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Werk ist nicht gleich Marke – keine Markeneintragung für „STUHLWERK“

Das Bundespatentgericht hat die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) bezüglich des Wortzeichens „STUHLWERK“ bestätigt und ihm die für eine Markeneintragung nötige Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG abgesprochen (BPatG, Beschluss v. 11.12.2019, 26 W (pat) 571/16).

Als Wortmarke sollte „STUHLWERK“ für Möbel eingetragen werden. Ähnlich wie Schuh- oder Druckwerk sei die Wortfolge jedoch, so das DPMA, aus geläufigen Wörtern in sprachüblicher Form zusammengestellt und beschreibe lediglich eine Gesamtheit von Stühlen als Hinweis auf ein umfangreiches Angebot an Sitzmöbeln. Da es an einer ungewöhnlichen Zusammensetzung von Wörtern fehle, erkenne der Verkehr im Zeichen nur eine schlagwortartige Sachinformation und keinen betrieblichen Herkunftshinweis. Ein solcher ist jedoch Grundvoraussetzung für die Annahme von Unterscheidungskraft und somit für die Eintragungsfähigkeit ins Markenregister (vgl. §8 Abs.2 Nr.1 MarkenG).

Die Anmelderin legte daraufhin Beschwerde ein und argumentierte, die Wortkombination sei kein geläufiges Wort der deutschen Sprache und auch nicht lexikalisch nachweisbar. Aufgrund von vier unterschiedlichen, sich stark voneinander unterscheidenden Bedeutungen des Zusatzes „-werk“ stelle es keine gebräuchliche Bezeichnung für den Betrieb zur Herstellung von Möbeln dar. Zum einen könne „-werk“ die Gesamtheit von etwas (z.B. „Mauerwerk“) oder etwas Großes und Umfangreiches beschreiben (z.B. „Vertragswerk“). Auch als Bezeichnung von einem speziellen Teil einer Gesamteinrichtung (z.B. „Mahlwerk“) oder einer Betriebsstätte (z.B. „Wasserwerk“) finde es Verwendung. Da sie, die Anmelderin, verschiedene Möbel produziere, sei darüber hinaus das vorangestellte Wort „Stuhl-„ nur für einen kleinen Teil der vertriebenen Waren beschreibend. Es könne daher entgegen des ablehnenden Beschlusses des DPMA nicht von einem engen beschreibenden Bezug des Zeichens zu den Waren ausgegangen werden.

Das BPatG folgte in seinem Beschluss allerdings der Argumentation des DPMA und verneinte das Vorliegen hinreichender Unterscheidungskraft im Sinne des §8 Abs.2 Nr.1 MarkenG. Die angesprochenen Verkehrskreise fassten die Wortfolge als allgemeine Produktions- und Vertriebsstättenbezeichnung auf, sodass ein enger beschreibender Bezug zu den hergestellten Möbeln bestehe und kein Herkunftshinweis zu erkennen sei. Hierzu führt das Gericht aus:

„Eine Bezeichnung, die in erster Linie als Umschreibung eines Ortes verstanden wird, an dem üblicherweise die betroffenen Waren produziert und/oder angeboten werden, ist nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und die Waren eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen.“

Auch bezüglich anderer Möbel weise das Zeichen nur einen beschreibenden Charakter auf, da die angesprochenen Verkehrskreise zu Recht davon ausgingen, dass ein Unternehmen neben der Stuhlproduktion auch andere Möbel herstellen werde. Die von der Anmelderin geltend gemachte fehlende lexikalische Nachweisbarkeit stehe einem Schutzhindernis zudem nicht entgegen, da der Verkehr daran gewöhnt sei, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, sofern es sich um verständliche Sachaussagen handele. Im vorliegenden Fall fehle darüber hinaus gänzlich eine ungewöhnliche oder gar fantasievolle Wortzusammensetzung, die Unterscheidungskraft begründen könnte.

Am Endes seines Beschlusses weist das BPatG noch auf bestehende Unterschiede zu positiven Entscheidungen über ähnliche Wortzeichen hin. So sei das Zeichen „backWERK“ bereits 2001 zu einer Zeit eingetragen worden, als noch ein anderes Verkehrsverständnis geherrscht habe. „Silberwerk“, das für Schmuckwaren erfolgreich eingetragen worden war, sei eine doppeldeutige Anspielung auf das (Silber-)Bergwerk als Gewinnungsstätte des erforderlichen Rohstoffs sowie auf den Schaffenscharakter der fertigen Ware selbst. Die Wortfolge „Baumwerk“ wurde ebenfalls für Möbel eingetragen, doch seien für das Verständnis, anders als bei „STUHLWERK“, mehrere Gedankenschritte nötig, um vom Begriffsinhalt „Baum“ auf „Holz“ und sodann auf „Möbel“ zu kommen. „Kaffeewerk“ bzw. „Trinkwerk“ schließlich stellten sprachlich ungewöhnliche Zusammensetzungen dar und seien aus diesem Grund nicht mit „STUHLWERK“ vergleichbar.

Die Wortfolge „STUHLWERK“ kann demnach aufgrund fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden.