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Damit eine Marke beschreibend ist und ihr damit die Eintragungsfähigkeit fehlt, reicht es aus, dass die Zeichen und Angaben beschreibend  verwendet werden können, wie sich aus der Bestimmung selbst ergibt.  Es ist nicht Voraussetzung, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden.
So der von der Leifheit AG gewählte Neologismus „EcoPerfect“ der nicht zum englischen Wortschatz gehört.

In der Rechtssache T 328/11
Leifheit AG mit Sitz in Nassau (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Hasselblatt,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch K. Klüpfel als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 31. März 2011 (Sache R 1658/2010 1) über die Anmeldung des Wortzeichens EcoPerfect als Gemeinschaftsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe und des Richters M. van der Woude (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 21. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 23. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1        Am 24. November 2009 meldete die Klägerin, die Leifheit AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.
2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen EcoPerfect.
3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 21 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten; Besen; Handfeger; handbetätigte Bodenreinigungsgeräte; handbetätigte Teppichkehrgeräte; Putzzeug (nicht elektrisch); handbetätigte Reinigungs- und Putzgeräte, insbesondere Abstaubgeräte, Wischgeräte, Wisch- und Putztücher, Putzkissen, Putzwolle; handbetätigte Wasserschieber (Reinigungsgerät); Eimer, insbesondere mit Einsatz oder Aufsatz zum Auswringen; Vorrichtungen zum Auswringen von Tüchern und Reinigungsgeräten; handbetriebene Putzgeräte für Haushaltsgeräte; Wischtuchpressen; Bodenwischer; Wischmops; Fensterwischer; Bügelbretter; Bügeltische; Bügelbrett- und Bügeltischbezüge; Wandhalter für Bügeltische; Bügeleisenuntersetzer; Zubehör für Bügeltische, nämlich Armbretter, Halte- und Bügeltischauflagen, Zubehör für Bügeltische, nicht elektrische Kabelzuführungen; Wäscheständer; Wäschespinnen; nicht-elektrische Wäschetrockner“.
4        Mit Entscheidung vom 6. Juli 2010 wies der Prüfer die Anmeldung für alle in Rede stehenden Waren zurück, da er der Auffassung war, dass die Marke EcoPerfect zum einen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei und zum anderen keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung habe.
5        Am 26. August 2010 legte die Klägerin beim HABM gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde ein.
6        Mit Entscheidung vom 31. März 2011 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück.
7        Erstens stellte die Beschwerdekammer in den Randnrn. 11 und 12 der angefochtenen Entscheidung fest, dass die für die Prüfung der Anmeldung maßgeblichen Verkehrskreise zum einen die Durchschnittsverbraucher von Haushaltsgeräten umfassten und zum anderen Fachkreise, die solche Geräte herstellten oder in der Industrie benutzten. Da das Zeichen EcoPerfect aus zwei Begriffen („eco“ und „perfect“) der englischen Sprache besteht, war nach Ansicht der Beschwerdekammer auf Durchschnittsverbraucher und Fachkreise in dem Gebiet der Europäischen Union abzustellen, die über Kenntnisse des Englischen verfügten.
8        Zweitens führte die Beschwerdekammer in den Randnrn. 13 bis 17 der angefochtenen Entscheidung aus, die Marke EcoPerfect werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen im Sinne der Wendung „ecologically perfect“ („ökologisch vollkommen“) verstanden werden, ohne dass sie mehrere analysierende Gedankenschritte ausführen müssten. Die Beschwerdekammer nahm auch an, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen EcoPerfect nicht als ungewöhnlich wahrnähmen, sondern als einen Ausdruck, der eine Bedeutung in Bezug auf die von der Anmeldung erfassten Waren aufweise. Konkret werde dieser Begriff so aufgefasst, dass er, je nach Fall, umweltfreundliche Waren oder Waren, die aus umweltfreundlichen Materialien oder in einem umweltfreundlichen Herstellungsvorgang erzeugt worden seien, bezeichne. Somit gelangte die Beschwerdekammer zu der Auffassung, dass das Wortzeichen EcoPerfect für die betreffenden Waren eine beschreibende Angabe im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.
9        Drittens stellte die Beschwerdekammer in den Randnrn. 18 bis 23 der angefochtenen Entscheidung fest, dass das Zeichen EcoPerfect auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 habe, da die maßgeblichen Verkehrskreise es als eine „bloße Sachaussage“ ansähen und nicht als betriebskennzeichnenden Herkunftshinweis.
