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Keine Markeneintragung: „TOMATO BUONO“ lediglich produktbeschreibende Angabe

Die Wortmarke „TOMATO BUONO“ ist wegen mangelnder Unterscheidungskraft gem. §8 Abs.2 Nr.1 MarkenG nicht eintragungsfähig, wie das BPatG mit Bestätigung der Zurückweisung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) entschieden hat (Beschluss v. 23.5.2019; Az.: 25W (pat) 16/18). Für die einzutragenden Waren, u.a. Tomatensoßen, -konserven und -saft, stelle die Bezeichnung eine lediglich produktbeschreibende Angabe sowie eine werbliche Anpreisung dar.

Das DPMA hatte zunächst argumentiert, dass der aus den Wörtern „Tomato“ (engl.: Tomate) und „buono“ (ital.: gut) zusammengesetzte Begriff von den inländischen Verkehrskreisen, auf die es für die Beurteilung einer ausreichenden Unterscheidungskraft ankommt, problemlos als „gute Tomate“ übersetzt und verstanden werde. Es handele sich um Begriffe des Grundwortschatzes, die auch ohne entsprechende Fremdsprachenkenntnisse ohne weiteres verständlich seien. Auch die ggf. irrtümliche Annahme von Einzelpersonen, das Wort „Tomato“ sei ebenfalls italienisch, ändere nichts daran, dass der Verkehr die Kombination beider Wörter als rein sachlichen Hinweis auf Tomaten verstehe.

Gegen die Zurückweisung des DPMA legte die Anmelderin Beschwerde vor dem BPatG ein, die im Ergebnis jedoch erfolglos blieb. Die Zusammensetzung zweier fremdsprachiger Wörter sei originell und fantasievoll, die Bedeutung des italienischen Wortes „buono“ dem Verkehr zudem nicht ausreichend bekannt. Selbst wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff im Sinne von „guter Tomate“ verstünden, sei darin keine beschreibende Sachaussage oder eine werbliche Anpreisung zu erkennen, da die in Rede stehenden Waren nicht ausschließlich aus Tomaten bestünden und außerdem unklar bliebe, was mit einer „guten Tomate“ gemeint sei.

Dieser Argumentation schloss sich das BPatG in seinem Beschluss jedoch nicht an und wies die Beschwerde der Anmelderin zurück. Die angesprochenen Verkehrskreise seien etwa in Restaurants oder im Urlaub häufig mit dem italienischen Wort „buono“ konfrontiert, sodass „TOMATO BUONO“ problemlos als „gute Tomate“ verstanden werde. Hiermit sei ein Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis ausgeschlossen, der für die Annahme von Unterscheidungskraft gem. §8 Abs.2 Nr.1 MarkenG jedoch notwendig ist. Der Verkehr nehme ein Zeichen stets so wahr, wie es ihm gegenübertrete, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen, sodass der überwiegende Teil der angesprochenen Verkehrskreise auch ohne besondere Sprachkenntnisse keine Verständnisschwierigkeiten habe. Dies sei zudem unabhängig von der Einordnung als englisches oder italienisches Wort.

Das BPatG weist schließlich noch einmal darauf hin, dass sich im Falle gemischtsprachiger Bezeichnungen eine schematische Betrachtungsweise verbiete und stets eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden müsse. Die Verwendung zweier Wörter aus verschiedenen Sprachen innerhalb eines als Wortmarke einzutragenden Begriffes begründet somit keinesfalls die nötige Unterscheidungskraft gem. §8 Abs.2 Nr.1 MarkenG.