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Wer den Namen eines anderen widerrechtlich verwendet, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen. Dies gilt nicht nur für den Namen von Personen, sondern auch von Vereinigungen, wie hier einem eingetragenen  Verein. Voraussetzung ist jedoch, wie auch im übrigen Kennzeichenrecht, dass dem Namen Unterscheidungskraft zukommt. Setzt sich der Name lediglich aus geografischen Bezeichnungen sowie Berufsbezeichnungen zusammen, fehlt ihm grds diese Unterscheidungskraft.

Hierzu eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts Berlin.

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Kammergericht vom 30. April 2013

5 U 31/12

Palästinensische Ärzte- und Apothekervereinigung

 

Tenor

 

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 2012 – 33 O 204/11 – wird zurückgewiesen.

 

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz zu tragen.

 

3. Das Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

 

A.

 

Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen einschließlich der wiedergegebenen erstinstanzlichen Anträge im angefochtenen Urteil mit den folgenden Ergänzungen Bezug genommen:

 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

 

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner – form- und fristgerecht eingelegten und begründeten – Berufung, mit der er u.a. sein erstinstanzliches Begehren, gestützt (nunmehr ausschließlich) auf § 12 BGB, hilfsweise § 15 Abs. 2 MarkenG, und mit teilweise anderen Anträgen, weiter verfolgt. Er setzt sich in einzelnen Punkten mit dem angefochtenen Urteil auseinander, wiederholt, präzisiert und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt (u.a.) vor: Es bestehe eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich des prägenden Bestandteils „Palästinensische Ärzte- und Apothekervereinigung“. Es sei eine Zuordnungsverwirrung eingetreten und der Beklagte gebrauche den Namen der Klägerin unbefugt. Eine Verletzung liege auch vor, soweit es sich bei dem Vereinsnamen des Klägers um eine Geschäftsbezeichnung handle. Eine Verwirkung oder Gestattung lägen weder nach namens- noch nach markenrechtlichen Gesichtspunkten vor.

Der Kläger beantragt (zuletzt),

das Urteil des Landgerichts Berlin, verkündet am 13. Februar 2012, Az. 33 O 204/11, wie folgt abzuändern:

 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, den Namensbestandteil „Palästinensische Ärzte- und Apothekervereinigung“ im Vereinsnamen oder in sonstiger Weise zu führen oder zu verwenden und/oder die Abkürzung „PÄAV“ in der Öffentlichkeit, gegenüber Medien oder in Publikationen, Schriften oder Werbung zu benutzen.

 2. Die Beklagte wird des weiteren verurteilt, die Löschung des Namensbestandteils Palästinensische Ärzte- und Apothekervereinigung aus dem Vereinsregister herbeizuführen.

 Der Beklagte beantragt,

 die Berufung zurückzuweisen.

 Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 Entscheidungsgründe


B.

Die – form- und fristgerecht eingelegte und begründete – Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist zulässig. Insbesondere wird das erstinstanzlich abgewiesene Begehren zumindest zum (die gesetzliche Berufungsmindestsumme wertmäßig überschreitenden) Teil zweitinstanzlich weiterverfolgt. Der erstinstanzliche Hilfsantrag ist hinsichtlich der erstrebten Änderung im Vereinsregister inhaltlich im (zuletzt gestellten) Berufungsantrag zu 2 „enthalten“.

 

C.

In der Sache hat die Berufung aber keinen Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche weder aus § 12 BGB noch aus § 15 Abs. 2 MarkenG zu. Die Bezeichnung des Kläger Palästinensische Ärzte- und Apothekervereinigung Deutschland e.V. wird durch die Bezeichnung des Beklagten Palästinensische Ärzte- und Apothekervereinigung Berlin-Brandenburg e.V. nicht widerrechtlich verletzt.

 Im Einzelnen gilt Folgendes:

 

I.