Anträge der Parteien
10      Die Klägerin beantragt,
–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
–        die Gemeinschaftsmarke EcoPerfect zur Veröffentlichung zuzulassen;
–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
11      Das HABM beantragt,
–        die Klage abzuweisen;
–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
12      Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung geltend macht.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
13      Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, da das Zeichen EcoPerfect für die in der fraglichen Anmeldung beanspruchten Waren nicht beschreibend sei.
14      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“. Nach Abs. 2 dieses Artikels finden „[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.
15      Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, das verlangt, dass Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der in der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Vorschrift schließt daher aus, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C 173/04 P, Slg. 2006, I 551, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16      Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem angesprochenen Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T 19/04, Slg. 2005, II 2383, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Gesetzgeber hebt den Umstand hervor, dass die von dieser Bestimmung erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen. So kann auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C 51/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17      Hieraus folgt, dass der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen anhand der in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T 207/06, Slg. 2007, II 1961, Randnr. 30).
18      Im Rahmen dieser Prüfung hat die Beschwerdekammer den beschreibenden Charakter der Marke in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C 273/05 P, Slg. 2007, I 2883, Randnrn. 78 bis 80).
19      Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, hat selbst einen diese Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck bewirkt, der hinreichend weit von dem entfernt ist, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T 339/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20      Im vorliegenden Fall ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, dass die von der fraglichen Markenanmeldung erfassten Waren für englischsprachige Verbraucher und für Fachkreise, die Kenntnisse des Englischen besäßen und die fraglichen Waren herstellten oder benutzten, bestimmt seien, wobei es sich um das Publikum im Unionsgebiet handele. Somit ist darauf abzustellen, wie erfahrene englischsprachige Verkehrskreise, die normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig sind, das fragliche Zeichen wahrnehmen werden.
21      Die Klägerin bringt für diesen Klagegrund im Wesentlichen vier Argumente vor, mit denen sie erstens Besonderheiten des Zeichens EcoPerfect, zweitens die Notwendigkeit für die maßgeblichen Verkehrskreise, mehrere analysierende Gedankenschritte vorzunehmen, um auf einen beschreibenden Charakter des fraglichen Zeichen für die erfassten Waren zu schließen, drittens das Fehlen einer auf jede einzelne Ware bezogenen Prüfung der behaupteten Eintragungshindernisse durch die Beschwerdekammer und viertens die Nichtberücksichtigung der Entscheidungspraxis des HABM durch die Beschwerdekammer geltend macht.
Zu den Besonderheiten des Zeichens EcoPerfect
22      Die Klägerin macht geltend, dass es sich bei dem Zeichen EcoPerfect um eine Wortneuschöpfung handele, die einen Eindruck erwecke, der hinreichend weit von dem abweiche, der bei bloßer Zusammenfügung ihrer Bestandteile entstehe, und es somit nicht beschreibend sei.
23      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
24      Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer nicht, wie die Klägerin geltend macht, behauptet hat, dass der Begriff „eco“ im Englischen isoliert als solcher verwendet werde. Die Beschwerdekammer hat im Gegenteil darauf Bezug genommen, dass dieser Begriff als Vorsilbe existiere.
25      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Vorsilbe „eco“ eine gebräuchliche Abkürzung des englischen Begriffs „ecological“ (ökologisch) ist und von den maßgeblichen Verkehrskreisen so aufgefasst wird. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass der englische Begriff „perfect“ die Bedeutung „perfekt“ oder „fehlerlos“ hat.
26      Was den zusammengesetzten Begriff „ecoperfect“ betrifft, ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass diese Wortneuschöpfung von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Aneinanderreihung der Wörter „eco“ und „perfect“ mit der Bedeutung „ökologisch vollkommen“ verstanden werden wird.
27      Das Vorbringen der Klägerin vermag diese Schlussfolgerung der Beschwerdekammer nicht in Frage zu stellen.
28      Erstens macht die Klägerin geltend, dass es sich bei dem Zeichen EcoPerfect um einen Neologismus handele, der nicht zum Wortschatz der englischen Sprache gehöre.
