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Das Oberlandesgericht Köln hat mit drei am 15. November 2011 verkündeten Urteilen die Grenzen einer zulässigen Berichterstattung in Straf- und Ermittlungsverfahren näher festgelegt. Geklagt hatte in allen     drei Verfahren ein wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer Ex-Freundin      angeklagter,    im      Strafverfahren    freigesprochener
Fernsehmoderator.

Das Ermittlungs- und Strafverfahren war in den   Medien mit großer Aufmerksamkeit und ausführlichen Berichterstattung
begleitet worden. Der Kläger hat    die Beklagten, welche eine  Tageszeitung und deren Online-Ausgabe herausgeben, auf
Unterlassung der Verbreitung verschiedener Bilder und Textpassagen in Anspruch genommen.
Der zuständige 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschied, dass die heimlich aufgenommenen Fotos, die den Kläger im Gefängnishof der Justizvollzugsanstalt zeigen, in welcher der Kläger während der Untersuchungshaft inhaftiert war, nicht hätten veröffentlicht werden dürfen.

Es habe zum damaligen Zeitpunkt kein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit bestanden, welches in
Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des Klägers überwogen habe.
Der Kläger habe sich nicht im öffentlichen Raum bewegt; vielmehr habe er erwarten können, während seiner Inhaftierung in der JVA nicht behelligt zu werden (Az: 15 U 62/11).

Als zulässig hat das Gericht dagegen die Berichterstattung über den Fund eines Messers angesehen, an welchem nach damaliger Darstellung die DNA des Klägers gefunden worden sein soll. Das Landgericht hatte der Klage auf Unterlassung noch stattgegeben mit der Begründung, dass es sich um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung gehandelt habe  Das Oberlandesgericht war auf die von den Beklagten eingelegte Berufung hin jedoch der Auffassung, dass die Grenzen der zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht überschritten seien: es sei stets hinreichend klargestellt worden, dass aus Sicht der Staatsanwaltschaft genug Beweise für eine Anklageerhebung vorlagen, ohne dass aber
bereits im Sinne einer Vorverurteilung der Ausgang des Strafverfahrens
als sicher vorherzusagen dargestellt worden sei (Az: 15 U 61/11).

Das dritte Verfahren bezog sich auf die Veröffentlichung einer privaten
E-Mail, welche der Kläger an seine ehemalige Freundin ,,Isabella M.“ gesandt hatte sowie auf die darauf bezogene Berichterstattung. Nach Ansicht des Landgerichts, die vom Oberlandesgericht bestätigt wurde,
ist hierdurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt worden. Das Berichterstattungsinteresse überwiege in diesem Fall nicht das Recht des Klägers auf Schutz seiner Privatsphäre.

Wie sich der Kläger im Jahr 2004 gegenüber einer seiner Freundinnen/ Geliebten verhalten habe, weise nur einen schwachen Bezug zu der ihm vorgeworfenen Straftat und den Umständen ihrer Entstehung auf (Az: 15 U 60/11).

Die Revision wurde vom Oberlandesgericht in keinem der drei Fälle zugelassen; die jeweils unterlegene Partei kann hiergegen binnen eines Monats die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof
einlegen.

Quelle: PM des OLG Köln