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Träger eines reinen Fahrdienstes für behinderte Menschen haben keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Autoradios in Transportfahrzeugen.

§ 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV gewährt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag für Rundfunkempfangsgerät, die in Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen, für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Der Fahrdienst des Klägers,  so eine aktuelle Pressemeldung des BVerwG, erfülle diese Voraussetzungen nicht, da es sich weder um selbständige Einrichtungen im Sinne der Regelung handle, noch   sie  den angefahrenen anderen Einrichtungen oder etwaigen eigenen stationären Einrichtungen des Klägers als unselbstständige Teile zugerechnet werden könnten.

BVerwG 6 C 33.11 – 35.11 – Urteile vom 12. Dezember 2012

Quelle: PM des BVerwG