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OLG Dresden, Urteil vom 1. April 2015, Az: 4 U 1296/14

Der  Betreiber von Mikroblogging- Diensten kann verpflichtet sein, zukünftige Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu verhindern, wenn der Rechtsinhaber ihn zuvor ihm die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts angezeigt hat. Im vorliegenden Fall ging es um mehrere diskreditierende Äußerungen über ein Unternehmen und dessen Gesellschafter.

Das OlG Dresden hat den Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Persönlichkeitsrechts bzw. des Unternehmenspersönlichkeitsrechts bejaht und die Störerhaftung der Betreiberin.

Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des BGH zu Informationsportalen.

Der Hinweis muss allerdings so konkret sein, dass der Rechtsverstoß durch den Betreiber unschwer erkannt werden kann. Ein anlasslose Prüfung verlangt auch das OLG Dresden dagegen nicht.

Im Falle einer Beanstandung müsse der Betreiber aber prüfen, ob möglicherweise fremde Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Dazu soll er unter Einbeziehung des anonymen Nutzers im Interesse der beiderseitig betroffenen Rechtsgüter, insbesondere des Persönlichkeitsrechts und der Meinungsäußerungsfreiheit, ein Verfahren einleiten, indem der Nutzer die Gelegenheit erhalte, zu den Beanstandungen innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Urteile vom 27.März 2012, Az: VI ZR 144/11; 25. Oktober 2011, Az: VI ZR 93/10

 

Quelle: PM des OLG Dresden

autgoro

 

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