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Auch hohe Werbeetats führen  nicht zur Eintragungsfähigkeit von Slogans als Marke.

Zwar reicht allein die Tatsache, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan verstanden wird, nicht aus – für sich gesehen –  um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen. Wichtig ist vielmehr, ob die Marke zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird. Nicht so, wenn der Slogan lediglich als beschreibend wahr genommen wird.

Der Slogan „sei gut zu Dir“ vermittele, so das BPatG, lediglich den Eindruck, man soll sich etwas Gönnen, etwas Gutes für sich tun.  Es handele sich damit, soweit es sich etwa um Gegenstände der Körper- und Gesundheitspflege handele, nur um anpreisende Sachangaben.

KJ

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Die Entscheidung:

 

 

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 57/14

_______________________

(Aktenzeichen)

Bundesadler

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 040 774.1

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Dezember 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie
der Richterin Schnurr und des Richters Heimen

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe

I.

Die Wortfolge

sei gut zu Dir

ist am 10. Juli 2013 zur Eintragung als Wortmarke für Waren und Dienstleistungen
der Klassen 1, 3, 5, 8, 9, 11, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 36, 41 und 44 angemeldet
worden, u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen:

Klasse 3: Parfümerien, Seifen, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheits- und Haarpflege; Haarwässer; Zahnputzmittel;
Haarpflege- und -verschönerungsmittel, chemische Haar-
pflege- und Behandlungsmittel;

Klasse 5: Pharmazeutische Erzeugnisse, Präparate für die Gesundheits-
pflege; Nahrungsergänzungsmittel (soweit in Klasse 5 enthal-
ten) wie Vitamin- und/oder Mineralstoffkombinationen und/
oder Pflanzenextrakte zur Pflege von Haut, Haaren und Nä-
geln;

Klasse 8: Handbetätigte Schergeräte, elektrische und nichtelektrische
Nagelscheren, Nagelfeilen, Maniküre- und Pediküregeräte,
elektrische und nichtelektrische Haarentfernungsgeräte, Haar-
schneidescheren;

Klasse 9: Elektrische Lockenwickler; optische Instrumente, insbeson-
dere Brillen, Sonnenbrillen; codierte Servicekarten aus Plastik;
Klasse 11: Haartrockner, Haarbrausen;

Klasse 14: Juwelierwaren; echte und unechte Schmuckwaren auch aus
verschiedenen Materialien; Schlüsselanhänger;

Klasse 16: Druckereierzeugnisse;

Klasse 18: An die aufzunehmenden Waren nicht angepasste Etuis, näm-
lich Etuis für Kosmetikartikel, Etuis für Maniküre, Brillen-Etuis,
Brillenfutterale, Uhren- und Schmucketuis; Waren aus Leder
und Lederimitationen, nämlich Taschen und andere, nicht an
die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse
sowie Kleinlederwaren, nämlich Geldbeutel, Brieftaschen,
Schlüsseltaschen, Reise- und Handtaschen; Regenschirme,
Sonnenschirme, Taschner-Waren;

Klasse 20: Spiegel;

Klasse 21: Geräte zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Kämme,
Schwämme, Bürsten, Puderpinsel, Staub- und Rasierpinsel,
Zahnbürsten, Mundduschen; Waren aus Porzellan und Stein-
gut für Haushalt, Bad und Küche;

Klasse 24: Haushaltswäsche, nämlich Handtücher, Waschlappen,
Badetücher, Abschminktücher;

Klasse 36: Entwicklung von Konzepten zur Zahlungsabwicklung in
Verbindung mit Kreditkarten, Scheckkarten sowie ldentifika-
tionskarten zur Bezahlung von Waren und/oder Dienstleistun-
gen;
Klasse 41: Schulungs- und Trainingsveranstaltungen; organisatorische
Planung und Durchführung von Ausstellungen; Ausbildung
und Fortbildung auf dem Gebiet der Gesundheits- und Schön-
heitspflege, insbesondere kosmetische Schulung, Schulung
hinsichtlich Stil-, Farb- und Typanalyse und lmageschulung;
Fortbildung und Ausbildung von Dritten auf dem Gebiet der
Schönheitspflege und Kosmetik, insbesondere theoretische
und praktische Unterweisung hinsichtlich der Anwendung der
pflegenden und dekorativen Kosmetik und des Haarstylings;
Veranstaltung und Organisation von sportlichen Wettbewer-
ben;

Klasse 44: Dienstleistungen eines Figur- und Schönheitsstudios und Ge-
sundheitszentrums mit insbesondere kosmetischen Behand-
lungen, Verabreichung von Bädern und Massagen sowie
Durchführung von Kuren, Betrieb von Solarien und Saunen,
Bewegungstherapien sowie Entspannungstraining; Dienst-
leistungen eines Friseur- und Schönheitssalons, Ernährungs-
beratung.

