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Vromage beschreibend für Käseersatz

Einer aktuellen Entscheidung des BPatG können zukünftig Marken für verganen Ersatzlebensmittel nicht mehr so einfach mit einem V als Abkürzung für Vegan eingetragen werden.  Der aus den USA stammende Anmelder versuchte die Bezeichnung „Vromage“ für Käseersatzprodukte anzumelden. „V“ steht insoweit für „vegan“ oder „vegetable“ wie in den Begriffen „vleisch“, „vurst“ oder „visch“. Der Begriff „Vromage“ war auch nicht ganz neu und wurde bereits vor der Anmeldung für Käseersatzprodukte gattungsmäßig verwendet. Folgerichtig lehnte das  DPMA die Anmeldung ab. Gegen diese Entscheidung legte der Anmelder Beschwerde ein

Die Entscheidung des BPatG – fehlende Unterscheidungskraft

Nach Ansicht des BPatG stehen der  Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „VROMAGE“ als Marke  im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sowie der Täuschungsgefahr nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG entgegen. Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen sei maßgeblich auf die Auffassung der beteiligteninländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung fände oder Auswirkungen haben könne.

Bei der angemeldeten Bezeichnung handelE es sich zwar um eine neue Wortschöpfung, wobei der Begriff „Vromage“ klanglich identisch zu dem französischen Begriff für Käse ist, „Fromage”.  Die Bezeichnung „Fromage” für Käse sei einem entscheidungserheblichen Teil der maßgeblichen Kreise der Endverbraucher und der am Handel Beteiligten problemlos geläufig.

Es sei bereits mindestens dem Jahr 2012  gebräuchlich,  aus pflanzlichen Stoffen hergestellten Produkte, die als Ersatz für Fleisch, Fisch oder Wurst angeboten werden als Vleisch, Visch oder Vurst zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund sei es ausgesprochen naheliegend, dass dieses Kennzeichnungsschema einer Verwendung von “V” anstelle des eigentlichen Anfangsbuchstabens eines Lebensmittels mit tierischem Ursprung als die Bezeichnung des veganen Ersatzprodukts aufgefasst werd.

Entscheidungserhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise werden das Wort „VROMAGE“ problemlos als Hinweis auf das dem nicht-veganen Produkt (Fromage) entsprechende vegane Produkt “Käseersatz” auffassen. Es handelte sich somit um einen Hinweis auf die Beschaffenheit der Ware und werde auch so wahrgenommen, sodass „VROMAGE“ die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.

Täuschung durch „Vromage“

Weiterhin handele es sich bei dem Begriff um eine  täuschende Angabe im Sinn des § 8 Abs. 4 MarkenG. Dies begründet das BPatG damit, dass für einen relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise, der bei der Begegnung mit dem Markenwort „VROMAGE“ im Zusammenhang mit den Waren der Klasse 29 angesichts der entsprechenden Kennzeichnung davon ausgeht, dass es sich um „Vromage“ bzw. „Fromage“ und um Käse oder um Käseprodukte handelt.

 

Link zur Entscheidung

25 W (pat) 552/19

Jüdemann Rechtsanwälte