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Dem Begriff „Kraftprotz“ fehlt jeglicher Unterscheidungskraft für Nahrungsergänzungsmittel.

 

 

 


 

 

BUNDESPATENTGERICHT

 25 W (pat) 581/12

                              BESCHLUSS

                            In der Beschwerdesache

                betreffend die Markenanmeldung 30 2012 002 672.9

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am9. April 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der RichterinGrote-Bittner und des Richters Metternich

BPatG 152
08.05

beschlossen:

 Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

                                    Gründe

                                         I.

Angemeldet als Wortmarke ist die Bezeichnung

                                    KraftProtz

für die nachfolgend genannten Waren der Klassen 5 und 31:

        Klasse 5:   Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere;

        Klasse 31: Samenkörner sowie land-, garten- und forstwirtschaft-
                    liche Erzeugnisse, soweit sie nicht in anderen Klassen
                    enthalten sind; Sämereien, natürliche Pflanzen und
                    Blumen; Futtermittel; Malz.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt miteinem Beamten des gehobenen Dienstes, hat diese unter der Nummer30 2012 002 672.9 geführte Anmeldung nach entsprechender Beanstandung mitBeschluss vom 19. Juni 2012 zurückgewiesen.

Aus Sicht der Markenstelle fehlt der angemeldeten Wortmarke jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG); ferner sei auch das Schutzhindernisdes § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt. Das sprachüblich gebildete Substantiv ,,Kraft-protz“ stehe laut dem Duden für ,,jemanden, der seine Körperkraft großspurig, inprahlerischer Weise herausstellt“ sowie für ein ,,Kraftpaket, Muskelpaket“. DieseBedeutung sei auch durch eine Internetrecherche bestätigt worden, die ergebenhabe, dass mit ,,Kraftprotz“ ein Mensch oder Tier bezeichnet werde, dessenäußeres Erscheinungsbild durch viele Muskeln geprägt sei. Diese ursprünglicheher abwertende Bedeutung sei inzwischen durch die Werbebranche dahingehend erweitert worden, dass mit dem Begriff ,,Kraftprotz“ Waren bezeichnet würden, die sich durch besonders nahrhafte oder besonders wirkungsvolle, den Körper von Mensch und Tier stärkende Inhaltsstoffe auszeichneten. In Bezug auf die angemeldeten Waren sähe der angesprochene Verkehrskreis in der angemeldeten Bezeichnung ,,KraftProtz“ daher lediglich einen Hinweis auf den Inhalt der Waren, nämlich besonders nahrhafte und wirkungsvolle Inhaltsstoffe. In diesemZusammenhang stelle die angemeldete Bezeichnung auch ein Werbeversprechen dahingehend dar, dass sich die so gekennzeichneten Waren hinsichtlich ihrerInhaltsstoffe und Wirkungsweise von denjenigen anderer Anbieter abheben würden, ohne einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren zu geben. Ferner beinhalte die Bezeichnung ,,Kraftprotz“ einen Hinweis auf die Bestimmungbzw. den Zweck der Waren, nämlich von ,,Kraftprotzen“ verzehrt zu werden oderdurch den Verzehr den Muskelaufbau zu fördern, um ein ,,Kraftprotz“ zu werden.

Die Binnengroßschreibung der angemeldeten Bezeichnung ,,KraftProtz“ stelle lediglich ein übliches Gestaltungsmerkmal dar und könne zur Schutzfähigkeit nichtsbeitragen. Auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen könne sich die An-melderin nicht berufen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie ist der Auffassung, dass die angemeldete Bezeichnung i.V.m. den beanspruchten Waren der Klassen 5 und 31 schutzfähig sei. Die Markenstelle habe
eine lediglich formularhafte Begründung vorgelegt, ohne sich mit der angemeldeten Bezeichnung i.V.m. den beanspruchten Waren konkret auseinander-
zusetzen. Das Wort ,,Kraftprotz“ stelle zwar ein geläufiges Wort der deutschen Sprache dar, habe aber unter keinem Gesichtspunkt eine beschreibende Be-
deutung in Bezug auf diese Waren und werde insoweit auch nicht als werbeübliche Anpreisung verwendet. Vielmehr habe dieses Wort vielerlei Bedeutungen, so
dass die angemeldete Bezeichnung allenfalls als sprechende Marke angesehen werden könne. Auch wenn das Wort ,,Kraftprotz“ im Zusammenhang mit ähnlichen
Produkten oder Bestandteilen der beanspruchten Waren verwendet werde, so erfolge dies mit zusätzlichen beschreibenden Begriffen wie ,,Zellschutz, sportliche
Energie, Muskelaufbau“ etc.. Hieraus folge, dass die angemeldete Bezeichnung nicht geeignet sei, irgendwelche Eigenschaften oder Wirkungsweisen der bean-
spruchten Waren unmittelbar zu beschreiben, denn es seien stets zusätzliche, direkt beschreibende Begriffe notwendig, um die angemeldete Bezeichnung im
Hinblick auf das jeweils konkrete Produkt ausfüllen zu können. In Alleinstellung sei für die angemeldete Bezeichnung deshalb zu unbestimmt, um als beschreibende
Angabe dienen zu können. Zweifel an der Schutzfähigkeit dieser Bezeichnung
würden im Übrigen durch Voreintragungen in unterschiedlichen Branchen und
deren erfolgreiche markenmäßige Verwendung beseitigt.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

        den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-
        tent- und Markenamts vom 19. Juni 2012 aufzuheben.

Der Senat hat die Anmelderin in einem eingehend begründeten Ladungszusatz vom 15./16. Januar 2013 auf Bedenken hinsichtlich der Schutzfähigkeit der an-
gemeldeten Bezeichnung hingewiesen (Bl. 23 ff. d.A.). Die Anmelderin hat auf diesen Hinweis hin erklärt, an der für den 7. Februar 2013 anberaumten mündli-
chen Verhandlung nicht teilzunehmen. Dieser Termin ist daraufhin aufgehoben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt Bezug ge-
nommen.

                                       II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG statthaft. Sie ist jedoch unbegründet. Entgegen der Auffassung
der Anmelderin weist die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klassen 5 und 31 keinerlei Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG), so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Haupt-
funktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u.a. EuGH GRUR 2004, 428,
Tz. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 – FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl.
BGH 2006, 850, Tz. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u.a. aber
auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruch-ten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschrei-
bender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH ­ FUSSBALL WM 2006, a.a.O.).

a)
Der Begriff ,,Kraftprotz“ wird ­ wie die Markenstelle mit entsprechenden Belegen zutreffend dargelegt hat – zur Beschreibung von Menschen verwendet, die ihre
Körperkraft großspurig, prahlerisch herausstellen. Darüber hinaus wird dieser Begriff aber auch in einem positiven Sinne verwendet, so zur Umschreibung be-
sonders PS-starker, leistungsfähiger Fahrzeuge (vgl. die in Anlagen A11 und A12 zum Senatshinweis vom 15./16. Januar 2013 übersendeten Unterlagen, Bl. 26, 27
d.A.), aber auch für besonders widerstands- oder strapazierfähige Pflanzen (vgl. die in Anlage A13, A14 und A15 zum Senatshinweis vom 15./16. Januar 2013
übersendeten Unterlagen, Bl. 28 ­ 32 d.A.) oder auch Gewächse mit besonders kräftigem Geschmack (vgl. den in Anlage A16 zum Senatshinweis vom
15./16. Januar 2013 übersendeten Beleg, Bl. 33 d.A). Schließlich wird ,,Kraftprotz“ auch zur Beschreibung von kräftigen, leistungs- und widerstandsfähigen Tieren
verwendet (vgl. die in den Anlagen A17, A18 und A19 zum Senatshinweis vom 15./16. Januar 2013 übersendeten Unterlagen, Bl. 34 – 36 d.A).

Ausgehend davon wird der Verkehr den Begriff ,,Kraftprotz“ im maßgeblichen Zusammenhang mit den beanspruchten Nahrungsergänzungsmitteln, Samenkör-
nern, land-, garten- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, Sämereien, Pflanzen und Blumen, Futtermitteln und Malz nicht als betrieblichen Herkunftshinweis,
sondern lediglich als werblich übertreibende Anpreisung dahingehend verstehen, dass die so gekennzeichneten Nahrungsergänzungs- und Futtermittel die körper-
liche Leistungs- und Widerstandsfähigkeit von Mensch bzw. Tier fördern bzw. die so gekennzeichneten Pflanzen und sonstigen land- und gartenbaulichen Produkte
besonders widerstands- und/oder strapazierfähig sind.

b)
Zutreffend hat die Markenstelle ferner dargelegt, dass die konkrete Schreibweise ,,KraftProtz“ mit der hier enthaltenen Binnengroßschreibung eine übliche Gestal-
tung darstellt, die zur Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung nichts beizutragen vermag.

c)
Soweit sich die Anmelderin auf aus Ihrer Sicht vermeintlich vergleichbare Voreintragungen beruft, ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Recht-
sprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Tz. 47-51 – BioID; GRUR
2004, 674, Tz. 42-44 – Postkantoor; GRUR 2004, 428, Tz. 63 – Henkel), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093, Tz. 18 – Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des BPatG (vgl.
z.B. GRUR 2009, 1175 – Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 – VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 – Linuxwerkstatt) zur fehlenden Bin-
dungswirkung von Voreintragungen zu verweisen. Im Übrigen sind die genannten Voreintragungen nach Auffassung des Senats von der Warenlage her nicht mit der
im vorliegenden Verfahren vergleichbar.

2.
Da bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegend gegeben ist, kann dahingestellt bleiben, ob auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG erfüllt sind.

3.
Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, nachdem die Anmelderin den von ihr nach § 69 Nr. 1 MarkenG gestellten Terminsantrag da-
durch konkludent zurückgenommen hat, indem sie erklärt hat, zu dem bereits anberaumten Termin nicht zu erscheinen. Eine mündliche Verhandlung war auch
aus anderen Gründen nicht geboten.

Knoll                            Grote-Bittner                        Metternich

                                                                              Hu