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Waren, die nicht im Wesentlichen in Deutschland hergestellt werden, dürfen nicht mit Made in Germany beworben werden. Dies gilt auch für Kondome – wie aktuell das OLG Hamm entschied.

Hierzu die Pressemeldung:

Die Werbeaussage „KONDOME – Made in Germany“ ist irreführend und zu unterlassen, wenn die für die Herstellung der Kondome wesentlichen Fertigungsschritte im Ausland stattfinden. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.11.2012 in einer einstweiligen Verfügungssache entschieden und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.

Die Parteien, in Arnstadt und in Bielefeld ansässige Firmen, stellen mit im Ausland gewonnenen Latex Kondome her und vertreiben diese. Die Antragsgegnerin bewarb ihre Produkte mit „KONDOME – Made in Germany“. Dabei bezog sie die Rohlinge aus dem Ausland, um diese in ihrem Arnstädter Werk – sofern sie als „feuchte Kondome“ verkauft werden sollten – zu befeuchten und im Übrigen zu verpacken und zu versiegeln. In dem Werk führte sie außerdem eine Qualitätskontrolle durch, um Dichtigkeit und Reißfestigkeit der Kondome zu ermitteln. Die Parteien streiten darüber, ob die Bezeichnung der so hergestellten Kondome als „Made in Germany“ eine irreführende Bewerbung darstellt, weil ein Kunde über die geographische/betriebliche Herkunft der Produkte getäuscht wird.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat den Tatbestand einer irreführenden Werbung bejaht und die Antragsgegnerin zur Unterlassung der Werbeaussage verurteilt. Die Werbeaussage begründe die Erwartung des Verbrauchers, dass alle wesentlichen Fertigungsschritte, zumindest jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware die bestimmenden Eigenschaften erhalte, in Deutschland stattgefunden hätten. Diese Verbrauchererwartung treffe auf die von der Antragsgegnerin vertriebenen Kondome nicht zu. In Deutschland werde nur ein Teil der bereits im Ausland vorgefertigten Produkte befeuchtet. Hierin liege nur die Fertigung einer Alternative des Endproduktes. Einsiegeln, Verpacken und die Qualitätskontrolle hätten mit der Herstellung des eigentlichen Endproduktes nichts mehr zu tun. Dass der Herstellungsprozess der Antragsgegnerin den Vorschriften des deutschen Medizinproduktegesetzes genüge, beseitige den Vorwurf wettbewerbswidrigen Handelns nicht.

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.11.2012 (I-4 U 95/12), rechtskräftig.

 

Quelle: OLG Hamm