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Negative Äußerungen über Bücher eines Wettbewerbers

OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.3.2022 (6 W 14/22)

  1. Bei einer Art der Berichterstattung, bei der über Wettbewerber nicht identifzierend berichtet werde,  wird das Interesse eines Mitbewerbers erheblich weniger beeinträchtig, als wenn er durch die Herabsetzung individuell identifiziert wird.
  2. Bei werblichen Äußerungen über Themen von erhöhter gesellschaftlicher, politischer oder sozialer Bedeutung, die zum geistigen Meinungskampf in der Öffentlichkeit anregen sollen, unterliegt der Nachweis einer Gefährdung des an der Leistung orientierten Wettbewerbs besonderen Anforderungen.

Autoren stehen miteinander im Wettbewerb. Die Folge ist, dass auf deren Äußerungen, die sich auf andere Autoren beziehen, auch wettbewerbsrechtliche Vorschriften Anwendung finden. In einem aktuell vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall äußerte sich ein Autor unter der Überschrift „Wettbewerbswidrige Schrottbücher übernehmen den Ratgebermarkt“ über ohne die spätere Antragstellerin in dem Artikel namenlich zu benennen oder identifizierbar zu beschreiben. Im Ergebnis fehlte es dem OLG an einer Herabsetzung oder Verunglimpfung im Sinne von § 4 Nr.1 UWG. Die angegriffenen Äußerungen seien vom Schutzbereich der Meinungsfreigeit t nach Art. 5 Abs. 1 GG erfasst. Der Antragsgegner habe  ausführlich seine Auffassung erörtert und mit Tatsachen fundiert. Der Antragsgegner habe insbesondere den Begriff des „Schrottbuches“ näher erläutert und auch näher ausgeführt, worin die „Sabotage“ bestand, die er erwähnt hatte.

Zu berücksichtigen sei, dass bei werblichen Äußerungen über Themen von erhöhter gesellschaftlicher, politischer oder sozialer Bedeutung, die zum geistigen Meinungskampf in der Öffentlichkeit anregen sollen, der Nachweis einer Gefährdung des an der Leistung orientierten Wettbewerbs besonderen Anforderungen unterläg.  Der Antragsgegner habe ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt, in dem er auf mutmaßliche Missstände auf der Amazon-Plattform hinweise, die mit gefälschten Bewertungen und algorithmusgesteuerten Empfehlungen einhergehen. Das Landgericht habe überzeugend dargestellt, dass Begriffe wie „Lügner“ und „Saboteure“ wegen des angefügten Sachbezuges keine Schmähkritik darstellten.

Ganz erheblich zu Gunsten des Antragsgegners ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass weder über die Antragstellerin noch über einen anderen Wettbewerber identifizierend berichtet wird. Bei dieser Art der Berichterstattung wird das Interesse eines Mitbewerbers erheblich weniger beeinträchtig, als wenn er durch die Herabsetzung individuell identifiziert wird. Zudem schützt § 4 Nr. 1 UWG zwar nicht unmittelbar das Unternehmenspersönlichkeitsrecht, doch sind die Schutzinteressen so eng verwandt, dass ebenso wie im Persönlichkeitsrecht die Erkennbarkeit des betroffenen Individuums zumindest erhebliche Berücksichtigung finden muss (vgl. Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 7 Rn 1/10; Fezer/Nordemann §§ 4-7 Rn 33).

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