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Beschreibende Marken haben trotz Eintragung im Markenregister nur einen äußerst geringen Schutzbereich. So besteht zwischen den Marken „Open Air“  und „Legacy Open Air“ besteht keine  Verwechslungsgefahr, wie aktuell vom Bundespatentgericht entschieden.

Der Inhaber der älteren Marke „Open Air“ widersprach der Eintragung der Marke „Legacy Open Air“ – erfolglos.

Die prioritätsältere Marke „Open Air“ verfüge, so das BPatGm  über einen von Haus aus sehr geringen Schutzumfang. Auch ohne Englischkenntnisse verstünden die Verkehrskreise die Bedeutung und brächten das Zeichen in erster Linie mit Veranstaltungen im Freien in  Verbindung bzw. gebrauchten es synonym. Daher bestehe keine Kennzeichnungskraft. Eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft komme nur Marken zu, die uneingeschränkt zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen ihres Inhabers geeignet sind. Schutzunfähige Zeichen  und Angaben können für sich genommen nicht Grundlage einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr sein. Das bedeutet, dass der Schutzbereich von Marken, die nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen, eng zu bemessen

Zwar kann einer eingetragener Marke nicht jeder Schutz abgesprochen werden, der Schutzbereich ist jedoch auf ein Minimum beschränkt. Dies hat zur Folge, dass bereits geringe Abweichungen aus dem Schutzbereich herausführen – hier der Zusatz „Legacy“

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Die Entscheidung:

 

Bundespatentgericht, Beschluss vom 3. Februar 2015

27 W (pat) 67/14

 

 

In der Beschwerdesache


betreffend die Marke 30 2013 034 383

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Albrecht, des Richters Hermann und der Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

Gegen die Eintragung der für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 9: Tonträger, Bildaufzeichnungen; Videoaufzeichnungen;
CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger

Klasse 16: Druckereierzeugnisse

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen

Klasse 35: Werbung; Werbung für Unterhaltungsveranstaltungen
und kulturelle Veranstaltungen; Werbung für Konzerte

Klasse 41: Organisation und Durchführung von Unterhaltungsver-
anstaltungen und kulturellen Veranstaltungen; Organi-
sation und Durchführung von Konzerten; Informatio-
nen über Unterhaltungsveranstaltungen und kulturelle
Veranstaltungen; Informationen über Konzerte; Auf-
zeichnung von Ton- und Videoaufnahmen von Unter-
haltungsveranstaltungen und kulturellen Veranstaltun-
gen; Aufzeichnung von Ton- und Videoaufnahmen von
Konzerten; Filmproduktion

angemeldeten Wortmarke 30 2013 034 383

Legacy Open Air

ist aus der für die Waren

Klasse 18: Rucksäcke, Taschen

Klasse 20: Schlafsäcke für Campingzwecke, Luftmatratzen, Iso-
liermatten für Campingzwecke, Campingmöbel

Klasse 22: Zelte, Planen

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

eingetragenen, prioritätsälteren Wort-/Bildmarke EM 007 384 217

und aus der gleichlautenden für die Waren

Klasse 18: Rucksäcke, Taschen

Klasse 20: Schlafsäcke, Luftmatratzen

Klasse 22: Zelte
eingetragenen, prioritätsälteren Wortmarke EM 001 046 861

Open Air

Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Widersprüche mit Beschluss vom 17. Juli 2014 zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, es bestehe keine Verwechslungsgefahr im
Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Auszugehen sei von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchszei-
chen und einer zwischen den einander gegenüberstehenden Waren und Dienst-
leistungen bestehenden, bis zur Teilidentität reichenden Ähnlichkeit.

In schriftbildlicher Hinsicht wiesen die Zeichen deutliche Unterschiede auf, da die
angegriffene Wortmarke anders als die Widerspruchszeichen, wovon eines zu-
dem Bildbestandteile enthalte, als erstes Wort „Legacy“ enthalte.

Begriffliche Ähnlichkeit bestehe aufgrund dieses Bestandteils nicht, da er ein
synonymes Verständnis verhindere.