29      Nach der Rechtsprechung muss das HABM aber nicht nachweisen, dass das fragliche Zeichen im Wörterbuch vorkommt. Ob ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, ist allein auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen. Es genügt daher, dass, wie im vorliegenden Fall geschehen, die Beschwerdekammer für ihre Entscheidung das Kriterium für den beschreibenden Charakter angewandt hat, wie es von der Rechtsprechung ausgelegt wird (vgl. Urteile des Gerichts vom 21. Januar 2009, Korsch/HABM [PharmaCheck], T 296/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44, und vom 17. Juni 2009, Korsch/HABM [PharmaResearch], T 464/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30      Zweitens macht die Klägerin geltend, dass der Begriff „ecoperfect“ dem englischen Sprachgebrauch in Bezug auf Umweltfreundlichkeit widerspreche, da in der englischen Sprache andere Begriffe, wie „environmentally friendly“ oder „non-polluting“, verwendet würden.
31      Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 durch das HABM setzt jedoch nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es reicht aus, dass diese Zeichen und Angaben zu diesen Zwecken verwendet werden können, wie sich aus der Bestimmung selbst ergibt (vgl. Urteile PharmaCheck, Randnr. 43, und PharmaResearch, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32      Drittens macht die Klägerin geltend, dass das Zeichen EcoPerfect in seiner Wortbildung durch die Großschreibung der ersten Buchstaben der Begriffe „eco“ und „perfect“ sowie durch das Fehlen eines Bindestrichs oder eines Leerzeichens zwischen den beiden Begriffen den englischen Sprach- und Grammatikregeln widerspreche.
33      Hierzu ist festzustellen, dass der bloße Umstand, dass ein Zeichen eine grammatikalisch fehlerhafte Struktur aufweist, nicht den Schluss zulässt, dass es einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem entfernt ist, den die Begriffe hervorrufen, aus denen es besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T 316/03, Slg. 2005, II 1951, Randnr. 36).
34      Was die Tatsache betrifft, dass die beiden Begriffe, die das Zeichen EcoPerfect bilden, ohne Leerzeichen oder Bindestrich aneinandergereiht sind und mit einem Großbuchstaben beginnen, ist jedenfalls festzustellen, dass diese beiden Gesichtspunkte dem Zeichen insgesamt nicht die Fähigkeit verleihen können, die Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies gilt umso mehr, als der mögliche Effekt einer Aneinanderreihung ohne Zwischenräume dadurch vollständig neutralisiert wird, dass der zweite Begriff, „perfect“, mit einem Großbuchstaben beginnt (Urteil MunichFinancialServices, Randnr. 37).
35      Somit ist zu schließen, dass das Zeichen EcoPerfect bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keinen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem entfernt wäre, der durch die bloße Aneinanderreihung der Begriffe „eco“ und „perfect“ hervorgerufen wird, und dass es unmittelbar als Bezugnahme auf die Wendung „ecologically perfect“ (ökologisch vollkommen) verstanden wird.
36      Das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Besonderheiten des Zeichens EcoPerfect ist damit als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Notwendigkeit der Vornahme mehrerer analysierender Gedankenschritte, um auf einen beschreibenden Charakter des Zeichens EcoPerfect für die erfassten Waren zu schließen
37      Die Klägerin macht geltend, das Zeichen EcoPerfect nehme als „sprechende Marke“ nur undeutlich auf Umweltfreundlichkeit Bezug. Um zu der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer zu gelangen, wonach die in Rede stehenden Waren als auf umweltfreundliche Weise hergestellt oder als besonders umweltfreundlich gälten, bedürfe es mehrerer analysierender Gedankenschritte, insbesondere der Herstellung eines Bezuges zwischen dem Begriff „perfect“ und dem Herstellungsvorgang der in Rede stehenden Waren. Somit bestehe kein direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen EcoPerfect und der Beschreibung der betreffenden Waren.
38      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
39      Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 die Eintragung von Marken verbietet, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung „der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung“, aber auch „zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ dienen können.
40      Wie oben in Randnr. 16 ausgeführt worden ist, sind unter „Merkmalen“ die leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennenden Eigenschaften der für die Anmeldemarke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41      Nach der Rechtsprechung spielt es keine Rolle, ob die Merkmale, die durch das angemeldete Zeichen beschrieben werden, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind, da Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 insoweit keine Unterscheidung vornimmt (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. November 2008, Duro Sweden/HABM [EASYCOVER], T 346/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42      Zudem muss ein Wortzeichen von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C 191/01 P, Slg. 2003, I 12447, Randnr. 32, und Urteil des Gerichts vom 16. März 2006, Telefon & Buch/HABM – Herold Business Data [WEISSE SEITEN], T 322/03, Slg. 2006, II 835, Randnr. 92).