 Die Bezeichnung des Beklagten stellt sich nicht als unbefugter Namensgebrauch i.S. des § 12 BGB dar. Die Bezeichnung des Klägers „Palästinensische Ärzte- und Apothekervereinigung Deutschland e.V.“ genießt keinen Schutz nach dieser Vorschrift. Ein solcher Schutz setzt namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Hause aus oder Verkehrsgeltung voraus (BGH GRUR 2005, 517, 518 – Literaturhaus). An beidem fehlt es im Streitfall.

Der Bezeichnung „Palästinensische Ärzte- und Apothekervereinigung Deutschland e.V.“ kommt entgegen der Auffassung der Berufung keine Unterscheidungskraft zu.

 a) Unterscheidungskraft fehlt bei Gattungsbezeichnungen, Worten der Umgangssprache und Ähnlichem wie etwa „Hausbücherei“ (BGHZ 21, 66, 73), „Volksbank“ (BGH GRUR 1992, 865 – Volksbank) oder „Literaturhaus“ (BGH GRUR 2005, 517, 518 – Literaturhaus; weitere Beispiele aus der Rechtsprechung bei Ellenberger in: Palandt, BGB, 72. Aufl., § 12 Rdn. 12). An die Unterscheidungskraft sind wegen des Freihaltebedürfnisses grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Ellenberger a.a.O. m.w.N.).

 b)  Nach vorstehenden Grundsätzen fehlt im Streitfall die Unterscheidungskraft. Die Vereinsbezeichnung des Klägers gibt nur die Gesamtheit seiner Mitglieder („-vereinigung“) sowie deren Beruf (Ärzte- und Apotheker-) und Herkunft („Palästinensische“) sowie seinen Standort („Deutschland“) und seine Rechtsform („e.V.“) wieder.

 c) Soweit der Senat (Einzelrichter) in der Berufungsverhandlung erwogen hat, der sprachlichen Unsauberkeit von „Palästinensische Ärzte- und Apothekervereinigung“ (richtig wäre „Vereinigung palästinensischer Ärzte- und Apotheker“, denn nicht die Vereinigung, sondern die Ärzte und Apotheker sind palästinensisch) ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft abzugewinnen, hat dem der Beklagte in der Verhandlung mit Recht entgegen gehalten, dass es sich im tatsächlich praktizierten Sprachgebrauch um einen häufig vorkommenden und fast schon üblichen, und vom Verkehr daher nicht wahrgenommenen „Fehler“ handelt. (Scherzhaft wird das zuweilen mit „Ein vierstöckiger Hausbesitzer“ tituliert.) Dass dem so ist, zeigen übliche, teilweise fast schon allgemein gültige oder sogar „offizielle“ Begriffspaare mit der gleichen Unkorrektheit wie beispielsweise „Einstweiliges Verfügungsverfahren“, „Bürgerliches Gesetzbuch“ oder auch „Gewerblicher Rechtsschutz“. Der Senat hat diese, seine zunächst (mündlich) verlautbarte vorläufige Erwägung zu einer „Unterscheidungskraft aufgrund falscher Syntax“ sonach nicht weiter verfestigt.

 d) Auch das Wort „Vereinigung“ erzeugt entgegen der Annahme der Berufung keine Unterscheidungskraft. Zwar weicht es vom gesetzlichen Begriff „Verein“ zur Typisierung der in Rede stehenden juristischen Person des Klägers ab, entspricht aber gleichwohl dem allgemeinen Sprachgebrauch, denn jeder „Verein“ (Unterbegriff) ist danach zugleich eine „Vereinigung“ von (natürlichen und/oder juristischen) Personen (Oberbegriff). Dies ergibt sich auch aus einem textanalysierenden Blick auf Art. 9 GG.