In klanglicher Hinsicht stünden sich die Wörter „Legacy Open Air“ und „Open Air“
gegenüber. Das angegriffene Zeichen bestehe aus sechs Silben, die Wider-
spruchsmarken aus drei, wobei die Anfangselemente der Zeichen verschieden
seien, so dass keine verwechslungsbegründende klangliche Ähnlichkeit zwischen
den Vergleichsmarken vorliege.

Eine Prägung der angegriffenen Marke durch „Open Air“ scheide aus, weil sich
diese Worte mit dem ihnen vorangestellten Wörter „Legacy“ zu einem Gesamtbe-
griff verbunden hätten.

Gegen den Beschluss der Markenstelle wendet sich die Widersprechende mit der
Beschwerde. Zu deren Begründung trägt sie vor, die durchschnittlich kennzeich-
nungskräftigen Widerspruchsmarken seien in der angegriffenen Marke identisch

enthalten. Der Zusatz „Legacy“ werde als „Erbe“ oder „Vermächtnis“ verstanden,
was auf eine Nachfolge zu den Widerspruchszeichen hindeute. „Open Air“ sei
selbständig kennzeichnend. Die Widersprechende beantragt unter Beschränkung
der Widersprüche auf Waren der Klasse 25,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
17. Juli 2015 aufzuheben und die Marke 30 2013 034 383 für die
Waren der Klasse 25 zu löschen.

Der Markeninhaber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat keinen Erfolg. Zwischen der
angegriffenen Marke und den prioritätsälteren Widerspruchsmarken besteht keine
markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m.
§ 125 b Nr. 1 MarkenG.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Um-
stände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwi-
schen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit bzw.
der Identität der Marken und der für die Marken eingetragenen Waren bzw.
Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Ein
geringerer Grad des einen Faktors kann so durch einen erhöhten Grad des ande-
ren ausgeglichen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH GRUR 2008,
905 – Pantohexal).

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen her-
vorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei aber ihre unterscheidungskräf-
tigen und dominierenden Elemente von besonderer Bedeutung sind (EuGH GRUR
2010, 933 – Barbara Becker; BGH GRUR 2012, 64 – Maalox/Melox-GRY).

Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen besteht zwischen den streitge-
genständlichen Marken selbst bei Identität der Waren keine markenrechtliche Ver-
wechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, denn die Widerspruchsmar-
ken verfügen wegen ihres für die noch maßgeblichen Waren der Klasse 25 be-
schreibenden Anklanges bzw. Bestimmungshinweises über einen von Haus aus
sehr geringen Schutzumfang. „Open Air“ verstehen auch die Verkehrskreise ohne
Englischkenntnisse und bringen es in erster Linie mit Veranstaltungen im Freien in
Verbindung bzw. gebrauchen es synonym. Es wird spezielle Bekleidung für Open
Air Festivals, welche regelmäßig mit Campingaufenthalten einhergehen können,
angeboten, deren Bestimmung mit „Open Air“ beschrieben werden kann, wie
überhaupt Bekleidung für die Verwendung im Freien.

Eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft kommt aber nur Marken zu, die un-
eingeschränkt zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen ihres Inhabers
geeignet sind (EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 – Lloyd). Schutzunfähige Zeichen
und Angaben können für sich genommen nicht Grundlage einer markenrechtlich
relevanten Verwechslungsgefahr sein. Das bedeutet, dass der Schutzbereich von
Marken, die nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen, eng zu bemessen
ist. Handelt es sich bei der eingetragenen prioritätsälteren Marke um eine be-
schreibende oder sonst schutzunfähige Angabe, so kann ihr wegen der Bin-
dungswirkung der Eintragung zwar nicht jeder Schutz abgesprochen werden.
Jedoch ist der Schutzbereich einer solchen Marke auf ein Minimum zu beschrän-
ken, mit der Folge, dass schon geringe Abwandlungen oder Hinzufügungen aus
ihrem Schutzbereich herausführen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2012, 1040 – pjur),
auch wenn diese selbst nur über eine geringe Kennzeichnungskraft verfügen.
Wegen des geringen Schutzumfangs der Widerspruchsmarken besteht zwischen
ihnen und der angegriffenen Marke trotz der Übernahme der Bestandteile „Open
Air“ in die angegriffene Marke und einer daraus resultierenden gewissen Annähe-
rung der Marken keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Die Ähnlichkeit der beiderseitigen Marken in ihrer jeweils eingetragenen Form ist
in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht, wie die Markenstelle zutreffend aus-
geführt hat, als sehr gering zu bewerten, was bei der geringen Kennzeichnungs-
kraft der Widerspruchsmarke für die Feststellung einer unmittelbaren Verwechs-
lungsgefahr nicht ausreicht.

