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EuGH: „Messi“ unverwechselbar

Man brauch kein Fußballfan zu sein, um zu wissen, dass Lionel Messi ein sehr bekannter Fußballspieler ist, ein internationaler Star. Der Name so könnte man sagen, ist geradezu jedem in diesem Zusammenhang geläufig und deswegen unverwechselbar.

So urteilte nun auch der EuGH in seinem Urteil vom 17. September 2020 (Az. C-449/18), dass der Fußballstar mit seinem Namen für Sportbekleidung und Sportartikel werben darf, da keine Verwechslungsgefahr mit der Unionswortmarke „MASSI“ besteht, die mitunter für Bekleidungsstücke und Schuhwaren eingetragen ist. Das Gericht stützt sich hierbei vor allem auf die Bekanntheit des Fußballspielers in dem maßgeblichen Verkehrskreis als auch darauf, dass der Familienname „Messi“ sogar eine allgemein bekannte Tatsache sei.

Bereits im Jahr 2011 hatte Messi das dazugehörige Bildzeichen bei dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet. Der Rechteinhaber der Marke „MASSI“ die spanische J.M.-E.V. e hijos legte dagegen Widerspruch ein, woraufhin das EUIPO diesem stattgab. Hiergegen ging Messi vor zunächst vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) und nun vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) auf die Berufung des Beklagten hin vor und gewann. Die Entscheidung des EUIPO wurde aufgehoben.