von einer Eingabe des Kunden oder der Anforderung des Endgerätes – ein auf einem Endgerät veränderten Status der E-Mail (z.B. „gelesen“ oder „gelöscht“) an andere mobile Endgeräte weiterleitet. Das Landgericht Mannheim hat darin eine Verletzung des europäischen Patents EP 0 847 654 B1 gesehen. Apple macht dagegen u.a. geltend, dass eine Patentverletzung nicht vorliege und dass das Patent der beim Bundespatentgericht erhobenen Nichtigkeitsklage nicht Stand halten wird.
Da beide Parteien ihre Zustimmung mit der Aussetzung des Rechtsstreits erteilt haben, hat der 6. Zivilsenat den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über die gegen das Patent gerichtete Nichtigkeitsklage ausgesetzt. Die Aussetzung hat zur Folge, dass eine Entscheidung über die Berufung und die zwischen den Parteien streitigen Fragen gegebenenfalls erst nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts über die Nichtigkeitsklage ( Aktenzeichen 1 Ni 3/13(EP)) ergehen wird.

 

Quelle: Pressemeldung des OLG Karlsruhe vom 24.4.2013