Der Bestandteil „Open Air“ der angegriffenen Marke ist auch nicht geeignet, deren
Gesamteindruck zu prägen und so eine mittelbare Verwechslungsgefahr hervor-
rufen. Die Eignung zur Prägung des Gesamteindrucks fehlt diesem mit den Wi-
derspruchsmarken übereinstimmenden Bestandteil schon deshalb, weil er für die
hier maßgeblichen Waren angesichts seines beschreibenden Charakters nur über
eine geringe Kennzeichnungskraft verfügt. Nur wenn eine ältere Kennzeichnung in
eine jüngere, aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Marke übernom-
men wird und darin – ohne allein deren Gesamteindruck zu prägen – eine selb-
ständig kennzeichnende Stellung behält und dadurch bei den angesprochenen
Verkehrskreisen der Eindruck entstehen kann, dass die fraglichen Waren zumin-
dest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmens stammen, kann
eine Verwechslungsgefahr gegeben sein. Hierfür müssten allerdings weitere be-
sondere Umstände hinzutreten, die den Bestandteil als eine im Rahmen des Ge-
samtzeichens selbständige Kennzeichnung erscheinen lassen. Auf Grund des
Charakters der angegriffenen Marke nimmt der Wortbestandteil „Open Air“ in die-
ser jedoch keine selbständig kollisionsbegründende Stellung ein, weshalb der
Durchschnittsverbraucher auch nicht annehmen wird, dass die betreffenden Wa-
ren aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Die Markenstelle hat
zutreffend darauf hingewiesen, dass mit dem weiteren Bestandteil „Legacy“ aus
dem geläufigen Begriff „Open Air“ ein Gesamtbegriff eigener Aussage werde.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, das Publikum übersetze „Legacy“
zwanglos mit „Erbe“, rechtfertigt dies daher entgegen der Ansicht der Widerspre-
chenden nicht die Annahme, man würde an eine Nachfolge der Widerspruchszei-
chen denken.

Auch eine markenrechtlich relevante begriffliche Verwechslungsgefahr der Marken
besteht daher nicht. Die Übereinstimmung von Marken in beschreibenden Begrif-
fen oder an diese angelehnten Bestandteilen reicht für die Annahme einer mar-
kenrechtlichen Verwechslungsgefahr nicht aus (st. Rspr.; vgl. BPatG
24 W (pat) 113/04 – FITAMIN/VIT-H-MIN; 25 W (pat) 34/07 – Sucren/SUKRI-
NETTEN). Das gilt insbesondere für Fälle wie den vorliegenden, in denen die
Übereinstimmung in einem beschreibenden Bestandteil die einzige Gemeinsam-
keit beider Marken, weil das Publikum dann den Marken allenfalls dieselbe be-
schreibende Aussage entnimmt, die Marken aber nicht demselben Unternehmen
zuordnet (BPatG 24 W (pat) 113/04 – FITAMIN/VIT-H-MIN; OLG München GRUR-
Prax 2010, 285, 287 – l Pneus-Online).

Weitere Tatsachen, die eine Verwechslungsgefahr der Marken nahelegen könn-
ten, sind nicht ersichtlich. Daher konnte die Beschwerde der Widersprechenden
keinen Erfolg haben.

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf eine der am
Verfahren beteiligten Parteien (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG) besteht nach der
Sach- und Rechtslage keine Veranlassung, da die Bedeutung von „Legacy“ unter-
schiedlich interpretiert werden kann.
Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer-
de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.

Dr. Albrecht

Hermann

Werner

Hu

Anwaopenlt Markenrecht Berlin

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