030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Metzelder – Verdachtsberichterstattung der Press: Metzelder geht gegen Medienhäuser vor

Gegen den Ex-Fußball-Nationalspieler Christoph Metzelder wird wegen des Verdachts der Verbreitung von Kinderpornografie vonseiten der Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelt. Er soll in einem WhatsApp-Chat einer ihm bekannten Frau kinderpornografische Fotos gesendet haben. Über die Vorwürfe hatten die BILD-Zeitung und andere Medien daraufhin berichtet.   

Grundsätzlich gilt auch für Metzelder bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung, dennoch dürfen Medien unter bestimmten Voraussetzungen über das laufende Ermittlungsverfahren berichten. Die sogenannte Verdachtsberichterstattung der Presse, deren Grenzen vom BGH festgelegt wurden, stellt vier zu berücksichtigende Anforderungen an Journalisten auf. Diese sind deshalb so anspruchsvoll, weil mit ihnen im Interesse der Pressefreiheit ein Privileg verbunden ist. Selbst wenn sich nämlich im Nachhinein herausstellt, dass der Verdacht unbegründet war, bleiben zulässige Verdachtsberichte rechtmäßig und müssen nicht widerrufen werden. Allein eine angemessene Nachberichterstattung ist erforderlich. Die Einhaltung der Regeln zur Verdachtsberichterstattung stellt somit für Journalisten gleichzeitig die Versicherung dar, sich im Falle der Unwahrheit der Vorwürfe gegenüber dem Betroffenen nicht schadensersatzpflichtig zu machen.

Zunächst muss ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit bestehen, das stets dann anzunehmen ist, wenn es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handelt. Begründet werden kann ein solches entweder durch das besondere Interesse an der in Rede stehenden Person oder die Schwere der zur Last gelegten Straftat. Im Fall Christoph Metzelder, bei dem es sich um einen bekannten Fußballspieler handelt, der sich darüber hinaus mit einer Stiftung für Kinder einsetzt, ist ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit zu bejahen.

Zweitens darf es sich bei den medial veröffentlichten Vorwürfen nicht um Spekulationen handeln, sondern es müssen konkrete Beweise vorliegen, die umso stichhaltiger auszufallen haben, je gravierender der Verdacht ist. Da die Ermittlungsbehörden verpflichtet sind, bei jedem Anfangsverdacht Ermittlungen einzuleiten, genügt ein solcher im Rahmen der Verdachtsberichterstattung allein nicht. Im Fall Metzelder fanden allerdings bereits Durchsuchungen und Beschlagnahmen statt, sodass von Medienseite davon ausgegangen werden kann, dass es sich um einen Verdacht mit gewisser Substanz handelt.

Weiterhin muss medial klargestellt werden, dass es sich bislang lediglich um Vorwürfe handelt, sodass eine Vorverurteilung des Betroffenen ausgeschlossen ist. Verhindert werden kann dies durch eine möglichst ausgewogene Berichterstattung, in der etwa auf verfälschende oder sensationsheischende Formulierungen verzichtet wird.  

Schlussendlich muss dem Betroffenen die Gelegenheit eingeräumt werden, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, wobei je nach Umfang eine Frist zwischen 24 und 48 Stunden angemessen ist. Das berichtende Medium muss somit dem Betroffenen gleichzeitig vorab mitteilen, welche Vorwürfe es zu veröffentlichen gedenkt.

Der Anwalt von Christoph Metzelder verschickte nach den ersten Medienberichten über die Ermittlungen ein presserechtliches Informationsschreiben, in dem er insbesondere beklagt, dass „in weiten Teilen der bisherigen Berichterstattung die Grenzen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung bezüglich nahezu aller hierfür erforderlichen Voraussetzungen in signifikantem Umfang nicht eingehalten worden“ seien. Eine Berichterstattung, die „nicht auf einem Mindestbestand an Beweistatsachen“ beruhe, eine Vorverurteilung Metzelders darstellen könnte und „die Verpflichtung zu einer ausgewogenen, neutralen Darstellung des Sachverhalts missachtet“, solle unterlassen werden.

Allerdings sind solche Informationsschreiben von Anwälten keine Seltenheit, um unliebsame Berichterstattung über prominente Mandanten bereits im Vorfeld zu verhindern. Im Falle einer drohenden Berichterstattung ist es daher für Betroffene ratsam, sich an einen Anwalt für Presserecht zu wenden, um der Einhaltung der erläuterten Kriterien für eine zulässige Verdachtsberichterstattung juristischen Nachdruck zu verleihen.

Medienrecht

BGH zur Verdachtsberichterstattung