43      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass, wie das HABM zu Recht geltend macht, das Adjektiv „ecological“, auf das die Vorsilbe „eco“ verweist, in mehreren Bedeutungen benutzt werden kann und beispielsweise die umweltfreundlichen Ziele einer politischen Bewegung (eco politics), eine umweltbewusste Einstellung (eco sensitive) oder den umweltfreundlichen Bau von Häusern (eco architecture) bezeichnen kann.
44      Das Zeichen EcoPerfect verweist direkt auf die Wendung „ecologically perfect“, die eine vollkommene Berücksichtigung der Belange der Natur und der Umwelt zum Ausdruck bringt.
45      Hierzu ist zu bemerken, dass Verbraucher und Hersteller der Umweltverträglichkeit der Waren und Herstellungsverfahren immer größere Aufmerksamkeit widmen. Die Angabe „eco“ wird oft bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen verwendet, um auf die umweltfreundliche Herkunft der Ware hinzuweisen oder darauf, dass ihre Verwendung die Umwelt nicht belastet. Die Garantie der Umweltverträglichkeit kann somit die Kaufentscheidung sowohl von Verbrauchern als auch von Fachleuten beeinflussen.
46      Wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat, gilt diese Feststellung besonders für die von der Anmeldung erfassten „Geräte für Haushalt und Küche“. Bei diesen Waren handelt es sich nämlich um Verbrauchsgüter, die regelmäßig von einer großen Zahl von Verwendern für ihre eigene Lebensumwelt gekauft und verwendet werden, wodurch sie unmittelbar mit dem Problemkreis der Sauberkeit und Abfallentsorgung konfrontiert werden.
47      Angesichts der möglichen Bedeutungen der Vorsilbe „eco“ und der besonderen Aufmerksamkeit, die Hersteller und Verbraucher der Umweltverträglichkeit im Allgemeinen entgegenbringen, besonders wenn es sich um ihre unmittelbare Umgebung handelt, konnte die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen EcoPerfect leicht als Bezugnahme auf Haushalts- oder Küchengeräte auffassen, die entweder wegen der umweltfreundlichen Art und Weise ihrer Verwendung oder wegen der verwendeten Materialien oder des bei ihrer Herstellung angewandten Verfahrens umweltverträglich sind. Die Marke EcoPerfect ist somit nicht lediglich sprechend, wie die Klägerin behauptet, sondern sie informiert die maßgeblichen Verkehrskreise direkt und unmittelbar über die umweltfreundliche Herkunft oder Verwendung der in Rede stehenden Waren.
48      Da das Zeichen EcoPerfect dazu dienen kann, die Umweltfreundlichkeit der betreffenden Waren zu bezeichnen, ist zu gewährleisten, dass es von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden kann und nicht einem Wirtschaftsteilnehmer vorbehalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsche SiSi Werke/HABM, Randnr. 62).
49      Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht der Ansicht gewesen ist, dass das Zeichen auf umweltverträgliche Waren hinweise, ohne dass die maßgeblichen Verkehrskreise mehrere analysierende Gedankenschritte vornehmen müssten.
50      Das Vorbringen der Klägerin, wonach kein direkter und konkreter Bezug des Zeichens EcoPerfect zu den betreffenden Waren bestehe, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Zum Fehlen einer auf jede einzelne Ware bezogenen Prüfung der behaupteten Eintragungshindernisse durch die Beschwerdekammer
51      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe die behaupteten Eintragungshindernisse nicht gemäß der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C 363/99, Slg. 2004, I 1619, Randnr. 73) für jede der in Rede stehenden Waren geprüft. So sei beispielsweise die vage Bezugnahme in Randnr. 15 der angefochtenen Entscheidung auf den umweltfreundlichen Herstellungsvorgang bestimmter von der Anmeldung erfasster Waren kaum nachvollziehbar und könne damit kein Grund für die Ablehnung der Eintragung sein.
