030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Fehlende Unterscheidungskraft für Wortfolge „Only God Can Judge Me“

Der Wortfolge „Only God Can Judge Me“ fehlt die für eine Markeneintragung erforderliche Unterscheidungskraft, wie das Bundespatentgericht (BPatG) kürzlich entschied (Beschluss v. 27.12.2019, Az. 27 W (pat) 7/18). Damit bestätigt es die vorangegangene Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts, welches die Anmeldung des Zeichens als Wortmarke für die Klassen 18 (Aktenkoffer, -mappen, Arbeitstaschen u.a.), 24 (Acrylfaserstoffe, unterschiedliche Textilwaren) und 25 (u.a. Abendbekleidung, Arbeits- und Freizeitkleidung) abgelehnt hatte.

Das DPMA begründete die Ablehnung damit, dass „Only God Can Judge Me“ zwar keine unmittelbar beschreibende Bedeutung zukomme, aber lediglich als Fun-Slogan im Sinne von „Nur Gott kann über mich richten“ aufgefasst und somit nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde. Für die angesprochenen Verkehrskreise sei der Spruch sofort verständlich und in seiner Verwendung als Fun-Slogan im Frontdruck auf vielen Waren, insbesondere auf Kleidungsstücken, als Ausdruck persönlicher Gefühle und Empfindungen üblich. Ein Erwerb entsprechend bedruckter Waren beruhe maßgeblich auf dem entsprechenden Spruch und seiner Eignung, die Gefühle bzw. das ironische Statement des Trägers zum Ausdruck zu bringen, während der Spruch dabei nicht als betrieblicher Herkunftshinweis diene. Die Wortfolge „Only God Can Judge Me“ erschöpft sich nach Ansicht des DPMA in einem solchen Fun-Spruch und werde vom Verkehr ausschließlich als typisches humoristisches Statement aufgefasst, welches integraler Bestandteil der damit gekennzeichneten Waren sei.

In ihrer gegen die Ablehnung gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, eine mögliche und vom DPMA bloß vermutete Benutzung als Fun-Slogan schließe die markenmäßige Verwendung des Zeichens nicht aus. Es dürfe nicht seine „wahrscheinlichste Form der Benutzung“ maßgeblich sein, sondern vielmehr die abstrakte Eintragungsfähigkeit. Für die meisten der in Anspruch genommenen Waren seien derlei humoristische Sprüche zudem nicht üblich, weswegen der Wortfolge ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft zugesprochen werden müsse.

Das Bundespatentgericht (BPatG) folgte dieser Argumentation allerdings nicht. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden das Zeichen auch bei einer für Marken typischen Verwendung nicht als Herkunftshinweis auf das dahinterstehende Unternehmen, sondern lediglich als Sinnspruch. Aus leicht verständlichen und gebräuchlichen englischen Wörtern bestehend, handele es sich vielmehr um eine griffige Äußerung zur Außendarstellung, die selbstironisch als Ausdruck von Selbstbestimmtheit präsentiert werde. Indizien für die Schutzfähigkeit von Wortfolgen seien allgemein ihre Kürze, Originalität, Prägnanz sowie ihre Mehrdeutig- und Interpretationsbedürftigkeit. Entscheidend sei, ob es sich bei der Wortfolge um einen im Vordergrund stehenden, auf die jeweiligen Waren und Dienstleistungen bezogenen Inhalt im Sinne einer allgemeinen Werbeaussage handele, oder ob darin ein Unternehmensherkunftshinweis zu erkennen sei. Längere Wortfolgen erweckten hierbei meist nicht den Eindruck eines betrieblichen Herkunftshinweises.

Im vorliegenden Fall, so das Gericht, erschöpfe sich die Wortfolge „Only God Can Judge Me“ in einem Statement des Trägers und solle Aufmerksamkeit wecken, keine Verbindung zur Ware oder gar deren Hersteller schaffen. Der Erwerb von mit dem Spruch bedruckter Waren beruhe vermutlich maßgeblich auf der Wortfolge und ihrer Eignung, die Haltung bzw. das witzige Statement des Trägers zum Ausdruck zu bringen, jedoch nicht auf einem ggf. gegebenen Qualitäts- oder Beschaffenheitsversprechen aufgrund der Vorstellung des Käufers über die Herkunft der gekennzeichneten Waren. Auch schlichte begriffliche Unbestimmtheiten des Zeichens, wie sie etwa durch mehrere denkbare Lesarten entstehen können, begründen laut BPatG keine markenrechtliche Mehrdeutigkeit, solange die Wortfolge nicht als individualisierender Herkunftshinweis verstanden wird, sondern sämtliche Deutungsmöglichkeiten rein sachbezogen sind.

Aufgrund fehlender Unterscheidungskraft gemäß §8 Abs.2 Nr.1 MarkenG ist die Wortfolge „Only God Can Judge Me“ folglich nicht eintragungsfähig.