 e) Der Annahme fehlender Unterscheidungskraft steht im Streitfall auch nicht entgegen, dass eine solche dann zu bejahen sein kann, wenn mehrere nicht unterscheidungskräftige Worte zu einer einprägsamen Neubildung zusammengefügt werden, so etwa bei „Charme & Chic“ (BGH GRUR 1973, 265, 266 – Charme & Chic) oder „Haus & Grund“ (BGH GRUR 2008, 1104, Rn. 17 – Haus & Grund II; weitere Beispiele aus der Rechtsprechung bei Ellenberger a.a.O.). Denn bei der Angabe „Palästinensische Ärzte- und Apothekervereinigung Deutschland e.V.“ handelt es sich nicht um eine kraft Wortkombination entstandene einprägsame Neubildung, sondern um die nach sprachlichen Regeln (wenn auch nicht ganz korrekt, s.o.) gebildete Beschreibung einer Vereinigung in Deutschland, die aus Ärzten und Apothekern mit palästinensischer Herkunft besteht. Auch dass dies nicht die einzig mögliche Wortkombination ist, um den Beklagten und seine Mitglieder zu beschreiben, führt – entgegen der Annahme der Berufung – ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis wie der daraus mögliche Schluss, dass der Beklagte sich bei der Wahl seiner Bezeichnung vom Kalkül der Rufausbeutung habe leiten lassen.

 

f) Es verhilft der Berufung auch nicht zum Erfolg, dass nach der Rechtsprechung bei Verbandsnamen an die Anforderungen für die Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab anzulegen ist, weil der Verkehr daran gewöhnt ist, dass diese Bezeichnungen aus einem Sachbegriff gebildet sind und sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen, und dass daher ein bloß beschreibender Anklang der Annahme einer originären Unterscheidungskraft eines Verbandsnamens nicht entgegen steht (BGH GRUR 2010, 1020, Rn. 17 – Verbraucherzentrale). Denn bei der Bezeichnung des Klägers handelt es sich nicht um einen bloß beschreibenden Anklang sondern – wie ausgeführt – weit darüber hinaus gehend um ein vollumfängliche Beschreibung seiner Struktur, seines Standorts und seiner Mitglieder sowie deren Berufe und Herkunft.

 

2. Verkehrsgeltung kommt der Bezeichnung des Klägers (was die Berufung im Übrigen auch nicht geltend macht) ebenfalls nicht zu (wobei insoweit nicht der jetzige Zeitpunkt, sondern die Zeit der ersten Kollision beider Bezeichnungen, also Mitte 2009 maßgebend wäre; vgl. Habermann in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 12 Rdn. 84, m.w.N.). Denn dazu ist bei „glatten“ Gattungsbezeichnungen ein Bekanntheitsgrad von deutlich mehr als 50 % erforderlich (Heinrichs/Ellenberger a.a.O. m.w.N.). Ein solcher Bekanntheitsgrad (zudem bezogen auf Mitte 2009) lässt sich im Streitfall weder feststellen noch ist er auch nur behauptet worden.

 

II.

Soweit die Berufung das Klägerbegehren ferner („hilfsweise“) auf § 15 Abs. 2 MarkenG stützt (was im Verhältnis zu dem auf § 12 BGB gestützten Begehren keinen zusätzlichen, weiteren Streitgegenstand begründen dürfte, vgl. BGH GRUR 2012, 304, Rn. 30 ff. – Basler Haar-Kosmetik), führt das zu keinem ihr günstigeren Ergebnis. Denn auch das Bestehen einer zugunsten des Klägers schutzfähigen geschäftlichen Bezeichnung im Sinne jener Vorschrift setzt Unterscheidungskraft (vgl. BGH GRUR 2008, 801, Rn. 12 – Hansen-Bau) bzw. Verkehrsgeltung der in Rede stehenden Klägerbezeichnung voraus, woran es aber fehlt, wie vorstehend (C I) im Zusammenhang mit § 12 BGB ausgeführt worden ist.

 

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Eine Revision ist – entgegen der Anregung des Klägers – nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine – ohnehin im Wesentlichen tatrichterliche – Beurteilung zur Frage der Schutzfähigkeit einer speziellen Vereinsbezeichnung im konkreten Einzelfall.