52      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
53      Wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegenhalten wird, kann sich das HABM auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken. Dies ist nur für Waren möglich, zwischen denen ein so hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, dass sie eine Kategorie bilden, die so homogen ist, dass der gesamte Komplex der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die die Begründung der in Rede stehenden Entscheidung darstellen, zum einen die Erwägungen der Beschwerdekammer für jede Ware dieser Kategorie hinreichend deutlich macht und zum anderen ohne Unterschied auf jede der betreffenden Waren angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Zeta Europe/HABM [Superleggera], T 464/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54      Die angefochtene Entscheidung wird diesen Anforderungen gerecht, da in ihrer Randnr. 15 drei homogene Kategorien von Waren, zwischen denen ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, unterschieden werden.
55      Wie oben in den Randnrn. 8 und 47 ausgeführt worden ist, umfassen diese Kategorien erstens Waren, die durch eine umweltfreundliche Verwendungsweise gekennzeichnet sein können (wie beispielsweise energiesparende Geräte oder solche, die mit umweltverträglicheren Produkten oder mit einer geringeren Menge an Reinigungsprodukten funktionieren können), zweitens Waren, die aus natürlichen oder wiederverwerteten Materialien erzeugt werden können (wie beispielsweise Kämme, Bürsten, Besen, Abstaubgeräte, Bügelbretter, Wäscheständer usw.), und drittens Waren, deren Herstellungsverfahren umweltfreundlich sein kann (wie beispielsweise Glaswaren, Porzellan und Steingut).
56      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin geht die Prüfung der Beschwerdekammer in Bezug auf diese drei Kategorien, insbesondere die derjenigen Waren, deren Herstellungsverfahren umweltverträglich sein kann, eindeutig aus der angefochtenen Entscheidung hervor. Wie oben in den Randnrn. 37 bis 50 ausgeführt worden ist, steht eine solche Prüfung in Einklang mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009.
57      Zu den nicht ausdrücklich in Randnr. 15 der angefochtenen Entscheidung genannten Waren, wie beispielsweise Stahlwolle, ist festzustellen, dass sie einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den betreffenden Warenkategorien aufweisen.
58      Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe die behaupteten Eintragungshindernisse nicht für jede Ware einzeln geprüft, zurückzuweisen.
Zur Nichtberücksichtigung der Entscheidungspraxis des HABM durch die Beschwerdekammer
59      Die Klägerin macht geltend, das HABM hätte die Eintragung der Marke EcoPerfect unter Berücksichtigung seiner eigenen Entscheidungspraxis zulassen müssen. Auf ähnliche Weise gebildete Gemeinschaftswortmarken wie Eco Intelligence, Eco Clic, ECO ATTITUDE, ECO LUXE, PERFECT BROWNIE, Eco logic, ECO BAKE, Café Eco und Aqua Eco seien nämlich ebenfalls für Waren der Klasse 21 eingetragen worden.
60      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
61      Das HABM ist nach der Rechtsprechung verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben. Zwar muss das HABM nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Demgemäß muss diese Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, Randnrn. 73 bis 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
62      Im vorliegenden Fall hat, wie sich aus den Randnrn. 13 bis 58 des vorliegenden Urteils ergibt, die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass der angemeldeten Marke das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstehe, so dass die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des HABM berufen kann, um diese Feststellung zu entkräften.
63      Das Vorbringen der Klägerin, wonach das HABM die Eintragung der Marke EcoPerfect unter Berücksichtigung seiner früheren Eintragungspraxis hätte zulassen müssen, vermag somit nicht durchzudringen.
64      Nach alledem ist der erste Klagegrund der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
65      Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass dem in Rede stehenden Zeichen Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zukomme.
66      Da der erste von der Klägerin vorgebrachte Klagegrund zurückgewiesen worden ist, braucht dieser Klagegrund nicht mehr geprüft zu werden.
67      Da ein Zeichen, wie sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, bereits dann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, wenn eines der dort aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt, erübrigt sich nämlich die Klärung der Frage, ob entsprechend der Auffassung der Beschwerdekammer, der die Klägerin widersprochen hat, der fraglichen Marke außerdem die Unterscheidungskraft fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. September 2004, Applied Molecular Evolution/HABM [APPLIED MOLECULAR EVOLUTION], T 183/03, Slg. 2004, II 3113, Randnr. 29).
68      Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, über die Zulässigkeit des zweiten Antrags der Klägerin zu entscheiden, der darauf abzielt, die Gemeinschaftsmarke EcoPerfect zur Veröffentlichung zuzulassen.
Kosten
69      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.      Die Klage wird abgewiesen.
2.      Die Leifheit AG trägt die Kosten.
Pelikánová     Jürimäe     Van der Woude
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. April 2012.