Mit Beschluss vom 2. April 2014 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamtes (DPMA) die unter der Nr. 30 2013 040 774.1 geführte
Anmeldung teilweise, nämlich im Umfang der vorgenannten Waren und Dienst-
leistungen zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die
Angabe „sei gut zu Dir“ werde vom Verkehr dahingehend verstanden, dass es sich
um Waren und Dienstleistungen handele, mit deren Erwerb oder Inanspruch-
nahme man sich etwas Gutes tue. Die Wortkombination sei sprachüblich aus
Wörtern der deutschen Alltagssprache zusammengesetzt und werde daher von
den ebenfalls angesprochenen breiten Verkehrskreisen unmittelbar im oben ge-
nannten Sinne verstanden werden. Alle in Frage stehenden Waren und Dienst-
leistungen könnten dazu dienen, sich etwas Gutes zu tun, so dass die Angabe
direkt, in glatt beschreibender und sloganartiger Form, auf Art, Thema und Zweck-
bestimmung der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen hinweise, näm-
lich dass sie durch ihre Anwendung oder Inanspruchnahme ein gutes Gefühl her-
vorrufen würden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.

Sie ist der Auffassung, die angemeldete Wortfolge besitze auch für die von der
Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft.
Dafür spreche auch, dass die Anmelderin unter dem Slogan eine bekannte Online-
Parfümerie mit über 27.000 Parfümerieartikeln betreibe, für die sie mit einem Auf-
wand von über 200.000 Euro einen Werbespot produziert habe, der auch im Inter-
net verfügbar sei und von der Anmelderin näher spezifizierte Zugriffspotentiale
und Kennziffern habe, insbesondere sei er allein bei einem bekannten Internetan-
bieter fast 600.000mal angesehen worden.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamtes vom 2. April 2014 aufzuheben.

Einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin
nicht gestellt. Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil einer Eintragung
der angemeldeten Marke für sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen-
steht. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht nach § 37 Abs. 1 Mar-
kenG zurückgewiesen.

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Haupt-
funktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Wa-
ren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH, GRUR 2004, 428, 429 f.,
Rn. 30, 31 – Henkel; BGH, GRUR 2012, 1143 (Rn. 7) – Starsat). Werbeslogans
und sonstige spruchartige Wortfolgen sind bei der Beurteilung der Unterschei-
dungskraft wie andere Wortmarken zu behandeln. Sie unterliegen keinen strenge-
ren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Origina-
lität aufweisen. Allein die Tatsache, dass ein Zeichen von den angesprochenen
Verkehrskreisen als Werbeslogan verstanden wird, reicht – für sich gesehen – nicht
aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu vernei-
nen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 (Rn. 44) – VORSPRUNG DURCH TECHNIK).
Entscheidend ist, ob die Marke zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Her-
kunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird (EuGH
GRUR 2010, 228 (Rn. 45) – VORSPRUNG DURCH TECHNIK, GRUR Int. 2011,
255, 257 (Rn. 52) – BEST BUY, GRUR Int. 2012, 914, 916 (Rn. 29) – Wir machen
das Besondere einfach).

Wie bei anderen Markenkategorien auch, ist bei sloganartigen Wortfolgen die für
die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft allerdings zu verneinen,
sofern der Verkehr einer Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschrei-
benden Begriffsinhalt zuordnet (BGH 2006, 850, 854, Rn. 19 – FUSSBALL WM
2006; EuGH GRUR 2004, 674, 678, Rn. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt
die Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen,
welche die beanspruchten Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit
denen aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (BGH
GRUR 2012, 1143, 1144 (Rn. 9) – Starsat, GRUR 2006, 850, 854,
Rn. 17 – FUSSBALL WM 2006).
Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Wortfolge „sei gut zu Dir“ für die
Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Beschwerde sind, keine Unter-
scheidungskraft, weil die Marke hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen
vom Verkehr als rein sachbezogene Aussage, nicht aber als betrieblicher Her-
kunftshinweis aufgefasst wird. Die Wortfolge vermittelt den angesprochenen,
breiten Verkehrskreisen die unmittelbar verständliche Aussage, sich selbst etwas
Gutes zu tun, bzw. sich etwas Gutes zu gönnen, etwa, um das eigene Wohlbefin-
den positiv zu beeinflussen. In Verbindung mit den konkret beanspruchten Waren
handelt es sich nach dem maßgeblichen Verkehrsverständnis somit um eine an-
preisende Sachangabe mit der Bedeutung, dass die so gekennzeichneten Waren
dafür geeignet sind, das Wohlbefinden des Verwenders zu fördern. Dies gilt nicht
nur für die Waren aus dem engeren Bereich der Körper- und Gesundheitspflege,
hier den Waren der Klassen 3 und 5, sondern ebenfalls für alle Waren, die dazu
dienen, das Äußere oder das persönliche Umfeld – vorteilhaft – zu verändern.
Dazu dienen auch sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren der Klassen 8,
9, 11, 14, 20, 21 und 24 und deren Zubehör (Klasse 18). Die Wortfolge „sei gut zu
Dir“ ist auch nicht unterscheidungkräftig für die in den Klassen 41 und 44 bean-
spruchten schönheits- und gesundheitsbezogenen Dienstleistungen, weil die an-
gemeldete Wortfolge hier lediglich die rein sachbezogene Aussage beinhaltet, sich
selbst durch Inanspruchnahme dieser Dienste ein Wohlgefühl oder andere Vorteile
zu verschaffen oder (z. B. durch Schulungen oder Beratungen) in die Lage zu ver-
setzen, sich in einer Weise zu verhalten, dass ein Wohlgefühl eintritt.

Hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 16 und der übri-
gen Dienstleistungen der Klasse 41 handelt es sich bei der angemeldeten Be-
zeichnung um eine thematische Angabe, die den Inhalt der beanspruchten Druck-
schriften bzw. den Gegenstand der Dienstleistungen im Sinne einer allgemeinen
oder auf bestimmte Bereiche (z. B. Aussehen, Fitness) beschränkten Lebensbe-
ratung beschreibt.

Auch im Zusammenhang mit den Waren „codierte Servicekarten aus Plastik“ in
Klasse 9, die eine geldersetzende Funktion haben (können), und den in Klasse 36
beanspruchten Dienstleistungen wird die Wortfolge „sei gut zu Dir“ beschreibend
verstanden. Auch diese können dazu bestimmt oder geeignet sein, das persönli-
che Wohlbefinden positiv zu beeinflussen, etwa in Form von Wertgutscheinen es
in finanzieller Hinsicht zu ermöglichen, sich selbst besondere Wünsche zu erfüllen.

Die vorgenannte Bedeutung erschließt sich dem angesprochenen Verkehr im Zu-
sammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen
auch ohne analysierende Betrachtung oder mehrerer Gedankenschritte, da sie
jeweils ohne Weiteres zur Verwirklichung seiner jeweiligen Absichten verwendet
werden können, damit es ihm „gut geht“.

2. Soweit die Anmelderin auf die vor ihr vorgetragene Bekanntheit ihrer Online-
Parfümerie und der diesbezüglichen Werbung abstellt, kann daraus nicht der
Schluss gezogen werden, dass das vorgenannte Schutzhindernis im Wege der
Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) überwunden wurde. Es ist schon
nicht ersichtlich, welche der beanspruchten Waren und/ oder Dienstleistungen
unter der angemeldeten Angabe im Einzelnen beworben wurden, denn die Ver-
kehrsdurchsetzung ist gerade für die Waren und Dienstleistungen nachzuweisen,
die in der jeweiligen Anmeldung konkret beansprucht werden (vgl. EuGH GRUR
Int. 2002, 804, Tz. 59 – Philips; BGH GRUR 2001, 1042, Tz. 25 – Reich und
Schoen). Die Verwendung der Wortfolge „sei gut zu Dir“ im Zusammenhang mit
dem Betrieb einer Online-Parfümerie legt zudem nicht nahe, dass die Wortfolge
auch für die über diese Internetseite vertriebenen Waren und Dienstleistungen die
Bedeutung eines betrieblichen Herkunfthinweises erlangt hat. Es sind zwar für die
Feststellung der Verkehrsdurchsetzung alle Umstände des Einzelfalles heranzu-
ziehen, demoskopische Verbraucherbefragungen stellen aber den einfachsten und
sichersten Nachweis dar, neben denen auch weitere, hinreichend objektive Um-
stände wie z. B. Marktanteil (d. h. insoweit nicht nur die Vorlage der eigenen Kun-
denzahlen) und aufgewendete Werbemittel herangezogen werden können (vgl.
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 8, Rdn. 642 – 647 ff. m. w. N.). Die
von der insoweit beibringungspflichtigen Anmelderin vorgetragen Umstände genü-
gen diesen Vorgaben nicht. Allein der Vortrag, dass eine TV-Werbung eine be-
stimmte Reichweite oder Internetwerbung eine bestimmte Anzahl an Aufrufen hat,
reicht für sich genommen nicht aus, um daraus den Schluss ziehen zu können,
dass die angemeldete Wortfolge bei den maßgeblichen Verkehrskreisen sich als
betrieblicher Herkunftshinweis durchgesetzt hat, zumal die Wahrnehmung dieser
Verkehrskreise bezogen auf das Internet wie auf TV oft flüchtig und wenig nach-
haltig ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 8, Rdn. 645 f.). Die vor-
getragene Höhe der Werbeaufwendungen legt angesichts der in der kosmetischen
und/ oder pharmazeutischen Industrie üblichen Werbeetats, die dem Senat aus
anderen Verfahren bekannt sind, eine Verkehrsdurchsetzung ebenfalls nicht nahe.

Aus diesen Gründen hatte die Beschwerde der Anmelderin keinen Erfolg.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.

Unterschriften

 

boud

 

AnwaAnwalt Markenrecht Berlin