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Eine Auseinandersetzung aus mir musikalisch unbekanntem Territorium.Immer das Mutanten-Stadl und „Malle“ umschiffend, muss man sich als Jurist dann manchmal doch auch dem deutschen Gesang zuwenden.

Zwei Wendlers, ein Frank und ein Michael,beides Sänger, stritten um die Berechtigung des Wendler-Seins. Der eine nannte sich „Der Wendler“ der andere hatte eine Marke gleichnamige Marke eintragen lassen. Wir lernen, dass der bisher hier unbekannte Michael Wendler bereits 15 Alben veröffentlicht hat und eine Verwechlungsgefahr nicht besteht.

 

„Wendler bleibt Wendler
Die 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 14. März 2012
eine Klage des Sängers mit bürgerlichem Namen Frank Wendler abgewiesen. Dieser
hatte beantragt, dem bundesweit bekannten Schlagerstar mit dem Künstlernamen
„Michael Wendler“ zu untersagen, sich als „Der Wendler“ zu bezeichnen. Aufgrund
des Gegenantrags des Beklagten muss der Kläger vielmehr in die Löschung der von
ihm im Jahre 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke
„Der Wendler“, einwilligen.
Aufgrund der Bekanntheit des Beklagten, Michael Wendler, bestünde keine Verwechslungsgefahr
zwischen den beiden Sängern, aus der sich eine Verletzung von
Rechten des Klägers an seinem bürgerlichen Namen „Frank Wendler“ ergeben könnte.
Die Kammer führte weiter aus, dass im Zusammenhang mit dem Namen Wendler
in der Öffentlichkeit überwiegend eine Verbindung zu dem Beklagten Michael Wendler
und nicht zum Kläger hergestellt werde. Somit erfolge durch die Verwendung der
Bezeichnung „Der Wendler“ keine Verwechslung oder Täuschung, die den Kläger
benachteilige.
Auch sieht die Kammer keine Verletzung von Markenrechten des Klägers. Zwar habe
dieser sich den Begriff „Der Wendler“ im Jahre 2008 als sogenannte Wortmarke für
u.a. Ton- und Bildträger sowie Musikdarbietungen schützen lassen. Der Beklagte
trete aber schon seit dem Jahre 1998 unter seinem Künstlernamen „Michael Wendler“
auf und habe bereits vor der Eintragung der Wortmarke 15 Alben und 24 Singles
– teilweise mit „Gold“ oder „Platin“ prämiert – unter diesem Namen herausgebracht.
Da er darüber hinaus schon vor dem Jahre 2008 diverse Konzerte mit mehreren
Zehntausend Besuchern gegeben habe und über ihn in Presse und TV vielfach berichtet
worden sei, stünden ihm an dem Namen ältere Rechte zu. Vor diesem Hintergrund
könne der Beklagte vom Kläger auch die Löschung der Wortmarke verlangen.
Ob sich der Kläger auch zukünftig auf seinen Tonträgern und bei seinen Auftritten als
„Der Wendler“ bezeichnen darf, hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Dem Kläger
steht gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht
Düsseldorf zu.
(LG Düsseldorf, Az.: 2a O 317/11; Urteil vom 14.03.2012)
Andreas Vitek
Pressedezernent des Landgerichts

 

Quelle: PM des LG Düsseldorf